02.09.2022

Berufskleidung: Wo hört Beruf auf, wo fängt Privat an?

Schnaps ist Schnaps und Bier ist Bier. Wer sich nicht daran hält, riskiert einen dicken Kopf. So auch bei Kleidung: beruflich können Sie sie von der Steuer absetzen, ist sie privat, nicht. Doch wo ist die Grenze?

Berusfskleidung

Eine kleine Bekleidungskunde vorweg

Alle diese Kleidungsarten können Sie während der Arbeit tragen:

  • Arbeits- oder Berufskleidung: Oberbegriff für sämtliche Kleidung, die Sie aus beruflichen Gründen tragen– vom Anzug oder Kostüm in der Finanz- und Versicherungsbranche bis hin zur Arbeitshose des Handwerkers.
  • Dienstkleidung: Uniform von Polizisten oder Feuerwehrleuten, Robe des Richters oder Talar des Pfarrers: in manchen Bereichen des öffentlichen Dienstes sind Amtstrachten vorgeschrieben. Dazu gehören Kleidungsstücke mit Firmenlogo und uniformähnlichem Charakter wie etwa im Bereich der Systemgastronomie üblich.
  • Schutzkleidung: In einigen Handwerksberufen, im Gesundheitswesen, aus Gründen des Arbeitsschutzes Sicherheitskleidung ist sie vorgeschrieben. Dazu zählen der Bauhelm, Sicherheitsschuhe oder Arbeitshandschuhe, Arztkittel oder die Schutzbrille des Chemikers. Schutzkleidung soll die Arbeitnehmer vor gefährlichen Einflüssen wie Hitze, Wasser oder Chemikalien schützen. Wer sie nicht trägt, handelt grob fahrlässig und riskiert bei Arbeitsunfällen seinen Versicherungsschutz.

Wann können Sie Kleidung von der Steuer absetzen?

Einfach Frage, einfache Antwort: Berufskleidung können Sie, private Kleidung nicht.

Was sagt das Gesetz?

Danach ist steuerfrei typische Berufskleidung, die Sie als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt und aufgrund eines allgemein bestehenden Anspruches wie einer tarifrechtlichen Regelung überlassen. Ein Anspruch aus dem Einzelarbeitsvertrag mit Ihrem Mitarbeiter reicht nicht (§ 3 Nr. 31 EStG).

Was wäre demzufolge „typische Berufskleidung“?

Dazu gehören Kleidungsstücke, die

  • als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten ist oder
  • nach ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder durch dauerhaft angebrachte Kennzeichnungen durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen.

Steuerfrei ist also nicht nur die Bereitstellung von Berufskleidung, sondern auch die Übereignung der typischen Berufskleidung.

Wenn Sie als Arbeitgeber Ihrem Mitarbeiter aber Kleidung, z.B. auch Markenkleidung, überlassen, die er auch privat tragen kann, zählt das Finanzamt diese immer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Selbst dann, wenn Sie Kleidungshersteller sind und als solcher Arbeitgeber hochwertige Kleidung z.B. Ihren Geschäftsführern zu Werbezwecken überlassen, gewähren Sie diesen einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil. Die Bereicherung Ihres Arbeitnehmers hat dann Vorrang vor Ihrem betrieblichen Interesse.

Dieser Beitrag beruht auf einem Artikel aus dem „Lohn und Gehaltsprofi AKTUELL“.

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Also keine Probleme in dieser Frage?

Schön wär’s – aber: Wo zwei Juristen, da zwei Meinungen. Eine Ansammlung von Juristen streitet sich in einem Revisionsverfahren gerade beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 33/18 um die Frage, wo die Grenze zwischen steuerlich abzugsfähiger und privater, steuerlich nicht abzugsfähiger Kleidung liegt.

In einem älteren Urteil hatte der Bundesfinanzhof (BFH) anerkannt: schwarze Kleidung für einen Trauerredner (Anzug, Socken, Krawatte), in einem jüngeren Urteil, dass ein schwarzer Anzug bei einem Oberkellner oder Leichenbestatter eine typische Berufskleidung ist (BFH, 09.03.1979, Az.: VI R 171/77). Trotzdem hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass dem nicht so sei (Urteil vom 29.08.2018, Az.: 3 K 3278/15). Es argumentierte wie folgt: Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein schwarzer Anzug von der Privatnutzung so gut wie ausgeschlossen sei. Nur dann würde es sich um typische Berufskleidung handeln. Ansonsten könne ein schwarzer Anzug auch bei formellen Festen getragen werden. Deshalb sei ein Abzug als Kosten für Berufskleidung nicht möglich. Nun muss der BFH entscheiden, ob er den Auslegungen des Finanzgerichts folgt oder seine bisherige Rechtsprechung beibehält.

Wie verhalten Sie als Arbeitgeber sich, bis eine Entscheidung fällt?

Lehnt Ihr Finanzamt einen Abzug der Kosten für einen schwarzen Anzug in ähnlichen Fällen ab, legen Sie am besten Einspruch ein und beantragen das Ruhen des Verfahrens.

Autor*in: Franz Höllriegel