Shop Kontakt

Welche Anforderungen sind an ein Sanierungskonzept bei drohender Gewerbeuntersagung zu stellen?

Genügen das Stellen von Sicherheiten und kleinere Tilgungen, um ein tragfähiges Sanierungskonzept darzulegen und damit die Unzuverlässigkeit zu entkräften (VGH München, Beschl. vom 10.09.2026, Az. 22 ZB 25.1451 und 22 ZB 25.1454)?

Verzettelt in die Pleite …

Ein Gewerbetreibender, der in den Geschäftsbereichen biologische Energieversorgung bis hin zur Sanierung von Baudenkmälern und auch im Kfz-Handel tätig war, häufte über einen längeren Zeitraum Steuerschulden von über 600.000 Euro an. Das Gewerbeamt hielt ihn für unzuverlässig, weil die Vollstreckung der Schulden erfolglos verlief, seit mehreren Jahren keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden, er wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist und er darüber hinaus der IHK und der Stadt L. Beiträge, Gewerbesteuern sowie Nachzahlungszinsen, Verspätungs- und Säumniszuschlägen schulde. Der All-in-One-Gewerbetreibende berief sich auf gestellte Sicherheiten und vereinzelte Zahlungen an die Gläubiger.

… und dann noch die kleinliche Rechtsprechung:

  • Steuerrückstände sind geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung.
  • Für das Vorliegen der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit kommt es nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen, sondern darauf an, dass sie der Steuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte begleichen müssen.
  • Das gilt auch, soweit die steuerlichen Forderungen (nur) auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen. Eine auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage beruhende Steuerfestsetzung ist nicht von einer anderen rechtlichen Qualität und daher im Rahmen des § 35 GewO nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt.
  • Selbst wenn der Schätzbescheid später geändert wird und die Steuer niedriger festgesetzt wird, bestand im Zeitpunkt der Untersagung ein Anspruch auf Zahlen der festgesetzten Steuerschuld.

Ergebnis

Die bloße Abgabe von Sicherheiten oder vereinzelte Zahlungen ersetzen kein nachhaltiges Sanierungskonzept. Daher ist die Prognose, dass der Tausendsassa sein Gewerbe auch künftig nicht ordnungsgemäß ausüben wird, gerechtfertigt.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

Unsere Empfehlungen für Sie