Feiertagszuschläge: Wann sie trotz Zahlung steuerpflichtig sind
Arbeitnehmer können arbeitsrechtlich Anspruch auf einen Feiertagszuschlag haben, obwohl am tatsächlichen Einsatzort kein gesetzlicher Feiertag besteht. Steuerfrei ist dieser Zuschlag deshalb aber nicht automatisch. Für Arbeitgeber ist entscheidend, zwischen dem arbeitsrechtlichen Vergütungsanspruch und den steuerlichen Voraussetzungen nach § 3b EStG zu unterscheiden.
Zuletzt aktualisiert am: 23. Oktober 2026

Feiertagszuschlag trotz Arbeit in einem anderen Bundesland
Ein Arbeitnehmer eines Klinikums hatte seinen regelmäßigen Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen. Auf Weisung seines Arbeitgebers nahm er vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildung in Hessen teil.
Der 1. November, Allerheiligen, ist in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag, in Hessen dagegen nicht. Der Arbeitnehmer verlangte für diesen Tag dennoch den tarifvertraglich vorgesehenen Feiertagszuschlag.
Das Bundesarbeitsgericht gab ihm recht (Urteil vom 01.08.2024, Az. 6 AZR 38/24). Nach dem einschlägigen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) kam es für den Anspruch darauf an, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag bestand. Das war in Nordrhein-Westfalen der Fall.
Steuerlich zählt der tatsächliche Arbeitsort
Für die Steuerfreiheit eines Feiertagszuschlags gelten andere Voraussetzungen. Nach § 3b EStG werden die gesetzlichen Feiertage durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt. Entscheidend ist damit, wo der Arbeitnehmer tatsächlich beruflich tätig ist.
Ist der betreffende Tag dort kein gesetzlicher Feiertag, kann der dafür gezahlte Zuschlag nicht als Feiertagszuschlag nach § 3b EStG steuerfrei bleiben. Arbeitsrechtlicher Anspruch und steuerliche Behandlung können somit auseinanderfallen.
Ostersonntag und Pfingstsonntag werden für die Anwendung der Steuerbefreiung als gesetzliche Feiertage behandelt.
Beispiel: Dienstreise am 3. Oktober
Ein Arbeitnehmer hat seine regelmäßige Arbeitsstätte in München und befindet sich am 3. Oktober auf einer Dienstreise in der Schweiz.
Obwohl der Tag der Deutschen Einheit in Deutschland ein gesetzlicher Feiertag ist, kann für die Arbeit in der Schweiz kein steuerfreier Feiertagszuschlag nach den deutschen Feiertagsregelungen angesetzt werden. Maßgeblich ist der tatsächliche Arbeitsort.
Diese Grenzen gelten für steuerfreie Zuschläge
Nach § 3b EStG können Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei gezahlt werden. Bezogen auf den maßgeblichen Grundlohn gelten grundsätzlich folgende Höchstgrenzen:
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Arbeitszeit |
Steuerfreier Zuschlag bis zu |
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Nachtarbeit von 20:00 bis 06:00 Uhr |
25 % |
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Sonntagsarbeit |
50 % |
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Gesetzliche Feiertage sowie 31.12. ab 14:00 Uhr |
125 % |
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24.12. ab 14:00 Uhr, 25. und 26.12. sowie 01.05. |
150 % |
Für Nachtarbeit zwischen 0 und 4 Uhr kann unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ein erhöhter Satz von 40 % gelten, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.
Tatsächliche Arbeitsleistung nachweisen
Steuerfrei sind die Zuschläge nur, wenn sie für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden. Arbeitgeber benötigen deshalb geeignete Nachweise, beispielsweise Stundenzettel oder Aufzeichnungen aus der Zeiterfassung.
Wird ein Zuschlag dagegen im Rahmen der Entgeltfortzahlung beispielsweise während einer Krankheit weitergezahlt, obwohl der Arbeitnehmer zu dieser Zeit nicht tatsächlich gearbeitet hat, greift die Steuerfreiheit für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht.
Fazit
Ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf einen Feiertagszuschlag bedeutet nicht automatisch, dass dieser auch steuerfrei gezahlt werden kann. Arbeitgeber müssen für die Steuerfreiheit insbesondere den tatsächlichen Arbeitsort, den jeweiligen Feiertag und die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten prüfen und dokumentieren.