Welcher Zeitpunkt ist für die Unzuverlässigkeit maßgeblich?
Finanzielle Probleme wegen der Corona-Pandemie und ein nachträglicher Abbau von Steuerschulden: Das OVG Münster (Beschl. vom 16.03.2026, Az. 4 A 3418/25) musste entscheiden, ob der Widerruf einer Spielhallenerlaubnis Bestand hat.
Zuletzt aktualisiert am: 22. April 2026

Hohe Schulden
Einer persönlich haftenden Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG wurde im Jahr 2022 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt. Das Gewerbeamt widerrief die Erlaubnis, weil die Gesellschafterin ihren steuerlichen Zahlungspflichten über einen längeren Zeitraum im Umfang von mehreren Hunderttausend Euro nicht ordnungsgemäß nachgekommen war. Die Gesellschafterin klagte mit der Begründung, nach dem Widerruf der Erlaubnis habe sie ihren Schuldenstand verringert und das Finanzamt habe die Rückzahlung ihrer Umsatzsteuerschuld ausgesetzt. Das VG wies die Klage ab. Die Gesellschafterin stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung.
Sind die Argumente der Gesellschafterin stichhaltig?
Das OVG machte der Gesellschafterin unmissverständlich klar:
- Für das Beurteilen der Rechtmäßigkeit der Feststellung der Unzuverlässigkeit ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich.
- Zu diesem Zeitpunkt habe sie keine Gewähr dafür geboten, dass sie ihr Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde, weil sie ihre Steuerrückstände trotz eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahmen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht abgebaut hat.
- Insoweit sind auch nachträgliche Tilgungen von (Steuer-)Rückständen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit unerheblich.
- Der weitere Einwand, sie sei infolge der Corona-Pandemie in eine unverschuldete Notlage, geraten, ist ebenso unbeachtlich, da es bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auf ein Verschulden nicht ankommt, sondern auf objektive Tatsachen, die eine ungünstige Prognose rechtfertigen.
Ergebnis
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgewiesen.