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Rechtsprechung in Kürze: Wichtige Entscheidungen (Juni 2026)

Uns erreichen immer wieder viele Nachrichten, die für die Mitarbeiter der Ordnungs- und Gewerbeämter von Interesse sind. Leider können wir wegen des begrenzten Umfangs des Newsletters nicht alle Informationen hier ausführlicher darstellen. Wir geben Ihnen daher einen kurzen Überblick über weitere wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung.

Gericht Datum Az.
VG Düsseldorf 24.09.2025 18 K 4465/25
Ein mehrjähriges individuelles Messerführverbot kann nicht auf die landesrechtliche polizeiliche Generalklausel gestützt werden. Vielmehr bedarf es insoweit einer Ermächtigungsgrundlage im Waffengesetz, da nunmehr sämtliche Messer vom verfassungsrechtlichen Waffenrechtsbegriff des Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 Alt. 1 GG umfasst sind und damit ein Regelungsbereich betroffen ist, der in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt. Eine solche Ermächtigungsgrundlage existiert im Waffengesetz bislang nicht. Insbesondere lässt sich ein individuelles Messerführverbot, das sämtliche Messer umfasst, nicht auf § 41 WaffG stützen, da § 41 WaffG nur Waffen i.S. von § 1 Abs. 2 WaffG erfasst und damit nicht sämtliche Messer (auch sog. Alltagsmesser). Auch eine ausnahmsweise übergangsweise Anwendung der landesrechtlichen polizeilichen Generalklausel kommt nicht in Betracht. Eine solche ist nach der Rechtsprechung des BVerfG nur bei unvorhergesehenen neuen Gefahrensituationen möglich, die der Gesetzgeber bislang noch nicht bedacht hat. Der Bundesgesetzgeber hat aber die „neue“ Gefahrenlage (Delikte gegen andere Personen mittels Messer, d.h. auch mittels sog. Alltagsmesser) erkannt, indem er in Reaktion auf den am 23.8.2024 auf einem Volksfest in Solingen mittels eines Messers begangenen islamistischen Anschlag das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) beschlossen hat.
OLG Rostock 10.12.2025 6 U 12/23
Die Überwachung der Standsicherheit von Straßenbäumen ist Teil der Straßenverkehrssicherungspflicht, die (hier gem. § 10 StrWG-MV) als hoheitliche Aufgabe der Gemeinden ausgestaltet ist. Soweit das Amt gem. § 127 Abs. 1 Satz 2 Kommunalverfassung M-V die an sich der Gemeinde obliegende Verkehrssicherungspflicht – hier für öffentliche Straßen – im Wege der gesetzlichen Aufgabendelegation übernimmt, richten sich auch Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff gegen das Amt. Für Amtspflichtverletzungen von Mitarbeitern eines Amtes haftet in Mecklenburg-Vorpommern gem. § 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG das Amt, nicht die amtsangehörige Gemeinde.
OLG Stuttgart 18.11.2025 12 U 191/24
Der Duldungspflicht des Nachbarrechtsgesetzes (hier nach § 7c NRG-BW) steht die Möglichkeit einer Wärmedämmung mit einer geringeren Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nicht entgegen, wenn die Umsetzbarkeit dieser Möglichkeit erst geprüft werden müsste und dabei nicht unerhebliche Kosten anfielen, eine Umsetzung zu höheren Kosten führen würde und die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks sich nur um wenige Zentimeter verringern würde.
OVG Münster 04.12.2025 13 A 3233/21
Tantra-Massagen an den weiblichen Genitalien (als Yoni-Massagen bezeichnet) unterfallen als sexuelle Dienstleistungen dem Anwendungsbereich des ProstSchG. Der Vollzug des Geschlechtsakts ist für die Einordnung als sexuelle Dienstleistung nicht erforderlich, weil deren Begriff bewusst weit gewählt wurde. Wer Yoni-Massagen gegen Entgelt anbietet, muss die Tätigkeit anmelden sowie eine gesundheitliche Beratung nachweisen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

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