29.02.2024

Sind „Kiezblocks“ zur Verkehrsberuhigung zulässig?

Politisch motivierte Entscheidungen im Straßenverkehrsrecht haben kurze Beine, wie der Beschluss des VG Berlin vom 15.12.2023, Az. VG 11 L 316/23, zeigt.

Untersagen der Durchfahrt angeordnet

Ein Autofahrer erhob Widerspruch gegen eine straßenrechtliche Anordnung, die die Durchfahrt für Kraftfahrzeuge untersagte und das Aufstellen von Sperrpfosten („Kiezblocks“) zum Inhalt hatte. Zur Begründung argumentierte die Straßenverkehrsbehörde, die Maßnahme sei zur Verkehrsberuhigung und zum Vermeiden von Schäden am Straßenkörper erforderlich, auch weil viele Autofahrer die Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h nicht einhalten würden.

Der Autofahrer rief das Verwaltungsgericht im Wege des Eilrechtsschutzes an. Er verwies auf die vorhandene Geschwindigkeitsbegrenzung und hielt die Straßensperrung für unangemessen, zumal bei einer Ortsbegehung keine Verkehrsgefährdungen festgestellt werden konnten und die Polizei sich dagegen aussprach.

Dokumentation der Gefahren erforderlich

Zum Verhüten außerordentlicher Schäden an der Straße können zwar spezielle Verkehrsregelungen getroffen werden, entschied das Gericht, aber

  • hier ist nicht ersichtlich, dass im betroffenen Bereich Schäden bestehen, die über gewöhnliche Verschleißerscheinungen hinausgehen,
  • ein erhöhtes Risiko der Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung durch Lärm und Abgase ist ebenso wenig zu erkennen, denn Erhebungen bzw. Messungen zur Lärm- und Abgasbelastung wurden nicht durchgeführt, und
  • eine über das normale Maß hinaus erhöhte Gefahrenlage konnte die Straßenverkehrsbehörde nicht darlegen.

Antrag stattgegeben

Aufgrund dieser Sachlage äußerte das VG Berlin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung zum Aufstellen von Sperrpfosten und sonstiger Verkehrsschilder.

Ergebnis

Zum Reduzieren des Durchgangsverkehrs sind Sperrungen von Straßen nur bei besonderen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung zulässig, die auch dokumentiert wurden.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)