Fünftelregelung bei Abfindungen: Was Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug beachten müssen
Bei Abfindungen und anderen außerordentlichen Einkünften kann die Fünftelregelung die steuerliche Progressionswirkung abmildern. Arbeitgeber berücksichtigen diese Tarifermäßigung jedoch nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren. Für Arbeitnehmer kann die Begünstigung stattdessen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zum Tragen kommen.
Zuletzt aktualisiert am: 25. September 2026

So funktioniert die Fünftelregelung
Die Fünftelregelung dient der ermäßigten Besteuerung bestimmter außerordentlicher Einkünfte. Dazu können insbesondere Abfindungen sowie Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gehören.
Hintergrund ist die steuerliche Progression: Fließen hohe außerordentliche Einkünfte gebündelt in einem Jahr zu, kann dies zu einer höheren steuerlichen Belastung führen. Die Fünftelregelung kann diesen Progressionseffekt abmildern.
Vereinfacht wird zunächst die Einkommensteuer auf das reguläre zu versteuernde Einkommen ermittelt. Anschließend wird ein Fünftel der begünstigten außerordentlichen Einkünfte hinzugerechnet. Die daraus entstehende Steuerdifferenz wird mit fünf multipliziert.
Keine Fünftelregelung mehr im Lohnsteuerabzug
Bis einschließlich 2024 konnte die Tarifermäßigung bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde dieses Verfahren zum 1. Januar 2025 abgeschafft. Arbeitgeber wenden die Fünftelregelung daher bei der Lohnabrechnung nicht mehr an.
Die steuerliche Begünstigung selbst ist damit nicht entfallen. Arbeitnehmer können die Tarifermäßigung weiterhin im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung erhalten. Für Arbeitgeber reduziert sich dadurch der Prüfungs- und Berechnungsaufwand bei der Lohnabrechnung.
So wirkt die Regelung rechnerisch
Das Beispiel aus dem Ausgangsfall verdeutlicht die grundsätzliche Berechnung: Ein Arbeitnehmer erhält eine Abfindung von 50.000 Euro. Sein reguläres zu versteuerndes Einkommen beträgt 70.000 Euro.
Ein Fünftel der Abfindung entspricht 10.000 Euro. Dieser Betrag wird dem regulären zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, sodass sich zunächst 80.000 Euro ergeben.
Unter Verwendung der angenommenen fiktiven Steuerwerte beträgt die Einkommensteuer auf 80.000 Euro 23.000 Euro und auf 70.000 Euro 19.500 Euro. Die Differenz von 3.500 Euro wird mit fünf multipliziert. Daraus ergeben sich 17.500 Euro Steuer auf die Abfindung. Zusammen mit den angenommenen 19.500 Euro auf das reguläre Einkommen beträgt die Gesamtsteuer im Beispiel 37.000 Euro.
Das Beispiel zeigt, wie die Fünftelregelung die Progressionswirkung einer geballten Auszahlung abmildern kann. Die konkrete Tarifermäßigung wird heute jedoch nicht mehr durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzug vorgenommen.
Was Unternehmen beachten sollten
Arbeitgeber rechnen außerordentliche Einkünfte im Lohnsteuerabzugsverfahren ohne Anwendung der Fünftelregelung ab. Damit entfällt für sie die frühere Aufgabe, die Tarifermäßigung bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sich eine mögliche Begünstigung nicht unmittelbar in der Lohnabrechnung auswirkt. Sie kann erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.
Fazit
Arbeitgeber berücksichtigen die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren. Das vereinfacht die Lohnabrechnung, ändert aber nichts daran, dass begünstigte außerordentliche Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung tarifermäßigt besteuert werden können. Arbeitnehmer sollten die mögliche Tarifermäßigung daher bei ihrer Einkommensteuerveranlagung im Blick behalten.