Sondernutzungserlaubnis für eine Bordsteinabsenkung?
Ein handelsüblicher PKW sollte auf einem Grundstück mit einer Tiefe von 2,86 m abgestellt werden. Die abgelehnte Erlaubnis beschäftigte das OVG Münster (Urteil vom 09.02.2026, Az. 11 A 1276/24).
Zuletzt aktualisiert am: 17. September 2026

Herstellen einer Grundstückszufahrt
Grundstückseigentümer beantragten eine Sondernutzungserlaubnis für das Absenken eines Bordsteins zum Herstellen einer Grundstückszufahrt. Die Tiefe des Grundstücks an dieser Stelle bis zu Hauswand beträgt 2,86 m. Die Ordnungsbehörde lehnte den Antrag ab, weil die nach den technischen Regelwerken erforderliche Mindesttiefe von 5 m nicht erreicht wird und das abgestellte Fahrzeug in den Gehweg hineinragt. Die Eigentümer suchten gerichtliche Hilfe.
Ist das Absenken eines Bordsteins eine Sondernutzung?
Rechtsgrundlagen einer Sondernutzungserlaubnis sind die Straßen- und Wegegesetze der Bundesländer (hier § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW).
Das Absenken des Bordsteins ist eine Sondernutzung, da in den Straßenkörper eingegriffen würde, was nicht mehr zum Anliegergebrauch gehört. Über die Sondernutzungserlaubnis ist nach Ermessen zu entscheiden.
Wie ist das Ermessen auszuüben?
Entsprechend dem Zweck der Erlaubnisnorm hat sich das Ermessen an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben, z.B. ein einwandfreier Straßenzustand oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.
Wurde das Ermessen richtig ausgeübt?
Nachdem sich das OVG bis zum Kern des Streits vorgetastet hatte, entschied es:
- Die Erwägung, ein Stellplatz rechtwinklig zur Fahrbahn muss i.d.R. eine Länge von mindestens 5 m aufweisen, um zu verhindern, dass wesentliche Fahrzeugteile in den Gehweg hineinragen und den Fußgängerverkehr behindern bzw. gefährden, weist einen sachlichen Bezug zur Straße auf.
- Die Ordnungsbehörde hat die Mindesttiefe eines Stellplatzes in Anlehnung an die BauVO des Bundeslandes sowie an die technischen Regelwerke RASt und EAR zutreffend
- Diese Überlegung ist mit Blick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu beanstanden.
Ergebnis
Die Ordnungsbehörde hat den Antrag rechtmäßig abgelehnt. Die Klage wurde zurückgewiesen.