Anlagen für gesundheitliche Zwecke (OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2014 – 2 S 34.13)

Leitsatz
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Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Sinne der BauNVO sind Gemeinbedarfsanlagen, wie sie der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Nr. 2a BauGB bestimmt hat. Erfasst sind Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit zugutekommen, wie Schulen und Kirchen sowie sonstige Gebäude und Einrichtungen, die kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Zwecken dienen.
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Der Allgemeinheit dient eine Anlage i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2a BauGB, wenn sie, ohne dass die Merkmale des Gemeingebrauchs erfüllt zu sein brauchen, einem nicht fest bestimmten wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist. Auf die Rechtsform des Trägers kommt es nicht entscheidend an. Liegt die Trägerschaft in der Hand einer natürlichen oder einer juristischen Person des Privatrechts, so genügt es, wenn mit staatlicher oder gemeindlicher Anerkennung eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird, hinter die etwaiges privatwirtschaftliches Gewinnstreben eindeutig zurücktritt.
(OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2014 – 2 S 34.13)
Sachverhalt
Gegenstand der Baugenehmigung ist die Errichtung eines zweigeschossigen Bürogebäudes nebst Garage und sechs Stellplätzen auf dem unbeplanten Grundstück. Die Antragsteller sind (benachbarte) Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten, westlich angrenzenden, ebenfalls unbeplanten Grundstücks.
Die Beigeladenen wenden sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben befinde sich in einem (faktischen) Allgemeinen …
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