04.04.2022

Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

Mit der Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung werden neben der Anpassung an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und an die Erfahrungen aus über 20 Jahren Vollzug der Verordnung, Aspekte des physikalischen Bodenschutzes und die bodenkundliche Baubegleitung erweitert.

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Die Änderungen im Überblick

Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ist, seitdem sie 1999 erlassen wurde, fast unverändert geblieben. Nun wird die Verordnung neu gefasst und gilt ab 1. August 2023.

Neben der Anpassung an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und an die Erfahrungen aus über 20 Jahren Vollzug der Verordnung, werden Aspekte des physikalischen Bodenschutzes und die bodenkundliche Baubegleitung erweitert.

Der Anwendungsbereich wird aufgrund der neuen Ersatzbaustoffverordnung (die ebenfalls ab 1. August 2023 gültig wird) geändert. Diese Ersatzbaustoffverordnung geht beim Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken den Vorschriften der BBodSchV über das Auf- oder Einbringen von Materialen grundsätzlich vor.

Die Bereiche zum Auf- oder Einbringen von Materialien (§§ 6 bis 8) auf oder in den Boden werden neu geregelt.

Dies betrifft insbesondere die Wiederverwendung von bei Baumaßnahmen als Abfall anfallenden Bodenaushub: Das unbelastete Bodenmaterial soll eine möglichst hochwertige Wiederverwendung finden. Mutterbodenmaterial (Oberboden) und kultivierbares Unterbodenmaterial, das nicht vor Ort wiederverwendet werden kann, soll möglichst für die Herstellung von Böden oder zur Verbesserung beeinträchtigter Böden eingesetzt werden.

Typische Anwendungsbereiche der Regelungen sind: Garten- und Landschaftsbau, Bodenverbesserung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, Überdeckung von technischen Bauwerken (z.B. Lärmschutzwälle), Rekultivierung von Halden, Abbaustätten.

Dies betrifft NICHT das Auf- oder Einbringen von Materialen im Rahmen der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten, soweit die Materialien im Bereich derselben schädlichen Bodenveränderung oder Altlast oder innerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten Sanierungsplans umgelagert werden.

Verpflichtungen (nicht abschließend):
  • Untersuchung des Materials, das auf oder in den Boden oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht auf- oder eingebracht werden soll (es kann davon unter gewissen Bedingungen abgesehen werden) (§ 6 Abs. 5 und 6)

  • Aufbewahrungsfrist der Ergebnisse von 10 Jahren nach Beendigung der Auf- oder Einbringungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 7)

  • Anzeigepflicht bei Auf- oder Einbringen von Materialen in einem Volumen von mehr als 500 Kubikmeter mind. 2 Wochen vor Beginn bei der zuständigen Behörde

Die Regelung zur Gefahrenabwehr bei Bodenerosion durch Wasser wird durch den Fall der Bodenerosion durch Wind ergänzt.

Die Vorschriften zur Untersuchung und Bewertung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung werden redaktionell geändert und verbessert.

Autor*in: Anke Schumacher