19.07.2019

Bußgeld wegen Abfrage von Daten aus privaten Motiven

1.400 Euro Bußgeld kostet einen Polizeibeamten die Abfrage privater Daten aus dienstlichen Datenbanken.

Abfrage Daten Bußgeld

Abfrage privater Daten führt zu Bußgeld

Zum ersten Mal nach Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wurde gegen einen Behördenmitarbeiter ein Bußgeld verhängt. Grund: Abfrage von Kfz-Halterdaten und Telefonnummern aus privaten Motiven.

Daten einer Zufallsbekanntschaft abgefragt

Ein Polizeibeamter lernte zufällig eine Frau kennen, deren Kfz-Kennzeichen er sich notierte. Ohne dienstlichen Grund rief er über seinen Dienst-PC unter seiner dienstlichen Benutzerkennung die Halterdaten der Dame über das Zentrale Verkehrsinformationssystem des Kraftfahrbundesamtes (ZEVIS) ab. Anschließend führte er eine SARS-Anfrage bei der Bundesnetzagentur durch, bei der er neben den Personendaten auch die Festnetz- und Mobilfunknummern der Frau erfuhr. Diese Daten versetzten ihn in die Lage, ohne dienstliche Veranlassung oder Einwilligung der Zufallsbekanntschaft mit ihr telefonisch Kontakt aufzunehmen.

Tatbestand von Art 83 Abs. 5 DSGVO erfüllt

Die Abfrage personenbezogener Daten aus den Datenbanken des Kraftfahrbundesamtes bzw. der Bundesnetzagentur erfolgte eigenmächtig zu gesetzesfremden Zwecken. Diese Handlungen hatten zu keiner dienstlichen Tätigkeit Bezug, sondern waren ausschließlich privat motiviert.

Somit greift das Ahndungsverbot des Landesdatenschutzgesetzes (hier § 28 LDSG BW) nicht, wonach die Sanktionen der DSGVO nicht gegenüber öffentlichen Stellen verhängt werden können. Im vorliegenden Fall hat es sich weder um ein der Dienststelle zurechenbares Fehlverhalten gehandelt noch ist der Polizeibeamte bei den Datenabfragen als eigene öffentliche Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 LDSG anzusehen.

Bußgeldhöhe angemessen?

Die DSGVO sieht Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro vor, bei Unternehmen bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs.

Die Bußgeldstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit des Landes Baden-Württemberg (LfDI) verhängte wegen der Abfrage von privaten Daten ein Bußgeld in Höhe von 1.400 Euro.

Dieses Bußgeld war nach Ansicht der Behörde angemessen, weil es sich um einen Erstverstoß gehandelt habe, bei dem nur eine Person betroffen gewesen sei.

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Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)