06.11.2018

Stadt wird verpflichtet, eine Erlaubnis für den Eisverkauf zu erteilen

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Rechtsmittel der Stadt Freiburg gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg im „Eisverkäuferfall“ rechtskräftig abgelehnt. Die Stadt wurde damit verpflichtet, dem klagenden Eisverkäufer eine Erlaubnis für den Eisverkauf auf öffentlicher Straße zu erteilen (VGH BW, Beschluss vom 10.07.2018, Az. 5 S 1116/17).

Eisverkauf Sondernutzungserlaubnis

Der Kläger begehrte eine Sondernutzungserlaubnis, um an einer Straße seinen Eiswagen aufstellen und dort Eis verkaufen zu können. Diese Erlaubnis verweigerte ihm die Stadt unter Hinweis auf ihre Sondernutzungsrichtlinie.

Das Verwaltungsgericht Freiburg gab der Klage mit der Begründung statt, „dass es sich bei dem geplanten Aufstellungsort des Eiswagens des Klägers um eine öffentliche Straße handele und das Straßengesetz BW und nicht das Straßenverkehrsrecht zur Anwendung komme. Die Entscheidung der Beklagten, die Erteilung zu verweigern, sei ermessensfehlerhaft. Es sei unzulässig, die Entscheidung allein oder zumindest maßgeblich auf die Sondernutzungsrichtlinie der Beklagten zu stützen, ohne im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob hinreichende Gründe mit Straßenbezug für eine Ablehnung vorlägen. Die uneingeschränkte Anwendung der Sondernutzungsrichtlinie auch auf Bereiche außerhalb der Innenstadt hätte faktisch einen generellen Ausschluss aller kommerziellen Sondernutzungen für das gesamte Stadtgebiet zur Folge, ohne dass der Sondernutzungsrichtlinie der Beklagten ein weiträumiges, das gesamte Stadtgebiet umfassendes Gesamtkonzept zugrunde liege. Ein solches Konzept finde sich nur in Bezug auf die Innenstadt. In Bezug auf das übrige Stadtgebiet erweise sich die Richtlinie daher – auch ausweislich ihres Wortlauts – als unverbindlich. Eine Berufung hierauf könne die Ermessensausübung im Einzelfall nicht ersetzen. Zudem führe auch die unzureichende Berücksichtigung der Grundrechte des Klägers durch die Beklagte zu einem Ermessensfehler. Da keine Gründe erkennbar seien, die eine Versagung der Sondernutzungserlaubnis rechtfertigen könnten, sei die Beklagte zur Erteilung der vom Kläger begehrten Erlaubnis zu verurteilen“.

Der von der Stadt Freiburg hiergegen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

  • Der Antrag wird abgelehnt. Zwar hat die Beklagte recht, dass die Ausübung des durch § 16 Abs. 2 StrG eingeräumten Ermessens durch interne Richtlinien bestimmt werde und diese Richtlinien Wirkung gegenüber dem Bürger entfalten könnten. Diese Grundsätze stellt jedoch das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht infrage. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Sondernutzungsrichtlinie zumindest für das im vorliegenden Fall maßgebliche Stadtgebiet außerhalb der Innenstadt kein hinreichend differenziertes und verbindliches Konzept zugrunde liegt und dass die für die Innenstadt geschaffenen Regelungen der Sondernutzungsrichtlinie keine uneingeschränkte Geltung für Sondernutzungen im übrigen Stadtgebiet beanspruchen.
  • Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Sondernutzungsrichtlinie. Danach solle sich „die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen außerhalb der Innenstadt lediglich an den Grundsätzen und Regeln für die Innenstadt orientieren und dies auch nur dann, soweit durch die örtlichen Besonderheiten nicht Abweichungen gerechtfertigt seien“.
  • Die Richtlinie verfolgt daher für Gebiete außerhalb der Innenstadt bereits nicht den Zweck, das Ermessen der Verwaltung verbindlich und abschließend zu lenken. Die Regelungen zur Innenstadt sind dort lediglich eine Orientierungshilfe. Daher ist eine Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die die Beklagte nicht vorgenommen hat. Ob eine solche Abwägung im konkreten Fall nur zugunsten des Klägers ausfallen kann, wie es das VG angenommen hat, bedarf keiner Entscheidung.

Hinweis

Der Beschluss ist abrufbar unter https://www.juris.de/jportal/portal/t/1tkj/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180702266&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)