03.05.2016

Altersdiskriminierung: BAG erteilt Kürzungsregelungen Absage

Jüngere Beschäftigte dürfen gegenüber Kolleginnen und Kollegen, die älter als 55 sind und über 25 Dienstjahre auf dem Buckel haben, finanziell nicht schlechter gestellt werden. Eine solche Differenzierung ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) rechtswidrig, weil sie jüngere Beschäftigte benachteiligt. BAG, Urteil vom 18.02.2016, Az.: 6 AZR 700/14

Altersdiskriminierung

Worum geht es?

Arbeitsrecht. Eine am 03.08.1968 geborene Arbeitnehmerin ist seit dem 01.09.1988 in der Bundeswehrverwaltung beschäftigt. Sie erhielt eine tarifliche Einkommenssicherungszulage in Höhe von 112,25 € brutto monatlich. Ab 2008 kürzte ihr die Bundeswehr unter Bezugnahme auf eine tarifliche Regelung die Zulage um ein Drittel. Bei Beschäftigten ab 55 und mit mehr als 25 Dienstjahren unterblieb ein entsprechender Abzug. Die Arbeitnehmerin fühlte sich durch die Bevorzugung der älteren Beschäftigten aufgrund ihres Alters diskriminiert und zog vor Gericht. Sie klagte auf Zahlung der Differenzvergütung.

Das sagt das Gericht

Die Erfurter Richter urteilten, dass die im Streitfall erfolgte Anrechnung von Einkommenserhöhungen auf die Einkommenssicherungszulage zu einer unmittelbaren Benachteiligung von jüngeren gegenüber älteren Beschäftigten führt, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz), das eine solche Benachteiligung rechtfertigen könnte, ist hier nicht ersichtlich. Die Zahlungsklage der Arbeitnehmerin hat aber dennoch keinen Erfolg, weil sie die tarifliche Ausschlussfrist aus § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD versäumt hat. Die tarifliche Regelung ist insoweit rechtswidrig, als sie nach der Vollendung des 55. Lebensjahres differenziert. Die von der Beschäftigungsdauer abhängige Verringerung der Einkommenssicherungszulage hingegen behält als in sich geschlossene und sinnvolle Regelung ihre Wirksamkeit.        BAG, Urteil vom 18.02.2016, Az.: 6 AZR 700/14

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Als Betriebsrat haben Sie gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Aufgabe, darüber zu wachen, dass Ihr Arbeitgeber die zugunsten der Belegschaft geltenden Gesetze und Tarifverträge einhält. Besteht ein tariflicher Anspruch auf eine Einkommenssicherungszulage, auf den allgemeine Entgelterhöhungen teilweise angerechnet werden, so dürfen ältere Beschäftigte nicht von der Anrechnung ausgenommen werden. Ansonsten liegt eine unmittelbare und sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer vor.

Hinweis

Nicht jede unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten aufgrund ihres Lebensalters stellt eine verbotene Benachteiligung dar. Denn eine Ungleichbehandlung kann durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. So steht es in § 10 AGG. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.

Altersdiskriminierung? In Ausnahmefällen gerechtfertigt!

Eine nach §§ 7 Abs. 1, 1 AGG verbotene Altersdiskriminierung liegt vor,

  • wenn ältere Menschen wegen ihres vorgerückten Lebensalters gegenüber Jüngeren benachteiligt werden und/oder
  • wenn jüngere Menschen wegen ihres niedrigeren Lebensalters gegenüber Älteren benachteiligt werden,

ohne dass es hierfür einen vom AGG anerkannten sachlichen Grund gibt. Wann ein solcher Grund vorliegt, regelt § 10 AGG. Die dort genannten Beispiele können eine Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertigen. Die Vorschrift versucht, einen gerechten Interessenausgleich zwischen jüngeren und älteren Arbeitnehmern zu schaffen.

Gesetzgeber nutzt Gestaltungsspielraum

Mit § 10 AGG hat der deutsche Gesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Regelungen zu treffen, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen. Voraussetzung hierfür ist laut der EU-Richtlinie 2000/78/EG, dass die Regelungen objektiv und angemessen sind und durch ein legitimes Ziel – insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung – gerechtfertigt sind.

Übersicht: Beispiele für zulässige Ungleichbehandlungen nach §10 AGG

  • Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung
  • Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter oder die Berufserfahrung
  • Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes
  • Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen (altersabhängige Abfindungen beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen)
Autor*in: Redaktion Mitbestimmung