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Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheids

Die Polizei Berlin ordnete die öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheids an und forderte das VG Berlin (Beschl. vom 15.04.2026, Az. 3 ORbs 46/26) heraus.

Unbekannt verzogen

Mit dem Erlass eines Bußgeldbescheids wurde auch dessen öffentliche Zustellung angeordnet. Eine Auskunft des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LBO) hatte ergeben, dass der betroffene Fahrer unbekannt verzogen war. Das gleiche Ergebnis erbrachte eine Hausermittlung. Daraufhin wurde die öffentliche Bekanntmachung der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung ausgehängt.

Wenig überraschend legte der Fahrer gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein.

Was sind die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung?

Das VG prüfte, ob es für eine öffentlichen Zustellung ausreicht, lediglich eine Auskunft einzuholen und sich auf eine Hausermittlung zu stützen.

Nach § 51 Abs. 1 OWiG, § 10 Abs. 1 Satz 1 VwZG, § 7 BlnVwVfG kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung u.a. nur erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist. Die öffentliche Zustellung ist nach Art. 103 Abs. 1 GG nur dann zulässig, wenn eine andere Form der Zustellung als „letztes Mittel“ wegen des unbekannten Aufenthalts des Empfängers nicht oder nur schwer durchführbar ist.

Wann ist ein Aufenthaltsort „unbekannt“?

Von einem „unbekannten Aufenthaltsort“ ist nur dann auszugehen, wenn alle verfügbaren und zumutbaren Mittel zur Erforschung des Aufenthaltsortes ausgeschöpft und andere Zustellungsmöglichkeiten nicht ausführbar sind. Die Behörde muss sich Gewissheit darüber verschaffen, dass der Aufenthalt des Empfängers allgemein unbekannt ist. Erst wenn solche Ermittlungen erfolglos und weitere zumutbare Ermittlungen nicht mehr möglich sind oder nicht erfolgversprechend sind, darf öffentlich zugestellt werden.

Ergebnis

Die Behörde hätte sich nicht mit der Abfrage bei dem LBO und einer Hausermittlung begnügen dürfen, sondern versuchen müssen, den Fahrer unter seiner aktenkundigen Telefonnummer zu erreichen und Auskünfte über seinen Aufenthaltsort zu erhalten. Das VG stellte das Bußgeldverfahren ein.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)