25.02.2016

Das Verbot einer Beschneidungsfeier am Karfreitag ist rechtmäßig

Ein Beschneidungsfest muss nicht zwingend aus religiösen Gründen gerade am Karfreitag gefeiert werden; eine Verbotsverfügung ist damit rechtmäßig (VG Köln, Urteil vom 10.12.2015, Az. 20 K 5562/14).

Karfreitag Beschneidungsfeier

Behörde untersagt Beschneidungsfeier am Karfreitag und an weiteren Feiertagen

Der Kläger ist Betreiber eines Saals und vermietet diesen auch für islamische Beschneidungsfeiern mit einer Vielzahl von Gästen. Derartige Feiern beinhalten unter anderem Lesungen aus dem Koran sowie Gesang, Tanz und ein Festmahl. Mit Ordnungsverfügung untersagte die Behörde nach dem Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen die Durchführung derartiger und aller unterhaltenden Feiern am Karfreitag und an weiteren Feiertagen.

Der Kläger hält das Verbot für verfassungswidrig. Weiter handle es sich bei der Beschneidungsfeier um eine religiöse Veranstaltung, die den Zielen des Feiertagsgesetzes nicht zuwiderlaufe. Jedenfalls müsse eine ermessensfehlerfreie Ausnahme zugelassen werden.

In einem Eilverfahren bestätigte das Verwaltungsgericht Köln das vorläufige Verbot für den Karfreitag (Beschluss vom 08.01.2015), dies auch im Hauptsacheverfahren.

Unsere Empfehlung

Ordnungsamtspraxis von A-Z online

Hier finden Sie ein Fallbeispiel zum Karfreitagsschutz.

€ 669.00Jahrespreis zzgl. MwSt.

Online-Version

Das sind die Gründe für die Entscheidung des Gerichts

  • Die Verfügung der Behörde ist rechtmäßig.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Feiertagsgesetzes. Im Gegenteil ist der Schutz der Feiertage verfassungsrechtlich geboten. Die Feier fällt unter die Verbote für den als stillen Feiertag besonders geschützten Karfreitag – einen der höchsten christlichen Feiertage.
  • Wegen des Gesangs, des Tanzes und des Festmahls hat die Feier objektiv auch unterhaltenden Charakter.
  • Auch dann, wenn die Feier insgesamt als religiöse Feier angesehen wird, kann sie nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Bei der dann notwendigen Abwägung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass das Beschneidungsfest nicht aus religiösen Gründen gerade am Karfreitag gefeiert werden muss.
  • Demgegenüber ist der Karfreitag kalendergebunden, weshalb ihm Vorrang einzuräumen ist. Soweit das Verbot zunächst auch für andere Feiertage ausgesprochen worden war, muss das Gericht keine Entscheidung treffen, weil die Behörde das Verbot in der mündlichen Verhandlung auf den Karfreitag beschränkt hat.

Das Urteil können Sie hier nachlesen.

>>> Lesen Sie auch den Beitrag „Keine Beschneidungsfeier am Karfreitag“

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)