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Hamburg führt die digitale Parkraumüberwachung ein

Um den 15 % unberechtigt abgestellten Fahrzeugen effizienter auf die Spur zu kommen, hat die Bürgerschaft des Stadtstaats das „Gesetz zum digitalen Parkraummanagement (DigParkG HA)“, verkündet am 21.02.2026, HmbGVBl. 2026, Seite 68, eingeführt.

Revolution der Kontrolle des ruhenden Verkehrs

Ziel des DigParkG HA ist es, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, den Parkdruck zu verringern sowie die innerörtliche Lebensqualität zu verbessern. Das DigParkG HA erlaubt die digitale Kontrolle der Höchstparkdauer im ruhenden Verkehr. Die bisherige Praxis, die ausgelegten Parkberechtigungen durch den Außendienst in Augenschein zu nehmen sowie Kennzeichenabfragen beim Handyparken durchzuführen, wird durch einen digitalen Prozess abgelöst. Das DigParkG legt, so die Gesetzesbegründung, die Grundlage für die Entlastung von Bürger und Verwaltung von Bürokratie.

Digitale Erfassung – menschliche Entscheidung

Zur „komfortableren Nutzung und effizienteren Bewirtschaftung“ von Parkraum müssen Verkehrsteilnehmer am Parkautomaten das Kfz-Kennzeichen ihres abgestellten Fahrzeugs angeben. Im Vorbeifahren werden die Kennzeichen der parkenden Fahrzeuge eingescannt und mit den in einer Datenbank gespeicherten Kennzeichen von parkberechtigten Fahrzeugen abgeglichen. Sofern ein Fahrzeug nicht parkberechtigt ist, sucht der Außendienst im Anschluss das Fahrzeug auf und prüft den Sachverhalt vor Ort. Somit wird die Letztkontrolle weiterhin persönlich durchgeführt.

Durch dieses Vorgehen verspricht sich der Senat das Absenken des Parkdrucks und die Reduktion des umweltschädlichen Parksuchverkehrs. Dies soll zu mehr Parkgerechtigkeit sowie Komfort für Bürger, Betriebe und sonstige Einrichtungen beitragen. Die Bürgerschaft stützt sich dabei auf die Praxis von elf Staaten der EU.

Datenschutz

Stimmt das eingescannte Kennzeichen mit einer in der Datenbank hinterlegten Parkberechtigung überein, werden die erhobenen Daten sofort gelöscht. Damit, so die Gesetzesbegründung, wird der Datenschutz beachtet.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

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