10.06.2016

Fiktive Abnahme durch Inbenutzungnahme

  Vorschrift § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B 1. Spezialregelung für VOB-Verträge VOB Die fiktive Abnahme nach Inbenutzungnahme kommt in Betracht, wenn der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil davon in Benutzung genommen und diese Benutzung sechs Werktage lang ununterbrochen fortgesetzt hat (§ 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B). Hinweis für die Praxis Die […]

 

Vorschrift

  • § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B

1. Spezialregelung für VOB-Verträge

VOB

Die fiktive Abnahme nach Inbenutzungnahme kommt in Betracht, wenn der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil davon in Benutzung genommen und diese Benutzung sechs Werktage lang ununterbrochen fortgesetzt hat (§ 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B).

Hinweis für die Praxis

  • Die fiktive Abnahme durch Inbenutzungnahme ist nur beim VOB/B-Vertrag ausdrücklich geregelt (§ 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B). Insbesondere gilt die starre Sechstagesfrist nur beim VOB/B-Vertrag. Allerdings ist grundsätzlich auch bei einem BGB-Vertrag denkbar, dass der Auftraggeber durch die Inbenutzungnahme der Bauleistung die Abnahmewirkungen herbeiführt. Man spricht dann beim BGB-Vertrag allerdings von einer stillschweigenden Abnahme.
Unsere Empfehlung

BGB und VOB Kommentare & Musterbriefe für Handwerker und Bauunternehmer

Aktuelles Praxishandbuch & Musterbriefe nach BGB und VOB/A, VOB/B und neuer VOB/C 2023

€ 459.00zzgl. MwSt.

Praxishandbuch mit Online

Die fiktive Abnahme nach Inbenutzungnahme setzt beim VOB/B-Vertrag Folgendes voraus:

2. Voraussetzungen

BGB/VOB

  • Es handelt sich um einen Vertrag auf Basis der VOB/B.
  • Es ist keine förmliche Abnahme vereinbart worden.
  • Keine der beiden Seiten hat ausdrücklich eine Abnahme verlangt.
  • Die Bauleistung ist abnahmereif, d.h. frei von wesentlichen Mängeln.
  • Der Auftraggeber hat die Leistung des Auftragnehmers in Benutzung genommen.
  • Es müssen sechs Werktage nach der Inbenutzungnahme vergangen sein.

Hinweis für die Praxis

  • Die Regelung in § 12 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/B hält der sog. AGB-Inhaltskontrolle nicht stand. Das bedeutet für die Praxis:
  • Der Auftragnehmer kann sich auf eine fiktive Abnahme nach § 12 Abs. …
Autor*in: Markus Fiedler (Rechtsanwalt Markus Fiedler. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Partner der Sozietät Dieckert.Tätigkeitsschwerpunkte: Gestaltung von Ingenieur- und Bauverträgen, baubegleitende Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht. Referent von baurechtlichen Schulungen tätig. Herausgeber der Werke "BGB und VOB für Handwerker und Bauunternehmer" und "Praxishandbuch Bauleitung und Objektüberwachung".)