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Baden-Württemberg bittet mehr Raucher vor die Tür

In einer wahren Modernisierungsoffensive passt das Musterländle nach dem Gaststättenrecht auch den Nichtraucherschutz an die aktuellen Entwicklungen an (LNRSG vom 10.02.2026, GBl. B-W Nr. 14 vom 27.02.2026).

Ziele des LNRSG

Mit der Neufassung des LNRSG soll der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens und den durch die Nutzung elektronischer Zigaretten und Tabakerhitzern sowie ähnlicher Produkte entstehenden Gefahren weiter gestärkt werden.

Wesentliche Neuerungen

  • Mit der Aufnahme von elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern sowie ähnlichen Produkten in den Anwendungsbereich des LNRSG wird berücksichtigt, dass die Raucher verstärkt diese Form des Tabakkonsums bevorzugen.
  • Das LNRSG gilt nun auch für nicht nikotinhaltige sowie cannabishaltige Produkte, weil von ihren Erhitzungs- und Verdampfungsprozessen gesundheitsschädliche Substanzen in die Umgebungsluft gelangen und auch Nichtraucher durch das Passivrauchen gefährden.
  • In allen der Öffentlichkeit zugänglichen und für diese bestimmten Innenbereichen gilt ein grundsätzliches Rauchverbot sowie ein grundsätzliches Benutzungsverbot von E-Zigaretten, Tabakerhitzern und ähnlichen Produkten.
  • Durch die ausdrückliche Aufnahme weiterer Bereiche in das LNRSG, wie z.B. Kinderspielplätze und Einrichtungen sowie Bereiche für Kinder und Jugendliche, Bus- und Straßenbahnhaltestellen des ÖPNV und Kultur- und Freizeiteinrichtungen, wird der Nichtraucherschutz weiterentwickelt.
  • Für Bereiche, die hauptsächlich von Kindern und Jugendlichen sowie besonders vulnerablen Personen frequentiert werden, wird der Schutz vor den Gefahren des Rauchens erweitert.

Eindampfen der Bußgeldtatbestände

Das neue LNRSG kommt mit nur noch zwei Bußgeldtatbeständen aus:

  1. Mit einer Geldbuße bis zu 200 Euro (im Wiederholungsfall 500 Euro) müssen Raucher rechnen, die dem Rauchverbot zuwiderhandeln.
  2. Wer als Geschäftsführer oder Betreiber seiner Kennzeichnungspflicht nicht nachkommt oder keine Maßnahmen gegen verbotswidriges Rauchen ergreift, kann mit einer Geldbuße bis zu 3.300 Euro belegt werden.

Schüler werden vorrangig mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach dem Schulgesetz zum Beachten der Rauchverbote angehalten, wenn sie das Rauchverbot missachten.

Inkrafttreten

Das neue LNRSG gilt ab dem 01.06.2026.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)