10.05.2017

Fahrzeuge behindern Rettungseinsatz: Straßenverkehrsbehörde muss handeln

Ein Rettungsdienst beanstandete zu Recht Verzögerungen von Notfalleinsätzen von bis zu 60 Sekunden wegen Behinderungen durch parkende oder entgegen kommende Fahrzeuge und kann daher straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen einfordern (VG Berlin, Urteil vom 06.02.2017, Az: VG 11 K 339.16).

Straßenverkehrsbehörde

Die Klägerin ist eine Hilfsorganisation der Notfallrettung u.a. mit einer Rettungswache mit Notfallrettungswagen und einem Intensivtransportwagen, die unmittelbar der Disposition der Feuerwehr unterstehen. Die ans Grundstück angrenzende Straße ist sieben Meter breit und darf gegenwärtig beidseitig beparkt werden. Dies führte in der Vergangenheit zu Behinderungen durch parkende oder entgegen kommende Fahrzeuge und damit zu Verzögerungen von Notfalleinsätzen von bis zu 60 Sekunden. Maßnahmen wie die Einrichtung einer Einbahnstraße oder von Haltverboten lehnte die Ordnungsbehörde ab, weil die Verzögerungen nur unwesentlich seien.

Entscheidungsgründe

  • Die Behörde ist verpflichtet, straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zu treffen, um der auf der gegenwärtigen Situation beruhenden Gefahr verzögerter Rettungseinsätze wirksam zu begegnen. In der Notfallrettung kommt dem zeitnahen Eintreffen der Rettungskräfte am Einsatzort entscheidende Bedeutung zu. Rettungskräfte müssen etwa bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Schlaganfällen innerhalb weniger Minuten beim Patienten eintreffen, um weitere erhebliche körperliche Schäden oder gar den Tod zu verhindern.
  • In Berlin muss ein Notfallrettungswagen demgemäß innerhalb von acht Minuten ab Alarmierung bei der hilfsbedürftigen Person eintreffen. Daher ist auch eine Verzögerung von nur bis zu einer Minute nicht unerheblich (Hinweis: dies gilt für entsprechende Notfalleinsatzpläne in anderen Bundesländern mit entsprechenden Zeiten zur Notfallrettung).
  • Die Straßenverkehrsbehörde ist deshalb zum Tätigwerden verpflichtet. Welche Maßnahmen sie aber im Einzelnen trifft, um Verzögerungen auszuräumen, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)