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Anspruch auf Einschreiten bei nächtlichem Lärm?

Die Untätigkeit der Ordnungsbehörde veranlasste das OVG Münster (Beschl. vom 13.05.2026, Az. 8 E 236/26), detailliert aufzuzeigen, was sie hätte tun sollen.

Gemengelage verschiedener Geräusche

Auf einem Platz bildet sich ein „Partytreff“, an dem mehr als hundert Personen teilnehmen. Wegen Beschwerden der Anwohner ermittelte die Ordnungsbehörde die Lärmimmissionen nach 22 Uhr und kam auf Werte von über 60 dB(A). Maßgeblich waren Kommunikationsgeräusche vor einer Gaststätte und einem Kiosk, Verkehrsgeräusche sowie Geräusche mehrerer Personengruppen, die locker zusammen standen.

Weil die Ordnungsbehörde untätig blieb, riefen die Anwohner das VG Köln an. Welche Vorgehensweise die Anwohner von der Behörde erwarten können, erfuhr es vom OVG:

Schutzpflicht der Ordnungsbehörde

  • Die Ordnungsbehörde kommt ihrer Schutzpflicht nur dadurch nach, dass sie für das Einhalten zumutbarer Lärmwerte sorgt. Dazu gehört auch, ein Konzept zum Reduzieren der Geräusche zu erstellen und zu evaluieren.
  • Teil dieses Prozesses ist es auch, die weitere Entwicklung zu kontrollieren und die Belastung der Anwohner durch die verbleibenden Geräusche zu ermitteln, um festzustellen, ob die Maßnahmen wirksam sind.
  • Unterhalb der Grenze der Gesundheitsgefahr ist sie auch dazu verpflichtet, ermessensfehlerfrei zu entscheiden, welche weiteren Maßnahmen sie zur Absenkung des Beurteilungspegels (hier auf 45 dB(A)) während der lautesten Nachtstunde ergreift.
  • Der Anspruch der Anwohner auf Einschreiten ist erst dann erfüllt, wenn die Ruhestörungen unterbunden werden, die den jeweiligen Beurteilungspegel während der lautesten Nachtstunde übersteigen.
  • Die Ordnungsbehörde hat entsprechend dem Geschehen auf dem Platz ein Gesamtkonzept zu entwickeln, um die weitere Entwicklung unter Kontrolle zu behalten. Die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen ist zu überprüfen.

Ergebnis

Die Ordnungsbehörde hat nach der Faktenlage zu entscheiden. Sie muss ermessensfehlerfrei sicherstellen, dass Geräusche oberhalb des noch zulässigen Beurteilungspegels während der lautesten Nachtstunde unterbleiben.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)