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DSGVO-Auskunft beim Finanzamt: Welche Daten Steuerpflichtige verlangen können

Die Datenschutz-Grundverordnung gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzverwaltung. Steuerpflichtige können deshalb grundsätzlich Auskunft darüber verlangen, welche personenbezogenen Daten das Finanzamt über sie verarbeitet. Ein Anspruch auf vollständige Kopien der Steuer- oder Verwaltungsakte folgt daraus jedoch nicht automatisch.

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DSGVO gilt auch im Besteuerungsverfahren

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.03.2024 (Az. IX R 35/21) klargestellt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzverwaltung in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt. Das gilt unabhängig von der Steuerart.

Dabei spielt grundsätzlich keine Rolle, ob die Akten elektronisch, auf Papier oder in hybrider Form geführt werden. Auch die Art der Dokumente oder die konkrete Bearbeitungsform ist für die grundsätzliche Anwendung der DSGVO nicht entscheidend.

Streit um die Herausgabe von Kopien

Im entschiedenen Fall stritt ein Steuerpflichtiger mit dem Finanzamt über Gewerbesteuermessbeträge. Er verlangte unter Berufung auf Art. 15 DSGVO, dass ihm verschiedene Verwaltungsvorgänge beziehungsweise Kopien der darin enthaltenen personenbezogenen Daten elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

Das Finanzamt lehnte dies ab. Der Fall gelangte schließlich zum BFH. Dieser bestätigte zwar den grundsätzlichen Auskunftsanspruch, setzte dem Anspruch auf die Herausgabe vollständiger Dokumente jedoch Grenzen.

Wann auch Dokumentkopien verlangt werden können

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO können Betroffene grundsätzlich Auskunft über die personenbezogenen Daten verlangen, die ein Verantwortlicher über sie verarbeitet. Art. 15 Abs. 3 DSGVO begründet dagegen keinen eigenständigen Anspruch auf die Herausgabe sämtlicher Dokumente, in denen solche Daten vorkommen.

Kopien von Auszügen oder ganzen Dokumenten können allerdings erforderlich sein, wenn nur dadurch die personenbezogenen Daten verständlich wiedergegeben werden und der Betroffene seine Rechte aus der DSGVO wirksam ausüben kann. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Falls.

Ein DSGVO-Auskunftsersuchen ist damit nicht mit einem allgemeinen Anspruch auf Einsicht in die vollständige Steuerakte gleichzusetzen.

Wann das Finanzamt ein Ersuchen zurückweisen kann

Auch den Grenzen eines Auskunftsanspruchs hat sich der BFH gewidmet. Ein Antrag kann nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO insbesondere dann zurückgewiesen werden, wenn er offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Das Finanzamt muss sich allerdings auf diesen Ausschlussgrund berufen und die entsprechenden Umstände darlegen.

Allein der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger mit seinem Auskunftsersuchen auch andere Ziele als den Datenschutz verfolgt, reicht für eine Ablehnung nicht aus. Ein Antrag nach Art. 15 DSGVO muss grundsätzlich nicht begründet werden.

Was die Entscheidung für die Praxis bedeutet

Das Urteil stärkt die Auskunftsrechte von Steuerpflichtigen, zieht aber zugleich eine Grenze zwischen dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch und einem umfassenden Akteneinsichtsrecht.

Wer gegenüber dem Finanzamt Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangt, kann grundsätzlich Informationen über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erhalten. Sollen darüber hinaus Auszüge oder vollständige Dokumente zur Verfügung gestellt werden, kommt es darauf an, ob diese für eine verständliche Wiedergabe der Daten und die wirksame Ausübung der DSGVO-Rechte erforderlich sind.

Fazit

Die DSGVO gilt auch gegenüber der Finanzverwaltung. Steuerpflichtige haben grundsätzlich Anspruch auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten. Daraus folgt jedoch nicht automatisch ein Anspruch auf eine vollständige Kopie der Steuerakte. Entscheidend ist insbesondere, ob Dokumentkopien erforderlich sind, damit die betroffene Person ihre Datenschutzrechte wirksam ausüben kann.

Autor*in: Redaktion Unternehmensführung