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Weniger Aufwand, weniger Honorar? Der Einsatz künstlicher Intelligenz in Architekten- und Ingenieurleistungen und seine honorarrechtlichen Grenzen

Künstliche Intelligenz (KI) hält zunehmend Einzug in die Planungspraxis von Architekten und Ingenieuren. Moderne KI-Anwendungen sind inzwischen in der Lage, Entwürfe zu entwickeln, Planungsvarianten zu erzeugen, Berechnungen vorzunehmen und umfangreiche Planungsunterlagen innerhalb kurzer Zeit zu erstellen. Der Einsatz solcher Systeme verspricht erhebliche Effizienzgewinne und führt vielfach zu einer spürbaren Reduzierung des Bearbeitungsaufwands.

Der Einsatz künstlicher Intelligenz in Architekten- und Ingenieurleistungen und seine honorarrechtlichen Grenzen

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Auswirkungen der Einsatz künstlicher Intelligenz auf den Honoraranspruch von Architekten und Ingenieuren hat. Aus Sicht vieler Auftraggeber erscheint es naheliegend, dass eine durch KI erleichterte Leistungserbringung zu einer Verringerung der Vergütung führen müsse. Dem steht jedoch der werkvertragliche Grundsatz gegenüber, dass die Vergütung grundsätzlich an den geschuldeten Planungserfolg und nicht an den hierfür erforderlichen Aufwand anknüpft. Zugleich wirft der Einsatz künstlicher Intelligenz neue Fragen nach der Eigenleistung des Planers, der Honorarfähigkeit KI-gestützter Planungen sowie den Möglichkeiten einer vertraglichen Steuerung des KI-Einsatzes auf.

Der Beitrag untersucht, ob und unter welchen Voraussetzungen der Einsatz künstlicher Intelligenz Auswirkungen auf die Vergütung von Architekten und Ingenieuren haben kann. Dabei wird zunächst der werkvertragliche Ausgangspunkt dargestellt und die rechtliche Einordnung von KI als Planungsinstrument untersucht. Anschließend werden die Fallgruppen behandelt, in denen eine Reduzierung oder ein Verlust des Honoraranspruchs in Betracht kommen kann. Abschließend werden die Folgen mangelhafter KI-gestützter Planungen sowie die Möglichkeiten einer vertraglichen Regelung des KI-Einsatzes betrachtet.

Das Honorar knüpft an den Planungserfolg an

Im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI bei Planungen stellt sich die Frage, ob dies zu einer Reduktion des Honorars von Architekten und Ingenieuren führt. Schließlich führt der Einsatz von KI bei der Planung zu einem geringeren Arbeitsaufwand, was sich wiederum auf die Honorarhöhe auswirken könnte.

Allerdings stellt das Werkvertragsrecht nicht auf den Aufwand der Leistungserbringung ab. Der Architekt schuldet dem Auftraggeber also i.d.R. keine bestimmte Zeit und keine bestimmte Zahl von Arbeitsstunden. Geschuldet wird im Werkvertragsrecht ausschließlich die Erstellung einer vertragsgerechten Planung (§ 631, § 650p Abs. 1 BGB).

Hinweis für die Praxis

  • Dasselbe gilt für Bauunternehmen: Der Bauunternehmer erhält nicht seine Vergütung, weil er eine bestimmte Zahl von Arbeitsstunden aufgewendet hat. Vergütet wird vielmehr das vertragsgerecht errichtete Bauwerk.

Für die Höhe des Honorars ist es insofern irrelevant, wie die Planungen erstellt werden. Der Architekt kann die Leistung selbst erbringen oder auf Hilfsmittel zurückgreifen, ohne dass dies Auswirkungen auf die Höhe des Honorars hat. Vergütet wird eben nicht die Tätigkeit als solche, sondern das geschuldete Werk.

Beispiel

  • Ein Architekt wird mit der Entwurfs- und Genehmigungsplanung für den Neubau eines Bürogebäudes beauftragt. Zur Erstellung erster Planungskonzepte nutzt er eine KI-gestützte Planungssoftware. Die Software erstellt innerhalb kurzer Zeit mehrere Entwurfsvarianten, die der Architekt prüft, überarbeitet und an die Vorgaben des Auftraggebers anpasst. Dadurch reduziert sich der zeitliche Aufwand des Architekten gegenüber einer vollständig manuellen Bearbeitung erheblich.
  • Nach Vorlage der Planung vertritt der Auftraggeber die Auffassung, das Honorar müsse gekürzt werden. Der Architekt habe einen wesentlichen Teil der Arbeit durch eine KI erledigen lassen und deshalb deutlich weniger Aufwand gehabt als bei einer herkömmlichen Planung.
  • Der Architekt kann hier die vereinbarte Vergütung dennoch grundsätzlich in voller Höhe verlangen. Maßgeblich ist nicht der Aufwand der Leistungserbringung, sondern der geschuldete Planungserfolg.

Der Auftraggeber hat somit grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, dass eine Planung mit bestimmten technischen Hilfsmitteln oder nach einer bestimmten Methode erstellt wird. Wie die Leistung erbracht wird, entscheidet der Auftragnehmer, d.h. der Architekt oder Ingenieur. Etwas anderes kann aber gelten, wenn im Architekten- oder Ingenieurvertrag etwas anderes geregelt ist. Die Frage der vertraglichen Gestaltung des Einsatzes von KI wird weiter unten behandelt. Somit bleibt insgesamt festzuhalten, dass es für die Höhe des Honorars nicht darauf ankommt, wie die Planung erstellt wird.

Hinweis für die Praxis

  • Kommt es zu Diskussionen mit dem Auftraggeber über den Einsatz von KI bei der Erstellung von Planungen, sollten Architekten und Ingenieure als Erstes dem Auftraggeber diesen Grundsatz erklären: Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Art der Leistungserbringung!

Die rechtliche Einordnung von KI

Dass es für die Höhe des Honorars nicht darauf ankommt, wie die Planung erstellt wird, spricht dafür, dass der Einsatz von KI bei der Erstellung der Planung honorartechnisch unproblematisch ist. Allerdings kommt es für die Frage der Honorarfähigkeit von KI-Planungen entscheidend auf die rechtliche Rolle von KI in diesem Zusammenhang an.

Wäre die KI als Mitarbeiter oder Nachunternehmer (Subplaner) einzuordnen, würde diese eigenständig handeln, und dies könnte Zweifel an der Honorarfähigkeit der Planung begründen. Dient die KI lediglich als Hilfsmittel für Architekten oder Ingenieure, würde die Planungsleistung auch ausschließlich diesen zugerechnet werden, und es bestünden keine Zweifel an der Honorarfähigkeit.

KI als Mitarbeiter oder Nachunternehmer?

Im Ergebnis kann KI nicht als Mitarbeiter oder Nachunternehmer des Architekten oder Ingenieurs eingeordnet werden. Ein Mitarbeiter in einem Architektur- oder Ingenieurbüro ist schließlich eine natürliche Person, die eigene Leistungen erbringt und eigene Entscheidungen trifft. Das trifft auf KI schon deshalb nicht zu, weil KI selbstständig handeln kann. Vielmehr bedarf es hierfür Eingaben durch einen Architekten oder Ingenieur.

Auch dürfte KI nicht als Nachunternehmer (oder Subplaner) zu behandeln sein. Ein Nachunternehmer ist schließlich aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit dem Architekten oder Ingenieur verbunden und muss insofern für die erbrachten Leistungen auch haften. Die KI verfügt jedoch über keine Rechtspersönlichkeit und ist deshalb nicht dazu in der Lage, einen Vertrag mit dem Architekten oder Ingenieur zu schließen. Auch eine Haftung von KI scheidet insoweit aus.

Beispiel

  • Ein Ingenieurbüro wird mit den Leistungen der Tragwerksplanung für ein Mehrfamilienhaus beauftragt. Zur Bearbeitung des Projekts nutzt der verantwortliche Ingenieur ein KI-gestütztes Planungssystem. Die KI erstellt innerhalb kurzer Zeit Berechnungsansätze, Dimensionierungsvorschläge und Entwürfe für statische Nachweise. Der Ingenieur prüft die Ergebnisse nur stichprobenartig und übernimmt sie weitgehend in die Planungsunterlagen.
  • Nachdem sich später erhebliche Fehler in den Berechnungen zeigen, macht der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend. Das Ingenieurbüro wendet ein, die fehlerhaften Ergebnisse seien von der eingesetzten KI erzeugt worden. Diese habe hier die Funktion eines Mitarbeiters bzw. Nachunternehmers eingenommen, sodass eine Haftung des Ingenieurbüros ausscheide.
  • Diese Argumentation greift nicht durch. Die KI ist weder Mitarbeiter noch Nachunternehmer des Ingenieurbüros. Mitarbeiter sind natürliche Personen, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses eigene Leistungen erbringen. Nachunternehmer sind selbstständige natürliche oder juristische Personen, die vertraglich übernommene Leistungen eigenverantwortlich ausführen. Eine KI erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Sie besitzt weder Rechtsfähigkeit noch die Fähigkeit, eigenverantwortlich Leistungen zu erbringen oder vertragliche Verpflichtungen einzugehen. Die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Planung verbleibt deshalb beim Ingenieurbüro.

KI als technisches Hilfsmittel?

Am ehesten lässt sich der Einsatz mit KI mit dem Einsatz von technischen Hilfsmitteln wie z.B. CAD oder BIM vergleichen. Wie der Einsatz von KI führt auch der Einsatz von CAD und BIM zu einer schnelleren und einfacheren Leistungserbringung bei Architekten und Ingenieuren. Gleichwohl werden hier Architekten und Ingenieure nur unterstützt, die Leistungen selbst werden immer noch von ihnen erbracht. Insofern spricht vieles dafür, den Einsatz von KI als technisches Hilfsmittel für Architekten und Ingenieure einzuordnen. KI ist zwar leistungsfähiger als andere technische Hilfsmittel, die Planung wird jedoch i.d.R. noch von Architekten und Ingenieuren erstellt.

Beispiel

  • Ein Ingenieur wird mit der Planung der Technischen Gebäudeausrüstung für einen Schulneubau beauftragt. Zur Bearbeitung des Projekts nutzt er ein KI-gestütztes Planungssystem. Die KI wertet die Planungsgrundlagen aus, erstellt Varianten für die Leitungsführung und schlägt technische Lösungen für die Energieversorgung des Gebäudes vor. Der Ingenieur prüft die Ergebnisse, entwickelt sie weiter und übernimmt die ausgewählte Lösung in seine Planung.
  • Nach Vorlage der Planung vertritt der Auftraggeber die Auffassung, das Honorar müsse reduziert werden. Durch den Einsatz der KI habe der Ingenieur einen erheblichen Teil seiner Arbeit automatisiert. Der Planungsaufwand sei deshalb geringer gewesen als bei einer herkömmlichen Bearbeitung.
  • Mit dieser Auffassung wird sich der Auftraggeber nicht durchsetzen. Die KI hat die Planungsleistung nicht selbst erbracht, sondern den Ingenieur lediglich bei der Bearbeitung unterstützt. Die Verantwortung für die Auswahl der Planungsvariante, die fachliche Prüfung der Ergebnisse sowie die Erstellung der endgültigen Planung verblieb während des gesamten Projekts beim Ingenieur. Die KI trat damit nicht an die Stelle des Ingenieurs, sondern wurde lediglich als technisches Hilfsmittel eingesetzt.
  • Die rechtliche Einordnung unterscheidet sich insoweit nicht von der Nutzung von CAD oder BIM. Auch diese Werkzeuge erleichtern und beschleunigen die Planung, ohne dass dadurch die planerische Leistung einem anderen zuzurechnen wäre. Die Planungsleistung bleibt weiterhin die Leistung des Ingenieurs. Der Auftraggeber kann daher aus dem bloßen Einsatz von KI weder eine Minderung des Honorars noch eine teilweise Verlagerung der Leistungserbringung auf die KI herleiten.

Dass KI als technisches Hilfsmittel eingeordnet wird, wirkt sich auf die Höhe des Honorars nicht aus. Schließlich stellen auch CAD und BIM ein technisches Hilfsmittel dar, und Honorarkürzungen wurden in diesem Zusammenhang noch nicht diskutiert.

Die volle Honorarfähigkeit als Regelfall

Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass der Einsatz von KI nicht dazu führt, dass der Architekt oder Ingenieur Leistungen nicht mehr selbst erbringt. Auch kann man den Einsatz von KI nicht mit dem Einsatz von Mitarbeitern oder Nachunternehmern gleichsetzen. Vielmehr handelt es sich bei der KI um ein technisches Hilfsmittel. Honorartechnisch ist der Einsatz von KI daher unbedenklich, und das volle Honorar für KI-Planungen dürfte daher der Regelfall sein.

Hinweis für die Praxis

Architekten und Ingenieure sollten sich bei Diskussionen mit dem Auftraggeber vor allem auf den Vergleich mit CAD und BIM konzentrieren. Es ist nachvollziehbar, dass KI mit solchen technischen Hilfsmitteln verglichen werden kann. Dies klärt dann auch die Frage nach dem Honorar.

Wann der Einsatz von KI zum Verlust des Honorars führen kann

Wie bereits oben ausgeführt, hat der Einsatz von KI bei der Erstellung von Planungen i.d.R. keine Auswirkungen auf das Honorar des Architekten und Ingenieurs. Ausnahmsweise kann der Einsatz von KI zu einer Reduktion des Honorars führen. Diese Ausnahmefälle werden in den nachfolgenden Abschnitten behandelt.

Höchstpersönliche Leistungen als Ausnahmefall

Eine Anpassung des Honorars von Architekten und Ingenieuren kann nach der Entscheidung des Landgerichts Darmstadt (LG Darmstadt, Beschluss vom 10.11.2025, 19 O 527/16) bei einem Einsatz von KI bei höchstpersönlichen Leistungen der Fall sein.

Dort hatte ein Sachverständiger ein Gutachten erstellt, das in erheblichem Umfang auf KI-generierten Inhalten beruhte. Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass die geschuldete persönliche Sachverständigenleistung nicht erbracht worden war. Die Vergütung des Sachverständigen wurde daher auf null reduziert.

Überträgt man diese Entscheidung auf Architekten und Ingenieure, ergibt sich Folgendes: Schuldet der Architekt oder Ingenieur eine höchstpersönliche Leistung, und wendet er bei der Leistungserbringung KI an, kann die Vergütung reduziert oder sogar gestrichen werden.

Hinweis für die Praxis

  • Eine höchstpersönliche Leistung ist geschuldet, wenn der Auftraggeber den Vertrag gerade wegen der besonderen Fähigkeiten, Erfahrungen oder gestalterischen Leistungen einer bestimmten Person abschließt. In solchen Fällen wird nicht nur eine funktionsfähige Planung erwartet. Vielmehr soll die persönliche Handschrift oder die besondere Fachkunde des beauftragten Planers in das Projekt einfließen.

Beispiel

  • Ein Architekt wird von einer Kommune mit der Erstellung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts für die Umgestaltung des historischen Ortskerns beauftragt. Nach dem Vertrag soll der Architekt die örtlichen Gegebenheiten analysieren, verschiedene Gestaltungsansätze entwickeln und die planerischen Empfehlungen persönlich begründen. Die besondere Erfahrung und die Fachkunde des Architekten waren für die Beauftragung ausschlaggebend.
  • Der Architekt nutzt zur Bearbeitung des Auftrags ein KI-System. Die KI erstellt auf Grundlage weniger Vorgaben die Analyse des Bestands, entwickelt Gestaltungsvorschläge und formuliert die wesentlichen Teile des Konzepts. Der Architekt nimmt lediglich geringfügige sprachliche Anpassungen vor und legt das Dokument dem Auftraggeber vor.
  • Im Rahmen einer späteren Überprüfung stellt sich heraus, dass wesentliche Teile des Konzepts unmittelbar auf den Ausgaben der KI beruhen und eine eigenständige fachliche Auseinandersetzung des Architekten mit den planerischen Fragestellungen kaum stattgefunden hat. Der Auftraggeber verweigert daraufhin die Zahlung des Honorars.
  • Gegenstand des Auftrags war nicht lediglich die Vorlage eines schriftlichen Konzepts, sondern die persönliche planerische und fachliche Leistung des Architekten. Gerade seine individuelle Analyse, Bewertung und Gestaltungsentscheidung waren geschuldet. Es war somit eine höchstpersönliche Leistung geschuldet, und diese hätte der Architekt nicht mittels KI-Einsatz erbringen dürfen. Eine Kürzung des Honorars kann daher gerechtfertigt sein, möglicherweise sogar die komplette Streichung.

In der überwiegenden Zahl der Architekten- und Ingenieurverträge wird die persönliche Leistung eines bestimmten Planers allerdings nicht derart im Vordergrund stehen, dass eine höchstpersönliche Leistung geschuldet ist. Die meisten Auftraggeber erwarten eine funktionstaugliche, genehmigungsfähige und mangelfreie Planung. Ob einzelne Arbeitsschritte mithilfe künstlicher Intelligenz vorbereitet werden, spielt für die Beurteilung der Honorarfähigkeit dann regelmäßig keine Rolle.

Eigenleistung als Grund für eine Honorarreduzierung?

In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass der Architekt oder Ingenieur dazu verpflichtet ist, die vertraglich vereinbarten Leistungen selbst zu erbringen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit eine Leistung, die mithilfe von KI erbracht wird, eine eigene Leistung des Architekten oder Ingenieurs ist. Außerdem muss geklärt werden, welche Folgen es dann hat, wenn der Architekt oder Ingenieur die Leistung nicht selbst erbringt.

Eigenleistung trotz KI-Einsatz?

Zur Frage, wann trotz Einsatzes von KI eine eigene Leistung vorliegt, kann auf das Urteil des AG München vom 13.02.2026 (AG München, 142 C 9786/25) zurückgegriffen werden. Im Gegensatz zu dem obigen Urteil des LG Darmstadt betrifft das Urteil des AG München nicht direkt Werkvertragsrecht und die Vergütung von Leistungen. Vielmehr ging es beim Urteil des AG München um Urheberrecht und die Frage, wann ein mit KI erzeugtes Ergebnis eine eigene Leistung einer Person, des Urhebers, darstellt. Dazu hatte das AG München entschieden, dass es auf die schöpferischen Entscheidungen ankommt. Werden diese vom Urheber getroffen, handelt es sich trotz des Einsatzes von KI um eine eigene Leistung. Überlässt der Urheber jedoch diese Entscheidungen der KI, und gibt er ihr nur allgemeine und ergebnisoffene Anweisungen, handelt es sich nicht um eine eigene Leistung des Urhebers. Die Person hat dann kein Urheberrecht an dem Ergebnis.

Überträgt man nun diese Überlegungen auf das Werkvertragsrecht und die Frage der Honorarfähigkeit von Planungsleistungen, muss man auch dort auf die schöpferischen Entscheidungen abstellen. Trifft diese der Architekt oder Ingenieur, handelt es sich um dessen Eigenleistung. Wird diese Entscheidung jedoch der KI überlassen, liegt auch keine Eigenleistung des Architekten oder Ingenieurs mehr vor.

Beispiel

  • Die Gemeinde beauftragt den Architekten mit der Planung eines Bürgerhauses. Gegenstand des Auftrags sind die Leistungsphasen 1 bis 4. Der Architekt setzt bei der Bearbeitung eine KI-Anwendung ein.
  • Variante 1: Der Architekt analysiert zunächst selbst die Anforderungen des Auftraggebers sowie die örtlichen Gegebenheiten. Anschließend formuliert er detaillierte Vorgaben für die KI. Diese betreffen insbesondere das Raumprogramm, die Gebäudeausrichtung, die Erschließung, die Barrierefreiheit sowie die energetischen Anforderungen. Die KI erstellt daraufhin mehrere Entwurfsvarianten.
  • Der Architekt prüft sämtliche Vorschläge kritisch. Er verwirft einzelne Lösungen. Die verbleibenden Entwürfe verändert er in wesentlichen Punkten. Er entwickelt ein eigenes Erschließungskonzept, ordnet die Nutzungsbereiche neu an und gestaltet die Fassaden eigenständig um. Die endgültige Planung beruht auf seinen fachlichen und gestalterischen Entscheidungen.
  • In diesem Fall liegt eine Eigenleistung des Architekten vor. Die KI dient lediglich als Hilfsmittel. Die maßgeblichen planerischen Entscheidungen werden vom Architekten getroffen. Die Planung ist ihm daher als eigene Leistung zuzurechnen. Sein Honoraranspruch bleibt unberührt.
  • Variante 2: Der Architekt beschränkt sich darauf, der KI die Grundstücksunterlagen sowie die Anforderung zu übermitteln, einen Entwurf für ein Bürgerhaus zu erstellen. Weitere Vorgaben macht er nicht. Die KI erzeugt einen vollständigen Entwurf mit Grundrissen, Ansichten und einem Nutzungskonzept.
  • Der Architekt überprüft lediglich, ob die Planung die gewünschte Nutzfläche erreicht. Inhaltliche Änderungen nimmt er nicht vor. Den Entwurf übernimmt er unverändert und reicht ihn als eigene Planung beim Auftraggeber ein.
  • In diesem Fall spricht vieles gegen eine Eigenleistung des Architekten. Die maßgeblichen planerischen und gestalterischen Entscheidungen wurden nicht vom Architekten, sondern von der KI getroffen. Der Architekt hat das Ergebnis lediglich übernommen. Seine Tätigkeit beschränkt sich auf die Weitergabe des von der KI erzeugten Entwurfs. Die für eine eigene Planungsleistung erforderliche schöpferische und fachliche Prägung fehlt.

Honorar trotz fehlender Eigenleistung?

Überlässt der Architekt oder Ingenieur der KI sämtliche wesentlichen Gestaltungsentscheidungen, fehlt es an einer eigenen planerischen Leistung. Insoweit ist die Planungsleistung des Architekten bzw. Ingenieurs mangelhaft. Schließlich wird der Auftraggeber stillschweigend eine eigene Leistung des Architekten oder Ingenieurs erwarten, sodass die Eigenleistung eine Beschaffenheit i.S.v. § 633 BGB darstellt. Erbringt der Architekt oder Ingenieur dann keine Eigenleistung, weist das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf, und es liegt ein Mangel vor.

Dem Auftraggeber stehen dann die Gewährleistungsrechte in § 634 BGB zu. Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang die Minderung gemäß § 638 BGB. Der Auftraggeber könnte somit das Honorar des Architekten oder Ingenieurs reduzieren (mindern), weil keine Eigenleistung vorliegt. Er kann dann die Vergütung des Architekten oder Ingenieurs in dem Verhältnis herabsetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werks in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, den Wert des mangelfreien Werks sowie den Wert des mangelhaften Werks zu ermitteln und anschließend ins Verhältnis zu setzen.

Im Ergebnis dürfte dieses Verhältnis neutral ausfallen. Schließlich entspricht der Wert einer mit KI erstellten Planung dem Wert einer ohne KI erstellten Planung. Der Wert der Planung hängt nicht davon ab, ob sie mit oder ohne KI erstellt wurde. Es kommt für den Wert der Planung vielmehr auf deren Inhalt an; die Art der Erstellung spielt dabei keine Rolle.

Beispiel

  • Die Gemeinde beauftragt den Architekten mit der Planung eines Verwaltungsgebäudes. Im Vertrag ist vereinbart, dass A die Entwurfsplanung persönlich erstellt und die wesentlichen gestalterischen Entscheidungen selbst trifft. Die Vergütung beträgt 100.000 €.
  • Variante 1: Der Architekt erstellt die Planung selbst. Entgegen den vertraglichen Vorgaben sieht die Planung jedoch keine barrierefreie Erschließung des Gebäudes vor. Die Herstellung der Barrierefreiheit hätte bereits im Rahmen der Entwurfsplanung berücksichtigt werden müssen. Die Planung entspricht daher nicht den vertraglichen Anforderungen.
  • Die Gemeinde nimmt die Planung ab. Erst später bemerkt sie den Fehler. Die Beseitigung des Mangels würde einen erheblichen Überarbeitungsaufwand verursachen. Die Gemeinde entscheidet sich deshalb gegen eine Nachbesserung und macht stattdessen eine Minderung gemäß § 638 BGB geltend.
  • Die Planung weist einen Sachmangel i.S.v. § 633 Abs. 2 BGB auf, da sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt. Die fehlende Barrierefreiheit vermindert den Wert der Planung. Die Höhe der Minderung bestimmt sich nach dem Verhältnis zwischen dem Wert der mangelfreien Planung und dem Wert der tatsächlich gelieferten Planung. Da die fehlerhafte Planung einen geringeren wirtschaftlichen Wert besitzt als die vertraglich geschuldete Planung, führt die Minderung zu einer entsprechenden Kürzung des Honorars.
  • Variante 2: Der Architekt gibt einer KI-Anwendung die Grundstücksdaten sowie die Anweisung, eine vollständige Planung für ein Verwaltungsgebäude zu erstellen. Die KI entwickelt selbstständig das Raumkonzept, die Gebäudestruktur, die Fassadengestaltung sowie die Erschließung. Der Architekt überprüft lediglich die Vollständigkeit der Unterlagen. Eigene planerische oder gestalterische Entscheidungen trifft er nicht. Die Planung ist technisch einwandfrei und erfüllt sämtliche öffentlich-rechtlichen Anforderungen.
  • Nachdem die Gemeinde von dem Einsatz der KI erfährt, vertritt sie die Auffassung, der Architekt habe die vertraglich geschuldete Eigenleistung nicht erbracht. Sie macht deshalb eine Minderung gemäß § 638 BGB geltend.
  • Unterstellt man, dass die persönliche planerische Tätigkeit des Architekten zur vereinbarten Beschaffenheit gehört, könnte das Fehlen eigener planerischer Entscheidungen einen Mangel i.S.v. § 633 Abs. 2 BGB begründen. Die Voraussetzungen eines Minderungsrechts wären damit grundsätzlich erfüllt.
  • Für die Höhe der Minderung kommt es jedoch auf das Verhältnis zwischen dem Wert des mangelfreien Werks und dem Wert des tatsächlich erbrachten Werks an. Vorliegend ist die Planung technisch und funktional uneingeschränkt brauchbar. Ihr wirtschaftlicher Wert entspricht dem Wert einer Planung, die ohne Einsatz von KI erstellt worden wäre. Der objektive Wert der Planung hängt von ihrem Inhalt und ihrer Verwendbarkeit ab. Die Art ihrer Erstellung beeinflusst diesen Wert nicht. Die Minderung führt deshalb im Ergebnis nicht zu einer Reduzierung des Honorars.

Eigenleistung und Honorar

Der Auftraggeber hat also einen Anspruch auf eine eigene Leistung des Architekten oder Ingenieurs. Eine solche Eigenleistung liegt vor, wenn der Architekt oder Ingenieur nicht die wesentlichen gestalterischen Entscheidungen der KI überlässt.

Fehlt es an einer Eigenleistung, hat der Architekt oder Ingenieur mangelhaft geleistet, sodass der Auftraggeber theoretisch das Honorar mindern kann. Dadurch dass die KI-Planung keinen Minderwert aufweist, scheidet im Ergebnis eine Minderung bzw. eine Honorarreduzierung aus.

Hinweis für die Praxis

  • Auf den ersten Blick überrascht das Ergebnis: Auch wenn der Architekt oder Ingenieur die Leistung gar nicht selbst erbracht hat, erhält er das volle Honorar. Dieses Ergebnis beruht letztlich auf dem eingangs dargestellten Grundgedanken des Werkvertragsrechts. Die Vergütung erhält der Auftragnehmer für die erbrachte Werkleistung. Wie diese Werkleistung erstellt wird, bleibt dem Auftragnehmer überlassen.

Mangelhafte KI-Planungen und ihre Folgen für das Honorar

Die bisherigen Ausführungen zeigen, dass der Einsatz künstlicher Intelligenz die Honorarfähigkeit einer Planung grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Dies gilt allerdings nur, solange die geschuldete Planungsleistung mangelfrei erbracht wird. Enthält die Planung Fehler, finden grundsätzlich dieselben werkvertraglichen Grundsätze wie bei jeder anderen mangelhaften Planungsleistung Anwendung.

Kommt es bei Planungen, die mithilfe von KI erstellt wurden, zu Planungsfehlern, stellt sich die Frage, ob der Planungsfehler überhaupt dem Architekten oder Ingenieur zugerechnet werden kann. Entscheidend ist dabei die Frage, wer den Planungsfehler konkret verursacht hat.

Planungsfehler durch den Architekten bzw. Ingenieur

Denkbar ist, dass der Planungsfehler durch eine falsche Bedienung der KI durch den Architekten bzw. Ingenieur entstanden ist. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Architekt oder Ingenieur falsche Eingaben bei der KI gemacht hat.

Beispiel

  • Der Auftraggeber beauftragt einen Architekten mit den Planungsleistungen für den Neubau eines Bürogebäudes. Der Architekt setzt bei der Erstellung der Entwurfsplanung und der Genehmigungsplanung ein KI-System ein. Das System soll auf Grundlage der vom Architekten vorgegebenen Daten verschiedene Planungsvarianten entwickeln und die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen berücksichtigen.
  • Bei der Eingabe der Planungsparameter macht der Architekt einen Fehler. Er gibt an, dass für die geplanten Flure eine Breite von 1,20 m ausreichend sei. Tatsächlich verlangen die einschlägigen Vorschriften aufgrund der Größe des Gebäudes eine deutlich größere Flurbreite. Das KI-System erstellt auf Grundlage dieser Vorgaben eine vollständige Planung. Der Architekt übernimmt die Planung, ohne die Ergebnisse näher zu überprüfen.
  • Während des Genehmigungsverfahrens wird dieser Planungsfehler vom Auftraggeber entdeckt, weil die zuständige Behörde die zu geringe Flurbreite beanstandet.

Bei dieser Variante ist die Haftungsfrage eindeutig: Der Architekt bzw. Ingenieur hat den Fehler selbst verursacht. Es liegt daher ein zurechenbarer Mangel vor, und der Architekt bzw. Ingenieur muss für diesen Planungsfehler einstehen.

Planungsfehler durch KI

Denkbar ist aber auch, dass die KI selbst den Planungsfehler verursacht. Das heißt, die Eingaben des Architekten oder Ingenieurs sind richtig, und die KI bringt bei der Erstellung der Planung selbst einen Fehler rein.

Beispiel

  • Eine Gemeinde beauftragt einen Ingenieur mit den Planungsleistungen für die Sanierung einer Brücke. Der Ingenieur setzt bei der Erstellung der Ausführungsplanung ein KI-System ein. Sämtliche für die Berechnung und Planung erforderlichen Daten werden von dem Ingenieur zutreffend eingegeben. Hierzu zählen insbesondere die Abmessungen des Bauwerks, die vorhandenen Lasten sowie die maßgeblichen technischen Regelwerke.
  • Das KI-System erstellt auf dieser Grundlage die statischen Berechnungen und die zugehörigen Planunterlagen. Der Ingenieur überprüft die Unterlagen lediglich stichprobenartig und übernimmt sie anschließend für die weitere Bearbeitung.
  • Nach Beginn der Bauausführung stellt sich heraus, dass die von dem System ermittelte Bewehrung in einem wesentlichen Bereich unzureichend dimensioniert ist. Die Ursache liegt in einem Fehler des eingesetzten KI-Systems. Die vom Ingenieur eingegebenen Daten waren hingegen zutreffend. Gleichwohl ist die Planung fehlerhaft und muss überarbeitet werden.

Der Ingenieur könnte hier argumentieren, dass nicht er, sondern die KI den Planungsfehler verursacht hat. Daran anknüpfend könnte er vorbringen, dass nicht er, sondern die KI bzw. deren Entwickler für den Planungsfehler haften muss.

Mit dieser Argumentation wird der Ingenieur jedoch nicht erfolgreich sein. Das Werkvertragsrecht kennt schließlich Fragen der Zurechnung von Mängeln nicht. Entscheidend ist hier nur, dass ein Mangel des Werks vorliegt. Sobald dies der Fall ist, muss der Auftragnehmer dafür haften. Wer diesen Mangel verursacht hat, ist dabei irrelevant.

Das heißt, auch wenn die KI den Planungsmangel im vorliegenden Fall verursacht hat, muss der Ingenieur für den Mangel seines Werks einstehen.

Hinweis für die Praxis

  • Der Verweis des Ingenieurs auf den Entwickler von KI wird ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg haben. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen von KI-Modellen sind schließlich in aller Regel Haftungsausschlüsse der Entwickler enthalten.

Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch

Liegt eine mangelhafte Planung vor, stehen dem Auftraggeber die Gewährleistungsrechte gemäß § 650q Abs. 1 i.V.m. § 634 BGB zu, und zwar unabhängig davon, ob der Architekt bzw. der Ingenieur oder die KI den Planungsmangel verursacht haben. Insbesondere steht dem Auftraggeber das Minderungsrecht gemäß § 638 BGB zu. Das heißt, der Auftraggeber kann das Honorar des Architekten bzw. Ingenieurs um den Minderwert der Planung aufgrund des Planungsmangels reduzieren.

Hinweis für die Praxis

  • Im Gegensatz zu den oben dargestellten Minderungen im Falle von fehlenden Eigenleistungen durch den Architekten bzw. Ingenieur liegt hier tatsächlich ein Minderwert der Planung vor. Eine Minderung der Vergütung wird daher in aller Regel vorgenommen werden können.

Beispiel

  • Ein Landkreis beauftragt einen Architekten mit den Planungsleistungen für den Neubau eines Verwaltungsgebäudes. Das vereinbarte Honorar beträgt 120.000 €. Der Architekt setzt bei der Planung ein KI-System ein. Nach Fertigstellung des Gebäudes stellt sich heraus, dass die Planung im Bereich der Entwässerung mangelhaft ist. Die Entwässerungsanlagen sind zu klein dimensioniert, sodass es bei stärkeren Niederschlägen zu Wasseransammlungen auf den Außenflächen kommt. Der Planungsmangel geht auf fehlerhafte Eingaben des Architekten in das KI-System zurück.
  • Der Auftraggeber macht Gewährleistungsrechte wegen des Planungsmangels geltend und erklärt die Minderung. Ein Sachverständiger kommt zu dem Ergebnis, dass die Planung aufgrund des Mangels einen um 10 % geringeren Wert als eine mangelfreie Planung aufweist. Insofern vermindert sich das vereinbarte Honorar von 120.000 € um 12.000 €. Der Architekt kann daher lediglich eine Vergütung von 108.000 € verlangen.

 

Darf der Auftraggeber den KI-Einsatz vertraglich sanktionieren?

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass der Einsatz von KI die Honorarfähigkeit einer Planung grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Gleichwohl steht es den Vertragsparteien frei, Vereinbarungen über den Einsatz von KI zu treffen. Mit der zunehmenden Verbreitung von KI-Anwendungen wächst deshalb auch die Zahl der Verträge, die besondere Regelungen zum Umgang mit KI enthalten. Dabei geht es häufig um die Frage, ob der Einsatz von KI eingeschränkt, offengelegt oder sogar mit vergütungsrechtlichen Konsequenzen verbunden werden kann.

Der Grundsatz der Vertragsfreiheit

Grundsätzlich können Auftraggeber und Planer selbst festlegen, welche Leistungen geschuldet werden und unter welchen Bedingungen diese zu erbringen sind. Deshalb ist es möglich, vertragliche Regelungen über den Einsatz von KI zu vereinbaren.

Beispiel

  • Der öffentlicher Auftraggeber beauftragt die Planung eines sicherheitsrelevanten Infrastrukturprojekts. Im Vertrag wird vereinbart, dass sämtliche wesentlichen Planungsentscheidungen von den verantwortlichen Planern persönlich getroffen werden müssen und KI-Systeme lediglich unterstützend eingesetzt werden dürfen.

Eine solche Vereinbarung legt fest, in welchem Umfang KI bei der Leistungserbringung eingesetzt werden darf. Ebenso denkbar sind Regelungen über Dokumentationspflichten oder Offenlegungspflichten.

Die Grenzen der Vertragsfreiheit

Die Vertragsfreiheit findet ihre Grenzen im allgemeinen Vertragsrecht und im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden sind (= allgemeine Geschäftsbedingungen), unterliegen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Besonders relevant ist dabei die Regelung in § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB, wonach der Vertragspartner durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht unangemessen benachteiligt werden darf.

Verwendet der Auftraggeber nun eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach welcher der Einsatz von KI bei der Erstellung von Planungen zu einer Reduzierung des Honorars des Architekten bzw. Ingenieurs führt, stellt sich die Frage, ob der Architekt oder Ingenieur hier unangemessen benachteiligt wird. Diese Frage dürfte zu bejahen sein. Schließlich knüpft die Klausel die Honorarkürzung allein an den Einsatz eines technischen Hilfsmittels (KI) und weicht damit von einem wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts ab: Nach § 631 BGB schuldet der Architekt bzw. Ingenieur schließlich nur den Planungserfolg und nicht eine bestimmte Herstellungsmethode. Es bleibt ihm überlassen, wie er den Planungserfolg herbeiführt, und dies kann auch durch technische Hilfsmittel wie KI erfolgen. Eine Klausel, die das Honorar allein an den KI-Einsatz koppelt, verändert dieses gesetzliche Leitbild zulasten der Architekten bzw. Ingenieure. Sie benachteiligt diese deshalb unangemessen und ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 BGB unwirksam.

Hinweis für die Praxis

  • Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die KI den Arbeitsaufwand verringert. Maßgeblich ist nicht der Aufwand, sondern die geschuldete Planungsleistung.

Beispiel

  • Eine Gemeinde schreibt Planungsleistungen für den Neubau eines Feuerwehrhauses aus. Den Vergabeunterlagen ist ein vom Auftraggeber vorformulierter Architektenvertrag beigefügt, der für eine Vielzahl von Vergabeverfahren verwendet wird. Der Vertrag enthält folgende Klausel: „Setzt der Auftragnehmer bei der Erbringung von Planungsleistungen Systeme künstlicher Intelligenz ein, reduziert sich das vereinbarte Honorar pauschal um 15 Prozent.“
  • Ein Architekt beteiligt sich an dem Vergabeverfahren und erhält den Zuschlag. Während der Vertragsdurchführung setzt er ein KI-System zur Unterstützung bei der Erstellung von Planungsvarianten ein. Die Planung wird mangelfrei erbracht. Sämtliche vertraglich geschuldeten Leistungen werden vollständig und ordnungsgemäß ausgeführt. Nach Abschluss der Leistungen kürzt die Gemeinde das vereinbarte Honorar um 15 % unter Berufung auf die Vertragsklausel. Der Architekt verlangt die Zahlung des vollständigen Honorars.
  • Die Honorarkürzung ist unzulässig. Bei der Vertragsbestimmung handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung, da sie von der Gemeinde für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden ist. Die Klausel unterliegt daher der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. Bürgerliches Gesetzbuch. Die Klausel benachteiligt den Architekten unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Sie knüpft die Honorarkürzung allein an den Einsatz eines technischen Hilfsmittels und nicht an die Qualität oder den Wert der erbrachten Planungsleistung. Damit weicht sie von einem wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts ab und benachteiligt den Architekten unangemessen. Die Klausel ist deshalb unwirksam, und der Architekt kann das vereinbarte Honorar in voller Höhe verlangen.

Etwas anderes kann gelten, wenn eine Individualvereinbarung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Vertragsbestimmung für den Einzelfall von den Vertragsparteien ausgehandelt wird. Die §§ 305 ff. BGB finden dann keine Anwendung auf solche Klauseln, und es wird auch nicht geprüft, ob die Klausel einen Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Wird eine Vertragsklausel, die eine Honorarkürzung für den Fall des Einsatzes von KI bei der Erstellung von Planungen vorsieht, individuell ausgehandelt, dürfte diese Vertragsklausel wirksam sein.

Hinweis für die Praxis

  • Auftraggeber werden also kaum dazu in der Lage sein, den Einsatz von KI zu sanktionieren. Gleichwohl können sie den Einsatz von KI als gegeben voraussetzen und entsprechend die Honorare verhandeln. Auf solch ein Vorgehen sollten Architekten und Ingenieure eingestellt und vorbereitet sein.

Die Zulässigkeit von Offenlegungspflichten

Anders zu beurteilen sind Vertragsklauseln, die den Architekten oder Ingenieur lediglich zur Offenlegung eines KI-Einsatzes verpflichten. Solche Regelungen führen weder zu einer Kürzung des Honorars, noch beschränken sie die Freiheit des Architekten bzw. Ingenieurs bei der Wahl seiner Arbeitsmittel. Sie bezwecken vielmehr Transparenz hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung.

Beispiel für eine Klausel zur Offenlegung des Einsatzes künstlicher Intelligenz

  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen Systeme künstlicher Intelligenz einzusetzen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über einen nicht nur unerheblichen Einsatz künstlicher Intelligenz bei der Erstellung von Planungsunterlagen auf Verlangen in Textform zu informieren.
  • Die Information hat Art und Umfang des Einsatzes künstlicher Intelligenz sowie die hiervon betroffenen Planungsleistungen zu umfassen. Die Verantwortung des Auftragnehmers für die vertragsgemäße und mangelfreie Erbringung der geschuldeten Leistungen bleibt durch den Einsatz künstlicher Intelligenz unberührt.

Der Auftraggeber kann ein berechtigtes Interesse daran haben, zu erfahren, ob und in welchem Umfang bei der Erstellung der Planung Systeme künstlicher Intelligenz eingesetzt wurden. Die Information kann beispielsweise für die Organisation des Projekts, die Dokumentation der Leistungserbringung oder die Beurteilung projektspezifischer Risiken von Bedeutung sein.

Eine Vertragsklausel, die den Architekten oder Ingenieur verpflichtet, einen wesentlichen Einsatz künstlicher Intelligenz offenzulegen, weicht deshalb nicht von grundlegenden Wertungen des Werkvertragsrechts ab. Der Architekt bzw. Ingenieur schuldet weiterhin den vertraglich vereinbarten Planungserfolg und bleibt in der Wahl seiner Arbeitsmittel grundsätzlich frei. Die Klausel begründet lediglich eine zusätzliche Informationspflicht gegenüber dem Auftraggeber.

Hinweis für die Praxis

  • Eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB wird regelmäßig nicht vorliegen. Offenlegungspflichten dürften daher auch dann wirksam sein, wenn sie vom Auftraggeber als allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt werden.

Fazit

Der Einsatz von KI bei der Erstellung von Planungen führt grundsätzlich nicht zu einer Reduzierung des Honorars von Architekten und Ingenieuren. Das Werkvertragsrecht knüpft die Vergütung an den geschuldeten Planungserfolg und nicht an den hierfür erforderlichen Aufwand. Ob die Planung mit herkömmlichen Methoden, unter Einsatz von CAD oder BIM oder mithilfe von KI erstellt wird, ist für die Höhe des Honorars daher grundsätzlich ohne Bedeutung.

Rechtlich ist KI regelmäßig als technisches Hilfsmittel und nicht als Mitarbeiter oder Nachunternehmer des Architekten oder Ingenieurs einzuordnen. Die Planungsleistung bleibt deshalb auch bei einem umfangreichen KI-Einsatz grundsätzlich die Leistung des Planers. Zweifel an der Honorarfähigkeit entstehen erst in besonderen Ausnahmefällen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn eine höchstpersönliche Leistung geschuldet ist oder wenn der Planer die wesentlichen planerischen und gestalterischen Entscheidungen vollständig der KI überlässt. Selbst in diesen Fällen führt das Fehlen einer Eigenleistung nicht zwangsläufig zu einer Reduzierung des Honorars. Maßgeblich bleibt, ob die Planung einen wirtschaftlichen Minderwert aufweist. Daran wird es bei einer technisch und funktional gleichwertigen KI-gestützten Planung häufig fehlen. Anders verhält es sich bei mangelhaften Planungen. Enthält die Planung Fehler, stehen dem Auftraggeber die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte unabhängig davon zu, ob der Mangel vom Planer oder von der eingesetzten KI verursacht wurde.

Vertragliche Regelungen zum Einsatz von KI bleiben grundsätzlich zulässig. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Honorarkürzung allein an den Einsatz von KI knüpfen, dürften jedoch regelmäßig unwirksam sein. Zulässig erscheinen dagegen insbesondere Transparenz und Offenlegungspflichten.

Insgesamt zeigt sich, dass das geltende Werkvertragsrecht die mit dem Einsatz von KI verbundenen Vergütungsfragen weitgehend beantworten kann. Die bestehenden Grundsätze des Werkvertragsrechts erweisen sich auch im Zeitalter von KI als tragfähig. Der Einsatz von KI verändert die Art der Leistungserbringung. Er verändert jedoch grundsätzlich nicht die Maßstäbe, nach denen über die Honorarfähigkeit von Architekten- und Ingenieurleistungen zu entscheiden ist.

Autor*in: Dr. Felix Pause

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