16.11.2022

So nutzen Sie die volle Abzugsfähigkeit einer Beiratsvergütung richtig!

Wie die Alten sungen, so sollen’s halten die Jungen. Zumal bei Unternehmensübergaben an die nachfolgende Generation soll dies ein Beirat sicherstellen. Dafür erhält dieser eine Vergütung. Hier heißt es Obacht! Sonst droht Gefahr für den vollständigen Steuerabzug.

Abzugsfähigkeit einer Beiratsvergütung

Wer sitzt in einem solchen Beirat?

Meistens Experten, teilweise ganz verschiedener Richtung. Die Berufung eines Beirats ist in der Regel eine freiwillige Entscheidung des Unternehmers oder der Gesellschafter.

Wozu ist dieser Beirat gut?

Er soll den Unternehmensinhaber oder Geschäftsführer langfristig flexibel unterstützen. Er kann helfen, unternehmerische Herausforderungen besser zu bewältigen. Seine Aufgaben, Funktionen und Kompetenzen sind auf das Unternehmen zugeschnitten. Sie richten sich z.B. nach

  • Unternehmensgröße
  • Eigentümerstrukturen
  • wirtschaftlicher Situation
  • vorhandenem oder aufzubauendem Netzwerk des Unternehmens.

Was sind seine Aufgaben?

Die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten ist sehr flexibel. Die Spanne geht von Aufsicht bis Ratgeber. Welche Aufgaben die jeweiligen Beiratsmitglieder übernehmen, bleibt dem Unternehmen weitgehend freigestellt. Häufig wird eine Beiratsordnung aufgestellt, um die Aufgaben, Rechte und Pflichten festzuschreiben.

Arbeitet der Beirat für Gottes Lohn?

Meistens wohl eher nicht. Er bekommt eine Beiratsvergütung.

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Ist die Beiratsvergütung als Betriebsausgabe abzugsfähig von der Steuer?

Dazu müssen wir erst den Begriff „Betriebsausgabe“ klären. „Betriebsausgaben“ sind alle betrieblich veranlassten Ausgaben. Ist die Vergütung betrieblich veranlasst? Das scheint zumindest unstrittig zu sein. Der Betriebsrat dient der Unternehmensführung. Damit handelt es sich um eine Betriebsausgabe. Kommt man zu diesem Ergebnis, ist zu prüfen: ist diese Betriebsausgabe steuerlich

  • voll abzugsfähig,
  • gar nicht abzugsfähig oder
  • teilweise abzugsfähig.

Dabei gilt für die GmbH grundsätzlich das Körperschaftsteuergesetz (KStG). Dieses regelt in § 8, dass für die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens der GmbH das Einkommensteuergesetz gilt, modifiziert um die Sonderregelungen des Körperschaftsteuergesetzes. Einschränkungen zur Abzugsfähigkeit der Beiratsvergütungen finden sich im Einkommensteuerrecht nicht. Das Körperschaftsteuerrecht beinhaltet aber eine Spezialvorschrift zum Abzug von Aufsichtsratsvergütungen. § 10 KStG regelt weitere „nichtabziehbare Aufwendungen“. Darin heißt es:

„Nichtabziehbar sind auch: […] 4. die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt werden.“

Die Rechtsprechung legt die Nichtabzugsregelung bzw. den Nichtabzug von 50 Prozent der Vergütung weit aus. Auch Beiräte, die nur Vorschläge zur Entwicklung des Unternehmens machen, sind betroffen. Die Rechtsprechung geht dabei sinngemäß davon aus, dass zur Entwicklung von Vorschlägen zunächst einmal geprüft und damit „überwacht“ werden muss, was bisher im Unternehmen Anwendung findet.

Lässt sich das in der Praxis immer so genau bestimmen?

Nein, es ist nicht immer leicht, den Aufgabenbereich eines Beirats so einzuschränken, dass es nicht zur Überwachung der Geschäftsführung kommt. Ausnahmen würden hier nur die Regel bestätigen.

Was sollten Sie als GmbH in dieser Situation tun?

Um Klarheit über die Abzugsfähigkeit zu erhalten, sollten Sie eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt beantragen. Oder Sie tauschen sich wenigstens mit dem zuständigen Sachbearbeiter darüber aus, auch wenn das rechtlich nicht bindend wäre. Denkbar ist eine volle Abzugsfähigkeit folglich nur, wenn keinerlei Überwachungsarbeiten hinsichtlich der Geschäftsführung stattfinden.

Autor*in: Franz Höllriegel