Wer ist für aufgestellte Geldspielgeräte verantwortlich?
Der Aufsteller von Geldspielgeräten, der wiederholt gegen den GlüStV verstoßen hat, wollte sich vor einer Untersagung der Tätigkeit mit dem Argument retten, Aufsteller sei nicht er, sondern die Gastwirte bzw. Betreiber der Spielhallen (OVG Bremen, Beschl. vom 12.03.2026, Az. 1 B 329/25).
Zuletzt aktualisiert am: 23. Juli 2026

Taschenspielertrick „Bäumchen wechsle dich“
Einem Automatenaufsteller („Lucky Play“), der in Gaststätten und Spielhallen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellte, wurde für diese Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 33c GewO erteilt. Wegen zahlreicher Verstöße gegen die Pflicht zur Durchführung der Sperrdateiabgleiche und weiterer gewerberechtlicher Verstöße wurde der Geschäftsführer abberufen und durch einen neuen Geschäftsführer ersetzt. Das Gewerbeamt entzog dem Automatenaufsteller dennoch die Erlaubnis, weil er glücksspielrechtlich unzuverlässig sei, und ordnete an, dass die Tätigkeit einzustellen ist.
Der Aufsteller argumentierte, mit dem Wechsel des Geschäftsführers sei die Unzuverlässigkeit vom Tisch und der Widerruf der Aufstellerlaubnis insoweit nicht erforderlich.
Wer ist verantwortlich für den Spielerschutz?
Das OVG musste sich die Frage stellen, wer verantwortlich für den Spielerschutz ist. Der Begriff des „Aufstellens“ eines Geldspielgeräts erfasst nicht nur das tatsächliche Verbringen des Spielgeräts in die jeweilige Örtlichkeit, also in die Gaststätte oder Spielhalle, sondern auch dessen Betrieb. Aufsteller ist somit, wer Erfolg und Risiko der Spielgeräte trägt und auf dessen Namen das Gewerbe betrieben wird. Dies ist Lucky Play, entschied das OVG, weil es den Spielern die Teilnahme am Glücksspiel eröffnet.
Spannungsverhältnis Gewinnerzielung und Suchtprävention
Den Einkünften eines Automatenaufstellers stehen die gesundheitlichen und finanziellen Gefahren für die Spieler gegenüber. Ihm obliegt insbesondere die Pflicht, nicht mehr zugelassene Automaten stillzulegen und sich über die relevanten, auch spielerschützenden Rechtsvorschriften unterrichten zu lassen (§§ 10a ff. SpielV, § 33c Abs. 2 Nr. 2 GewO), diese einzuhalten sowie ein Sozialkonzept vorzulegen.
Wer hat den Abgleich mit der Sperrdatei vorzunehmen?
Aus § 8 Abs. 3 GlüStV 2021 ergibt sich, argumentierte der Aufsteller und griff damit zum letzten Strohhalm, dass der Abgleich mit der Sperrdatei „vor Ort“ und damit von dem Betreiber der Gaststätten oder der Spielhallen, nicht aber von ihm durchzuführen sei. Diese Vorschrift schreibt keine eigenhändige Vornahme der Abfrage vor, konterte das OVG. Ausreichend und notwendig ist, dass der Aufsteller die OASIS-Abgleiche sicherstellt. Dies kann durch ihn selbst, durch Dritte oder ggf. durch technische Vorrichtungen erfolgen. Die Annahme einer entsprechenden Verpflichtung des Gastwirts bzw. Spielhallenbetreibers steht dazu nicht im Widerspruch.
Abwägen der Interessen
Dem wirtschaftlichen Vorteil des Aufstellers stehen die mit dem Automatenspiel verbundenen gesundheitlichen und finanziellen Gefahren für die Spieler gegenüber. Dies rechtfertigt es, dem Aufsteller Verpflichtungen zur Suchtprävention aufzuerlegen.
Ergebnis
Die Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Erlaubnis nach § 33c GewO wurde abgewiesen.