Fußball-WM: Bundesregierung lockert den Lärmschutz für Public Viewing
Auch wenn die Euphorie um das deutsche Fußball-Team vor der Weltmeisterschaft vom 15. Juni bis 19. Juli nicht gerade grenzenlos ist, hat die Bundesregierung mit der „Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußballweltmeisterschaft der Männer 2026 (WM2026LärmSchV)“ die Voraussetzungen dafür geschaffen, die Spiele gemeinsam im Public Viewing zu verfolgen.
Zuletzt aktualisiert am: 13. Mai 2026

Optimale Anstoßzeiten
Die Fußball-WM 2026 in den USA bietet den Fans optimale Bedingungen für ein gemeinsames (Erfolgs-)Erlebnis unter freiem Himmel. Die Spiele der Vorrunde mit deutscher Beteiligung beginnen um 19 bzw. 22 Uhr und dürften daher viele Fans in die Public-Viewing-Bereiche strömen lassen. Die sich anschließenden Finalspiele beginnen meistens zwischen 21 und 23 Uhr.
Damit die Fußballspiele öffentlich auf Großleinwänden unter freiem Himmel übertragen werden können, hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats Ausnahmen beschlossen und den Lärmschutz gelockert. Städte und Gemeinden können auf dieser Grundlage Ausnahmegenehmigungen für Veranstaltungen zum gemeinsamen Sehen der Spiele (Public Viewing) erteilen.
Welchen Inhalt hat die „WM2026LärmSchV“?
Die Verordnung regelt die Anforderungen zum Schutz gegen Lärm an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen im Hinblick auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2026.
Sie gilt für Anlagen i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 3 BImSchG, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen, z.B. Projektionswände, die auf öffentlichen Plätzen aufgestellt werden, oder Großbildfernseher.
Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die Zeit der Fußball-WM 2026 beschränkt. Am 31.07.2026 tritt die Verordnung somit außer Kraft.
Städte und Gemeinden können nach § 6 Sportanlagenlärmschutzverordnung Public-Viewing-Veranstaltungen einschließlich einer Reduzierung oder Aufhebung von Ruhezeiten und eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit erlauben.
Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung auch unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer solcher Anlagen nicht überschritten werden.
Verhältnis zum Landesrecht
Soweit die Länder abweichende Vorschriften zum Public Viewing erlassen, gehen diese der Bundesregelung vor.
Hinweis
Weitere Informationen rund um das Thema Lärmschutz beim Public Viewing finden Sie in der „Ordnungsamtspraxis von A-Z online“.