18.01.2021

Erkennbarkeit von Halteverbotsschildern für Abschleppkosten

Halteverbotsschilder müssen so aufgestellt werden, dass sie von einem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nach dem Abstellen des Fahrzeugs durch einfache Umschau zu erkennen sind. Das ordnungsgemäße Aufstellen der Schilder muss von der zuständigen Verkehrsbehörde dokumentiert werden; andernfalls ist eine spätere Heranziehung zu Abschleppkosten rechtswidrig (VG Koblenz, Urteil vom 09.09.2020, Az.2 K 1308/19.KO).

Erkennbarkeit Halteverbotsschilder

Sachverhalt

Dem Veranstalter eines Triathlons erlaubte die Stadt, im Rahmen der Veranstaltung mobile Halteverbotsschilder aufzustellen. Die sollten im Abstand von 50 Metern stehen, vorhandene entgegenstehende Schilder sollten abgedeckt werden. Der Veranstalter beauftragte ein privates Unternehmen mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen. Ein Auto parkte nach dem Aufstellen in diesem Bereich, weshalb die Stadt es abschleppen ließ.

Klage gegen unklare Beschilderung

Der Besitzer klagte, nachdem ein Widerspruchsverfahren erfolglos war, weil er die Kosten von rund 210 Euro dafür nicht zahlen wollte: Es sei nicht erkennbar gewesen, auf welchen Bereich die Schilder hinweisen sollten. Zudem hätte sich die Beschilderung widersprochen. So wäre ein ebenfalls für diesen Bereich geltendes eingeschränktes Halteverbotsschild nicht abgedeckt gewesen.

Im bereits eingestellten Bußgeldverfahren gab zudem ein städtischer Hilfspolizist an, sich nicht daran zu erinnern, ob die Beschilderung den erforderlichen behördlichen Angaben entsprochen hätte.

Aufstellung der Halteverbote nicht dokumentiert; Abschleppkosten rechtswidrig

Die Klage hatte Erfolg. Die Heranziehung des Klägers zu Abschleppkosten sei rechtswidrig, so das Gericht, weil die beklagte Stadt den Nachweis der Wirksamkeit des Halteverbots gegenüber der Autofahrerin schuldig geblieben sei. Zwar stehe fest, dass die Schilder rechtzeitig aufgestellt worden seien und die Fahrerin erst anschließend im betroffenen Bereich geparkt habe. In den Verwaltungsakten sei aber das ordnungsgemäße Aufstellen der Schilder nicht hinreichend dokumentiert. Erforderlich sei insofern der Nachweis einer Beschilderung, die es einem durchschnittlichen Kraftfahrer bei Anwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt ermögliche, sich nach dem Abstellen und Verlassen seines Fahrzeugs mittels einfacher Nachschau zu vergewissern, ob ein Halte- oder Parkverbot bestehe oder nicht.

Erkennbarkeit der Verkehrsschilder zweifelhaft

Hier sei nicht hinreichend sicher, ob die Schilder für die Fahrerin erkennbar gewesen seien. Ein räumlicher Zusammenhang zwischen Abstellplatz und Verkehrsschildern sei auf den von der Stadt gefertigten Lichtbildern nicht zu erkennen. Insbesondere bleibe unklar, ob die Schilder – wie von der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung vorgeschrieben – in einem Abstand von 50 m aufgestellt worden seien, was nach Auffassung des Gerichts zur Erkennbarkeit genügt hätte. Daran bestünden indes vor dem Hintergrund Zweifel, dass die weitere Vorgabe aus der Anordnung, die entgegenstehende Beschilderung abzudecken bzw. abzukleben, jedenfalls nicht erfüllt worden sei.

Hinweis: Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)