23.08.2023

Ein Holzkohlegrill im Innenbereich eines Restaurants ist eine Feuerstätte

Ein Gastwirt setzte einen Holzkohlegrill in seinem Restaurant um und veränderte ihn baulich. Mit den Folgen hatte er offensichtlich nicht gerechnet (OVG Lüneburg, Beschl. vom 22.06.2023, Az. 1 ME 61/23).

Bauliche Veränderung des Holzkohlegrills

Der Betreiber eines Restaurants bereitet einige Gerichte der Speisekarte auf einem im Innenbereich aufgestellten Holzkohlegrill zu. Bei einer Kontrolle bemerkte der Bezirksschornsteinfegermeister eine bauliche Veränderung und stellte zudem fest, dass der Grill an einer anderen Stelle stand. Er bemängelte die fehlende Abnahme, die aber wegen des fehlenden Verwendbarkeitsnachweises nicht durchgeführt werden konnte.

Nutzungsuntersagung

Die Bauaufsicht untersagte dem Gastwirt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die weitere Nutzung des Holzkohlegrills. Der Grill darf erst wieder betrieben werden, ordnete die Behörde an, wenn und soweit der Bezirksschornsteinfegermeister gemäß der LBauO (hier: § 40 Abs. 6 NBauO) die sichere Benutzbarkeit der Feuerstätte bescheinigt hat. Zugleich wurde dem Gastwirt ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR angedroht, falls er den Grill trotzdem weiterhin betreibt.

Das VG Hannover lehnte den Antrag des Betreibers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab.

Ist der Holzkohlegrill eine Feuerstätte?

Der von dem Gastwirt zum Zubereiten von Speisen verwendete Holzkohlegrill ist als Feuerstätte anzusehen (hier: § 2 Abs. 11, § 40 Abs. 1 NBauO).

Nach den BauO der Länder dürfen Feuerungsanlagen, auch wenn sie nach einer Abnahme geändert worden sind, erst dann in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihre sichere Benutzbarkeit sowie die Tauglichkeit und Sicherheit der zugehörigen Schornsteine und Leitungen zur Abführung der Abgase oder Verbrennungsgase geprüft und bescheinigt hat.

Wurde der Betrieb zu Recht untersagt?

Die Prüfung und Bescheinigung des Grills konnte noch nicht vorgenommen werden, weil der Gastwirt für den Grill keinen Verwendbarkeitsnachweis vorlegen kann (hier: § 17 Abs. 1 NBauO), entschied das Gericht und stellte sich auf die Seite der Vorinstanz.

Vor diesem Hintergrund ist der Grill nach der Umsetzung innerhalb des Restaurants und seiner baulichen Veränderung offensichtlich nicht abnahmefähig. Allein die Standortveränderung erfordert die Prüfung der sicheren Benutzbarkeit. Das Benutzen der Feuerstätte vor der Abnahme schließt die LBauO aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ausnahmslos aus, beschloss das OVG seine Entscheidung.

Ergebnis

Ein im Innenbereich eines Restaurants fest installierter Holzkohlegrill ist eine Feuerstätte nach der LBauO (hier: § 2 Abs. 11 NBauO), deren Inbetriebnahme erst nach Abnahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister zulässig ist (hier: § 40 Abs. 6 NBauO).

Das OVG wies die Beschwerde des Gastwirts gegen den Beschluss des VG Hannover zurück.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)