Strengere Haftung für Unfälle mit E-Scootern
Mit Beschluss vom 09. Juli hat der Bundestag die verschuldensunabhängige Haftung für Elektrokleinstfahrzeuge wie Segways und E-Scooter eingeführt. Die Halter dieser Fahrzeuge müssen für Schäden haften, die Mieter verursacht haben (Beschlussempfehlung in der Bundestag-Drucksache 21/6984).
Zuletzt aktualisiert am: 26. August 2026

Steiler Anstieg der Unfallzahlen
Seit dem Inkrafttreten der eKFV im Jahr 2019 ist die Zahl der versicherten E-Scooter auf fast 1 Mio. gestiegen. Mit der Zahl der E-Scooter haben sich auch deren Unfallzahlen erhöht: Laut Statistischem Bundesamt ist die Zahl der Unfälle mit E-Scootern von 5.860 im Jahr 2020 auf 12.509 im Jahr 2024 angewachsen. Noch steiler verläuft der Anstieg der regulierten Schadensfälle: Waren es im Jahr 2020 „nur“ 1.150 Schadensfälle, wurden 2024 bereits 5.000 Fälle registriert.
Verschärfte Haftung der Halter …
Infolge der Änderung von § 8 Nr. 1 StVG gilt für Elektrokleinstfahrzeuge künftig die verschuldensunabhängige Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrzeugführers aus vermutetem Verschulden gemäß § 18 Abs. 1 StVG. Die verschuldensunabhängige Halterhaftung besteht neben der allgemeinen Verschuldenshaftung gemäß §§ 823 ff. BGB.
… als Lösung des Problems?
Die Bundesregierung erhofft sich mit der Gesetzesänderung ein stärkeres Einwirken der Unternehmer, die E-Scooter zum zeitweisen Gebrauch anbieten, auf die Mieter. Kann dieser als Verursacher eines Unfalls nicht zur Verantwortung gezogen werden, muss der Vermieter nachrangig für die Unfallkosten aufkommen. Bei Unfällen mit parkenden E-Scootern müssen Geschädigte nicht mehr nachweisen, dass ein Fahrer das Elektrokleinstfahrzeug fehlerhaft abgestellt hat.