25.05.2023

GewAnzVO angepasst

Mit Gesetz vom 17.04.2023 (BGBl. I Nr. 103) wurden die Änderungen der GewO vom November letzten Jahres in die GewAnzVO übertragen.

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Erweitern des Katalogs der empfangsberechtigten Stellen

Mit Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) und dem Gesetz zur Änderung der GewO und anderer Gesetze vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) wurde der Katalog der nach § 14 Abs. 8 Satz 1 GewO empfangsberechtigten Stellen, die regelmäßig Daten aus der Gewerbeanzeige erhalten können, erweitert.

In Anpassung an diese Neuregelungen wurden die neuen empfangsberechtigten Stellen nun auch in die Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV) aufgenommen. Gleichzeitig wurde der Datenkranz in der GewAnzV neu festgelegt.

Empfangsberechtigte Stellen sind:

§ 14 Abs. 8 Satz 1 Nr. 10 (neu gefasst) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
Die folgenden Nummern 12 bis 14 werden angefügt:
„12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13. die nach § 22 AO zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 AO,
14. die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.

Darüber hinaus wurden weitere Folgeänderungen in der GewAnzV vorgenommen, die sich u.a. aus dem Gesetz zur Änderung der GewO ergeben. Auch in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) wurden Änderungen vorgenommen.

Aktualisieren der GewAnzVO

In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 bis 13 GewAnzV wurden die empfangsberechtigten Stellen nach § 14 Abs. 8 Satz 1 Nummer 11 bis 14 GewO (die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Ausländerbehörden, die Finanzämter und die für die Erlaubnisverfahren nach der Gewerbeordnung zuständigen Behörden) ergänzt und die Daten bestimmt, die ihnen jeweils zu übermitteln sind.

Zudem wurde die bisherige Bezeichnung der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden infolge einer Erweiterung der Überwachungsaufgaben, für die die Daten aus der Gewerbeanzeige verwendet werden dürfen, angepasst.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)