03.03.2017

Sachbescheidungsinteresse

Begriff

Das Sachbescheidungsinteresse ist das berechtigte und schutzwürdige Interesse des Bauherrn auf Bescheidung seines Antrages in einem förmlichen Verwaltungsverfahren wie dem Baugenehmigungsverfahren und in dem Verfahren zur Erlangung eines Vorbescheids.

Rechtsanspruch

Die Bauaufsichtsbehörden sind verpflichtet, eine Baugenehmigung oder einen positiven Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Bauherr hat ein berechtigtes Interesse und damit einen Rechtsanspruch auf Bescheidung. Die Zurückweisung des Antrags wäre rechtsfehlerhaft und eine Amtspflichtverletzung (Amtshaftung).

Ist die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids von der Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von bauplanungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften abhängig, beschränkt sich der Rechtsanspruch des Bauherren auf eine fehlerfreie Ermessensausübung.

Rechte Dritter

Die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde im förmlichen Verwaltungsverfahren ist auf rein öffentlich-rechtliche Aspekte beschränkt. Auch ist die Baugenehmigung oder der Vorbescheid unbeschadet privater Rechte Dritter zu erteilen. Dies bedeutet, dass einer Baugenehmigung entgegenstehende Rechte eines Dritten, die sich nicht aus dem öffentlichen Baurecht ergeben, unberücksichtigt bleiben müssen. In der Regel ergeben sich solche entgegenstehenden Rechte aus privatrechtlichen Vorschriften wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Nachbarrecht.

Rechte …

Autor*in: Hammer

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