30.10.2022

Umlagepflicht von Fremdgeschäftsführern und Minderheiten-Gesellschafter-Geschäftsführern

Quod licet Jovi, non licet bovi: Was für Arbeitnehmer gilt, muss nicht für jeden Geschäftsführer gelten. Sie als Arbeitgeber zahlen bei Krankheit oder Mutterschutz Lohn fort, die Krankenkasse erstattet das Ihnen – aber nicht bei einem Fremd- oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer.

Arbeitsunfähigkeit Geschäftsführer

Die Kasse erstattet Ihnen als Arbeitgeber Lohnfortzahlung?

Ja, als Arbeitgeber bekommen Sie fortgezahlten Lohn von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet. Beispielsweise, wenn einer Ihrer Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Daraus hat er bis zu sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch Sie als Arbeitgeber.

Sie zahlen hier Umlage 1 (U1). Das gilt auch, wenn eine Mitarbeiterin in Ihrem Unternehmen in Mutterschutz geht. Sie als Arbeitgeber zahlen ihr nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) über Umlage 2 den Lohn fort, wenn sie während des sich daraus ergebenden Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten kann.

Und das soll nicht für jeden gelten?

Genau, nicht für alle Personen erhalten Sie fortgezahlten Lohn in den genannten Fällen von der Kasse erstattet. Ausnahmen bilden hier u.a. Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer. Hier hat sich die Rechtslage seit 2018 geändert. Bis Ende 2017 konnten Gesellschafter-Geschäftsführer, was die Einstufung in der Sozialversicherung betrifft, selbstständig oder abhängig beschäftigt sein.

Wann ist bei Gesellschafter-Geschäftsführern von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen?

Bis 2017, wenn sie aufgrund der Kapitalbeteiligung oder einer umfassenden Sperrminorität die Geschicke der Gesellschaft lenken konnten. Nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften waren bis dahin Geschäftsführer, unabhängig von ihrem Status, keine Arbeitnehmer. Aus diesem Grund vertraten die Spitzenorganisationen in der Sozialversicherung die Auffassung, dass die Unternehmen für die Geschäftsführer einer Gesellschaft die Umlage 1 und 2 nicht zu entrichten haben. Die Betriebe erhielten für diese Personen von den gesetzlichen Krankenkassen keine Erstattungen.

Was hat sich 2018 geändert?

Nach dem Besprechungsergebnis vom 07.11.2017 besteht, wie bisher für Fremdgeschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer, keine Umlage-1-Pflicht. Sie sind keine Arbeitnehmer. Die Umlage 2 ist seit 2018 für Fremdgeschäftsführer und nicht beherrschende Minderheitsgesellschafter bzw. Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer zu bezahlen, weil diese der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Dies hängt mit der Änderung des § 1 Abs. 2 Satz 1 MuSchG zusammen. Hier wird nicht auf den Arbeitnehmerbegriff im Arbeitsrecht, sondern auf den Beschäftigtenbegriff im Sozialversicherungsrecht abgestellt.

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Auszug aus der Ergebnisniederschrift Fachkonferenz Beiträge vom 07.11.2017, TOP 3 – Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren):

  • Seite 29: „Die beteiligten Arbeitgeber unterliegen der Umlagepflicht hinsichtlich der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Hierbei ist auf den arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers abzustellen.“
  • Seite 9: „Nicht auf die Gesamtzahl der Beschäftigten eines Arbeitgebers anzurechnen sind folgende Personen: […] Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder sowie GmbH-Geschäftsführer (auch Gesellschafter- Geschäftsführer)“

Wie ist der erstattungsberechtigte und umlagepflichtige Arbeitgeber definiert?

Für die Teilnahme am Umlage-1-Verfahren ist wichtig, wie viele Arbeitnehmer Sie als Unternehmen beschäftigen. Wenn nicht mehr als 30 Arbeitnehmer, ist von der Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Personen auszugehen. Bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl sind also grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebs zu berücksichtigen.

Im Umlage-2-Verfahren kommt es hingegen auf die Beschäftigtenzahl nicht an. Hier bedarf es keiner speziellen Feststellung, ob Sie als Arbeitgeber erstattungsberechtigt und umlagepflichtig sind. Unabhängig von der Beschäftigtenzahl nehmen grundsätzlich alle Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen teil.

Und was, wenn Ihr Mitarbeiter ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer Ihrer GmbH ist?

Dann entrichten Sie weiter Umlage 2.

Autor*in: Franz Höllriegel