Eine enge Straße und ihre Folgen
Massives Unverständnis bis zum „Herzrasen“ löste die Straßenverkehrsbehörde einer hessischen Großstadt bei den Anwohnern einer engen Straße aus, die nicht nur das sofortige Entfernen von geparkten Fahrzeugen anordnete, sondern diese auch abschleppte.
Zuletzt aktualisiert am: 23. Juli 2026

Jahrelang ist nix passiert
Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde suchten in den Morgenstunden die Bewohner von über 100 Wohnhäusern in einer Straße auf, die keine 5 Meter breit war. Zur Durchfahrt verblieben noch 2,70 Meter. Mit der Aufforderung, ihre auf der Straßen geparkten Fahrzeuge umgehend zu entfernen, weil die Straße zu eng sei, damit Rettungsdienste sie zügig durchfahren können, lösten die Mitarbeiter bei den Bewohnern einen Sturm der Entrüstung aus.
Die Argumente reichten von „Wo sollen wir sonst parken?“ bis „Jahrelang war das Parken in dieser Straße kein Problem, jetzt soll alles so schnell gehen?“. In vielen Leserbriefen unter dem Motto „Beamte sollen für die Bürger arbeiten und nicht gegen sie“ ließen die Betroffenen ihrem Ärger freien Lauf und kritisierten die morgendliche Aktion als „unangemessen“. Die Tageszeitung meinte, das Vorgehen der Behörde würde ihrer Aufgabe eines Dienstleisters nicht gerecht.
Wir mussten handeln, begründete die Straßenverkehrsbehörde ihr Vorgehen, in einem Notfall kommt es auf jede Sekunden an. Rettungswagen und Feuerwehr können nicht warten, bis der letzte Wagen entfernt wird. Der Amtsleiter warf den Anwohnern eine „Vollkaskomentalität“ vor.
Musste vorher informiert werden?
Ein weiterer Kritikpunkt war die fehlende Information. Die Wünsche der Bewohner reichten vom Verteilen von Handzetteln bis zum persönlichen Informationsgespräch, beides bevorzugt mehrsprachig, weil in der Straße der Migrationsanteil hoch sei. Auch der Ortsbeirat fühlte sich übergangen, weil er meinte, in dieser Angelegenheit mitreden zu müssen. Er berief eine Sondersitzung ein, die mit dem Beschluss endete, die Straßenverkehrsbehörde müsse vor dem Räumen der Straße Alternativen für das Anwohnerparken aufzeigen.
Hat die Straßenverkehrsbehörde richtig gehandelt?
Eine Straße ist eng, wenn neben einem geparkten Fahrzeug von höchstzulässiger Breite von 2,55 m gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein bis zu 2,55 m breites Fahrzeug zuzüglich 50 cm Seitenabstand zu beiden Seiten nicht ausreicht. Feuerwehrfahrzeuge, Schulbusse, landwirtschaftliche und andere Fahrzeuge mit Überbreite können sonst die Straße entweder nicht befahren oder sind gehalten, die Fahrbahn zu verlassen.
Wie gehen Sie in der Praxis mit einem solchen Problem um?
Wie Sie in der Praxis mit einer solchen Fallgestaltung umgehen, entnehmen Sie der Ordnungsamtspraxis. Wir haben diesen Sachverhalt zum Anlass genommen, die Rechtslage in einem Fallbeispiel ausführlich zu erläutern, damit Sie „im Fall des Falles“ eine rechtssichere und praktikable Entscheidung treffen können.