BFH zur verdeckten Gewinnausschüttung: Irrtum schließt vGA nicht automatisch ein
Vermögensverschiebungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter stehen regelmäßig im Fokus der Betriebsprüfung. Die Finanzverwaltung unterstellt dabei schnell eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) – selbst dann, wenn die Begünstigung nicht beabsichtigt war. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese weitgehende Praxis nun spürbar relativiert.
Zuletzt aktualisiert am: 13. März 2026

Der Sachverhalt: Abweichung vom geplanten Ablauf
Eine Unternehmerin war Alleingesellschafterin einer operativen GmbH und plante deren Einbindung in eine Holding-Struktur. Vorgesehen war:
- Einbringung der Anteile in eine zweite GmbH (Holding)
- anschließende Kapitalerhöhung bei der operativen Gesellschaft
- Teilnahme der Holding an dieser Kapitalmaßnahme
Im Beschluss zur Kapitalerhöhung wurde jedoch – abweichend von der ursprünglichen Planung – nicht die Holding, sondern die Unternehmerin selbst als Übernehmerin der neuen Anteile eingesetzt. Die Eintragung erfolgte entsprechend.
Erst später bemerkte sie diesen Umstand und übertrug die Anteile auf die Holding.
Sichtweise des Finanzamts
Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, es liege eine vGA vor:
- Die Holding habe faktisch auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung verzichtet.
- Der Gesellschafterin sei dadurch ein Vorteil zugewendet worden.
- Zudem habe die Gesellschaft die Einlage wirtschaftlich getragen.
- Ein Irrtum der Gesellschafter-Geschäftsführerin sei unerheblich.
Entscheidend sei, ob einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter ein solcher Fehler unterlaufen wäre – was hier verneint wurde.
Die Entscheidung des BFH
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 22.11.2023, Az. I R 9/20) folgte dieser Argumentation nicht.
Grundsätzlich gilt: Eine vGA liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil gewährt, den sie einem fremden Dritten nicht eingeräumt hätte. Dafür ist jedoch ein Zuwendungswille erforderlich.
Der BFH stellte klar:
- Der Maßstab des „ordentlichen Geschäftsleiters“ ist eine objektivierende Denkfigur.
- Maßgeblich ist jedoch, ob im konkreten Fall eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vorliegt.
- Fehlt es aufgrund eines tatsächlichen Irrtums am Zuwendungswillen, scheidet eine vGA aus.
Damit reicht eine rein objektive Vorteilsverschiebung nicht aus.
Relevanz für die Unternehmenspraxis
Gerade bei Umstrukturierungen, Kapitalmaßnahmen oder konzerninternen Transaktionen entstehen komplexe Entscheidungsabläufe. Das Urteil schafft hier wichtige Klarheit:
- Nicht jeder Umsetzungsfehler ist gesellschaftsrechtlich motiviert.
- Ein nachweisbarer Irrtum kann steuerlich entlastend wirken.
- Die subjektive Willensrichtung gewinnt an Bedeutung.
Gleichzeitig bleibt entscheidend:
- Beschlüsse und Entscheidungswege müssen sauber dokumentiert sein.
- Korrekturen sollten zeitnah erfolgen.
- Beratungs- und Abstimmungsprozesse sind klar festzuhalten
Fazit
Der BFH begrenzt die automatische Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Ohne nachweisbaren Zuwendungswillen fehlt es an der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung.
Für Gesellschafter-Geschäftsführer ist das eine substanzielle Argumentationshilfe – insbesondere bei komplexen Strukturmaßnahmen. Gleichwohl bleibt eine strukturierte Governance und sorgfältige Dokumentation der entscheidende Risikofaktor.