04.02.2019

Klage gegen die Einrichtung einer Fahrradstraße erfolglos

Das VG Berlin hat entschieden, dass eine angeordnete Fahrradstraße bleiben darf und dass dort mit Ausnahme von Anliegern keine Autos fahren dürfen (VG Berlin, Urteil vom 05.12.2018, Az. VG 11 K 298.17).

Fahrradstraße

Die Behörde hatte in einem Straßenabschnitt den Bereich zur Fahrradstraße gemacht. Seitdem dürfen dort mit Ausnahme von Anliegern keine Autos mehr fahren. Dagegen klagte ein Verkehrsteilnehmer. Er machte geltend, dass der Straßenzug nicht überwiegend von Radfahrern genutzt werde. Die Behörde habe die Straße willkürlich ausgewählt, um insgesamt mehr Fahrradstraßen zu schaffen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Deshalb ist die Fahrradstraße erforderlich

Radverkehr gefährdet

Nach Auffassung des Gerichts ist in dem betroffenen Straßenabschnitt eine Fahrradstraße zwingend erforderlich, weil ansonsten der Radverkehr gefährdet ist.

Mehr Fahrräder als motorisierten Fahrzeuge

Eine Verkehrszählung im Mai 2018 hat ergeben, dass die Straße von weitaus mehr Fahrrädern als motorisierten Fahrzeugen genutzt wird. Angesichts des deutlichen Überwiegens des Radverkehrs ist auch in Monaten, in denen erfahrungsgemäß weniger Verkehrsteilnehmer ein Fahrrad nutzen, von einem Übergewicht des nicht motorisierten Verkehrs auszugehen.

Gefahr für Radfahrer

Das allgemeine Rücksichtnahmegebot im Straßenverkehr und das Abstandsgebot beim Überholen reichen nicht aus, um Fahrradfahrer angemessen zu schützen. Die Gefahrenlage für Radfahrer wird nämlich dadurch verschärft, dass die Fahrbahn der in beiden Richtungen befahrbaren Straße an besonders engen Stellen lediglich 4,60 Meter breit sei. Dies macht Mischverkehr gefährlich.

Anzahl der Radfahrenden wird sich erhöhen

Die Behörde hat die Straße auch nicht willkürlich ausgesucht. Vielmehr ist sie zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Anzahl der Radfahrenden erhöhen wird, zumal die Straße bereits Teil des städtischen Fahrradroutennetzes gewesen ist.

Anlieger und Durchgangsverkehr

Im Übrigen werden die Anlieger durch die Fahrradstraße nur gering belastet, weil sie die Straße weiter nutzen dürfen.

Der Durchgangsverkehr kann auf die parallel verlaufende, mehrspurige Bundesallee ausweichen.

Hinweis zur Entscheidung

Gegen die Entscheidung kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Das Urteil ist abrufbar unter https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=05.12.2018&Aktenzeichen=11%20K%20298.17

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Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)