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69 statt 30 km/h – Feuerwehr zu schnell unterwegs?

Muss ein Feuerwehrmann wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit im Einsatz ein Bußgeld zahlen (AG Eilenburg, Beschl. vom 08.06.2026, Az. 8 OWi 954 Js 9943/26)?

Tempo 69 statt erlaubte 30

Auf der Fahrt zu einem Feuerwehreinsatz – die Brandmeldeanlage in einer Grundschule war ausgelöst worden – passierte der Fahrer eines Rettungsfahrzeuges mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn mit Tempo 69 eine Baustelle und wurde geblitzt. Erlaubt war nur Tempo 30. Die Stadt, in deren Auftrag der Feuermann unterwegs war, verhängte ein Bußgeld in Höhe von 369 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat. Eine Gefahrensituation bestand nicht. Der Fahrer und andere Feuerwehrleute verließen aus Protest gegen die Bußgeldentscheidung die Feuerwehr.

Bestehen Sonderrechte?

Fahrzeuge der Feuerwehr sind nach § 35 Abs. 1 StVO von deren Vorschriften befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, richtet sich nach dem Einsatzbefehl. Beurteilt wird diese Situation ex ante, d.h. aus der Perspektive der Lagebeurteilung bei  Erteilen des Einsatzbefehls.

Bestehen Sonderrechte unbeschränkt?

Ist höchste Eile geboten, stehen die Sonderrechte zu und der Fahrer des Einsatzfahrzeugs darf von den Regeln der StVO abweichen. Dies erfordert jedoch höchste Sorgfalt, weil das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem Sonderrecht Grenzen setzt: Es ist abzuwägen, welche Überschreitung nach dem Dienstzweck und der Verkehrslage zulässig ist.

Das OLG Schleswig hat entschieden (Hinweisbeschluss vom 04.01.2024, Az. 7 U 141/23), dass eine Überschreitung der Geschwindigkeit um mehr als das Doppelte bei einer Einsatzfahrt auf einer gut einsehbaren Hauptstraße (75 km/h statt erlaubter 30 km/h) gerechtfertigt sein kann. Maßgebend sind der Ausbauzustand der Straße sowie die Verkehrsverhältnisse.

Erging der Bußgeldbescheid voraussichtlich zu Recht?

Der Bußgeldtatbestand des § 49 Abs. 2 Nr. 4 StVO (Ausüben von Sonderrechten entgegen § 35 Abs. 8 StVO, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen) verdrängt andere Bußgeldtatbestände nach der StVO. Liegt mangelnde Rücksicht beim Ausüben der Sonderrechte gemäß § 35 Abs. 8 StVO vor, beträgt das Verwarnungsgeld 25 Euro (TBNR 135000).

Ergebnis

Das AG Eilenburg hob den Bußgeldbescheid auf. Im Verfahren stellte sich im Übrigen heraus, dass die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h ohne Anordnung der Straßenverkehrsbehörde erfolgte.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

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