09.02.2018

Keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis für Stolpersteine nötig

Für die Verlegung von sogenannten Stolpersteinen ist zwar keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, sie bedarf jedoch einer privatrechtlichen Gestattung (Bay. VGH, Beschluss vom 15.12.2017, Az. 8 ZB 16.1806, 8 ZB 16.1814 und 8 ZB 16.1819).

Öffentlich-rechtliche Erlaubnis Stolpersteine

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wollten als Angehörige mit Stolpersteinen in Gehwegen einer Stadt der Opfer des Nationalsozialismus gedenken und begehrten zu diesem Zweck die Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis (Sondernutzungserlaubnis) durch die Stadt, die abgelehnt wurde. Die Stolpersteine ragen nur im Millimeterbereich aus dem Gehwegbelag heraus und stellen somit keine Behinderung für Verkehrsteilnehmer dar. Mit ihren hierauf gerichteten Klagen hatten die Kläger vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg.

Hier die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Berufungsverfahren:

Entscheidungsgründe

  • Die Stadt ist nicht verpflichtet, für den Einbau von Stolpersteinen in öffentliche Verkehrsflächen eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis zu erteilen.
  • Nach Auffassung des Gerichts stellt die Verlegung von Stolpersteinen in öffentlichen Gehwegen zwar eine über Verkehrszwecke hinausgehende Sondernutzung (hier: nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz) dar. Diese unterliegt in den konkreten Fällen jedoch nicht der Erlaubnispflicht nach öffentlichem Recht. Denn aufgrund des bündigen Einbaus ragen die Stolpersteine nur im Millimeterbereich aus dem Gehwegbelag heraus, sodass Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht behindert werden könnten.
  • Damit ergibt sich eine öffentlich-rechtliche Erlaubnispflicht auch nicht aus der städtischen Satzung, die bestimmte Nutzungen des Straßenraums (nur) über der Straßenoberfläche dem öffentlichen Recht unterstellt.
  • Folglich haben die Kläger keinen Anspruch gegen die Stadt auf Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis zur Verlegung von Stolpersteinen auf öffentlichen Gehwegen.
  • Vielmehr wäre hierfür eine privatrechtliche Gestattung durch die Stadt notwendig, über die das Gericht nicht zu befinden hat. Ob die Entscheidung der Stadt, Stolpersteine in München nicht zuzulassen, rechtmäßig ist, war vorliegend nicht entscheidungsrelevant.

Das Urteil ist abrufbar unter http://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/16a01806b.pdf

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)