12.06.2021

Kinderbetreuung – Zuschussmöglichkeiten des Arbeitgebers

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihre Arbeitnehmer kostengünstig bei der Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen. Aufgrund der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist ein Zuschuss zur Kinderbetreuung für die Arbeitnehmer oft vorteilhafter als eine Gehaltserhöhung.

Kinderbetreuung

Voraussetzungen für Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit

Es sind jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen, um die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit zu gewährleisten.

  • So darf der Zuschuss nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und nicht Bestandteil der Vergütung sein.
  • Des Weiteren muss der Zuschuss zweckgebunden sein, also für die Betreuung der Kinder des Arbeitnehmers in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen, beispielsweise bei einer Tagesmutter.
  • Zu beachten ist ebenfalls, dass der Zuschuss nur für nicht schulpflichtige Kinder lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ist.

Hinweis

Bei einer Gehaltsumwandlung in einen Kindergartenzuschuss wird die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nicht gewährt.

Welche Kinderbetreuungskosten werden steuerbegünstigt?

Werden die Kinder der Arbeitnehmer kostenlos im betriebseigenen Kindergarten betreut, ist dies nicht als geldwerter Vorteil zu versteuern. Gleiches gilt für Barzuschüsse zu den Kosten, die Arbeitnehmer für einen Kindergartenplatz zahlen. Dabei ist es unerheblich, ob die Aufwendungen für den Kindergartenplatz vom Arbeitnehmer oder vom anderen Elternteil getragen werden.

Besucht das Kind eine Kindertagesstätte, Vorschule oder Vorklasse, sind die Zuschüsse zu den Gebühren für diese Plätze ebenfalls von der Steuer und von Sozialversicherungsbeiträgen befreit, wenn die oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt werden.

Der Arbeitnehmer hat die zweckgebundene Verwendung des Kindergartenzuschusses nachzuweisen.

Hinweis

In der Einkommensteuererklärung des jeweiligen Arbeitnehmers sind die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten um die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zu mindern.

Kurzfristige Betreuung im eigenen Haushalt

Liegen zwingende und beruflich veranlasste Gründe vor, aufgrund welcher eine kurzfristige Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt notwendig ist, können die anfallenden Kosten beispielsweise für Kinderpfleger/-innen, Hausgehilfen/-innen oder Familienangehörige steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden.

Für die steuerfreie Erstattung der Kosten für die kurzfristige Betreuung im eigenen Haushalt sind

zusätzlich zum Vorliegen der dringenden und beruflich veranlassten Gründe folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, und
  • das Kind darf seinen 14. Geburtstag noch nicht gefeiert haben.

Da der eigene Haushalt des Arbeitnehmers keine Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung der Kinder darstellt, die vergleichbar mit einem Kindergarten ist, sind die Zuschüsse nur bis zu einer Höhe von 600 € im Kalenderjahr steuerfrei.

Für welche Kinder gilt die Steuerfreiheit der Betreuungskostenzuschüsse?

Für leibliche und adoptierte Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder sowie Enkel, die vom Arbeitnehmer in seinen Haushalt aufgenommen wurden, können die Betreuungskosten grundsätzlich steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden.

Zuschüsse zu Aufwendungen für die Betreuung des Kindes einer Partnerin/eines Partners, mit der oder dem der Arbeitnehmer nicht verheiratet ist, sind nicht begünstigt.

Steuerpflichtige Zuschüsse

Wenn der Arbeitnehmer Zuschüsse erhält, die nicht direkt für die Kinderbetreuung gedacht sind, entfällt die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit. Dies ist z. B. bei Zuschüssen für den Transport des Kindes vom Wohnort zum Kindergarten der Fall. Ebenso sind Zuschüsse zum Unterricht des Kindes steuerpflichtig.

Vorteile für Unternehmen und Arbeitnehmer

  • Es gibt keine Obergrenze für die Höhe des Zuschusses zu den Betreuungskosten eines nicht schulpflichtigen Kindes.
  • Des Weiteren muss der Arbeitgeber weder die gesamten Kosten erstatten, noch muss er den Zuschuss jedem Arbeitnehmer gewähren.
  • Da der Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten kaum Organisationsaufwand erfordert, kann er schnell eingesetzt werden und den Arbeitnehmer spürbar finanziell entlasten.

Hinweis der Redaktion

Dieser Beitrag stammt aus dem „Lohn- und Gehaltsprofi AKTUELL“ (08/2018).

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Autor*in: Joachim Welper (Dipl.-Betriebswirt, Steuerberater, Business Coach, langjähriger Autor im Bereich Unternehmensführung)