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Feststellen der Gefährlichkeit eines Mischlingshundes nach DNA-Analyse?

Kann die Feststellung der Gefährlichkeit eines Mischlingshundes auf eine DNA-Analyse gestützt werden (VGH Kassel, Beschl. vom 02.09.2026, Az. 8 B 262/26)?

DNA-Hund Yasmin

Eine Ordnungsbehörde stellte fest, dass der Hund „Yasmin“, eine Kreuzung zwischen verschiedenen (reinrassigen) Listenhunden oder einem reinrassigen Listenhund mit einem anderen Hund, um einen gefährlichen Hund i.S. des Landeshundegesetzes (hier nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hess. HundeVO) handelt, weil er nach einer DNA-Analyse zu 76 % ein American Staffordshire-Terrier ist. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen gab die Ordnungsbehörde nicht in Auftrag.

Der Halter erhob erfolglos Widerspruch und begab sich auf den Weg durch die Instanzen.

Vermuten der Gefährlichkeit von Listenhunden

Die Gefährlichkeit wird für Listenhunde sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden vermutet. Ein Mischling darf nur dann als vermutlich gefährlich behandelt werden, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich zumindest die Möglichkeit einer Schädigung von Menschen oder Tieren entnehmen lässt. An diesen fehlt es, wenn der von einem Listenhund abstammende Mischling der F2-Generation oder einer nachfolgenden Generation von dem Erbteil seines Vorfahren nicht mehr „erkennbar beeinflusst“ wird.

In den Fällen entfernterer Verwandtschaft ist eine ggf. noch vorhandene Prägung des Mischlings deshalb durch die von einem „Rassehund“ ererbten Anlagen im Zweifel durch Einholen eines Sachverständigengutachtens zu belegen.

Sachverständige Begutachtung

Insoweit ist davon auszugehen, dass es ab der F2-Generation einer sachverständigen Begutachtung des äußeren Erscheinungsbildes bedarf, um die erkennbare Beeinflussung des Mischlings durch den Erbteil seines Listenhund-Vorfahren verlässlich beurteilen zu können. Die genetische Zuordnung zu einer bestimmten Rasse sagt noch nichts darüber aus, ob sich die rassenspezifischen Merkmale, die eine Gefährlichkeitsvermutung (hier nach § 71a Abs. 1 Satz 2 HSOG) rechtfertigen, tatsächlich auswirken.

Ergebnis

Weil eine sachverständige Begutachtung des äußeren Erscheinungsbildes des Hundes nicht in Auftrag gegeben wurde, hob der VGH die Feststellung der Gefährlichkeit von „Yasmin“ auf.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

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