13.02.2018

Auch ohne Fasching – kein Alkohol am Steuer!

Feiern bis hinters Steuer - oft gehört ein guter Schluck zum Feiern, wie die gute Laune. Doch schon wenige Gläschen genügen für Fahrverbot, Bußgeld oder Punkte in Flensburg – bisweilen mit Auswirkungen für den Halter des Fahrzeugs.

Alkohol am Steuer

Konsequenzen drohen bei Fahrauffälligkeiten

Bei verkehrswidrigen oder gefährdenden Fahrauffälligkeiten drohen bereits ab 0,3 Promille ein Fahrverbot, Punkte und ein Bußgeld. Wen die Polizei mit 0,5 Promille in einer Kontrolle erwischt, den bittet sie mit mindestens 500 Euro zur Kasse. Er darf sich, wie Kfz-Versicherer HUK-Coburg mitteilt, mindestens einen Monat nicht ans Steuer setzen und kassiert zwei Punkte in Flensburg.

Absolute Fahruntüchtigkeit

Ist ein Autofahrer mit mehr als 1,1 Promille unterwegs, geht demnach der Gesetzgeber automatisch von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Wen die Polizei so antrifft, der muss sich für mindestens sechs Monate von seinem Führerschein verabschieden. Weitere Konsequenzen sind drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe. Bei solch einer Trunkenheitsfahrt wird der Führerschein entzogen. Um ihn zurückzubekommen, muss bei der Straßenverkehrsbehörde eigens ein Antrag gestellt werden.

Fahranfänger

Für Fahranfänger ist bis zum 21. Geburtstag oder während der Probezeit Alkohol am Steuer gänzlich verboten.

Radfahren auch besser ohne Alkohl

Auch Radfahren und Alkohol passen nicht zusammen. Wer angetrunken einen Unfall verursacht, läuft ab 0,3 Promille ebenfalls Gefahr, seinen Führerschein verlieren. Radfahrer müssen ab 1,6 Promille mit einem Verfahren rechnen, unabhängig davon, ob sie einen Führerschein besitzen.

Nicht mit Versicherungsschutz spielen

Soweit die strafrechtliche Seite. War bei einem Unfall Alkohol im Spiel, kann sich das auch auf den Versicherungsschutz auswirken. Inwiefern, hängt vom Blutalkoholspiegel und der individuellen Fahrtüchtigkeit ab, also davon, ob der Fahrer eine Situation erkannt und angemessen reagiert hat. Wer Schlangenlinien gefahren ist, Autos gerammt hat oder von der Straße abgekommen ist, hat diese Grenze überschritten. Wie viel Alkohol zu Ausfallerscheinungen führt, ist bei jedem verschieden. Im Extremfall genügt ein Glas Sekt.

Trunkenheitsklausel laut Kfz-Haftpflichtversicherung

Lässt sich der Unfall eindeutig auf Alkoholkonsum zurückführen, greift in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Sie befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht. Das heißt: Er reguliert den Schaden des Opfers, nimmt aber den Unfallverursacher dafür bis zu höchstens 5.000 Euro in Anspruch.

Leistungsfreiheit in der Kasko-Versicherung

In der Kasko-Versicherung kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen und nur einen Teil des Schadens oder gar nichts bezahlen. Bei 1,1 Promille gilt der Alkoholgenuss automatisch als ursächlich. Allerdings genügen auch geringere Mengen, um den Versicherungsschutz ins Wanken zu bringen. Die Gretchenfrage ist und bleibt die Ursächlichkeit für die Karambolage.

Beifahrer mit in der Verantwortung

Auch wer bei seinem alkoholisierten Trinkkumpan ins Auto steigt, muss bei einem Unfall mit Konsequenzen rechnen. Wird der Beifahrer verletzt, können seine Ansprüche gekürzt werden, die er im Normalfall gegen den Verursacher gehabt hätte. Dies gilt zum Beispiel für das Schmerzensgeld. Die Rechtsprechung unterstellt hier, dass ein Beifahrer, der sich zu einem Betrunkenen ins Auto setzt, sich selbst gefährdet und die Verletzungsfolgen dadurch mit verursacht hat. Selbst am Morgen nach einer fröhlich durchzechten Nacht ist der Alkohol immer noch ein Thema. Schließlich dauert es um die zehn Stunden, bis ein Promille Alkohol im Körper abgebaut wird. Im Zweifelsfall empfiehlt sich der Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel.

Halterhaftung für Beifahrer

Sollte der Beifahrer gleichzeitig Halter des Fahrzeugs sein, drohen zudem versicherungsrechtliche Konsequenzen. Wie „kfz-auskunft.de“ schreibt, bleibt die Halterhaftung bestehen. Das kann in der Kasko-Versicherung bis hin zu einem vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen.

§ 7 StVG

Nach Paragraph 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) muss ein Fahrzeughalter auch dafür sorgen, dass die beauftragten Fahrer fahrtüchtig und stets gesundheitlich in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Fahrzeuge sicher zu führen, vor allem, wenn sie Personen befördern. Danach muss der Halter den Schaden ersetzen, der beim Betrieb eines Autos entsteht. Grundsätzlich liegt die Halterhaftung beim Unternehmen, kann jedoch einem Bericht auf „firmenauto.de“ zufolge auch auf den Fuhrparkleiter übertragen worden sein.

Fahruntüchtigkeit ohne Alkohol

Auch ohne Alkoholgenuss bedingte Fahruntüchtigkeit kann steuerrechtliche Folgen haben, wie ein vor dem Finanzgericht Düsseldorf entschiedener Fall zeigt. Über ihn berichtet ausführlich „Meisterbrief AKTUELL“ (03/2017). Dabei ging es um die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs und die Versteuerung nach der Ein-Prozent-Methode. Das Finanzgericht relativierte dabei sogar ein einschlägiges Urteil des Bundesfinanzhofes. Mit welcher verblüffenden Begründung, dazu alles in dem Beratungsbrief für das Deutsche Handwerk.

 

Autor*in: Franz Höllriegel