10.06.2016

Fiktive Abnahme durch Fertigstellungsanzeige

Fiktive Abnahme: Vorschrift

  • § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B

Bei einer fiktiven Abnahme erklärt der Auftraggeber die Abnahme nicht. Die Abnahmewirkungen treten dennoch ein. Diese Abnahmeform kommt aber nur dann in Betracht, wenn keine förmliche Abnahme vereinbart oder gefordert wurde.

Fertigstellungsabnahme

VOB

Verlangt beim VOB-Bauvertrag keine der Vertragsparteien die Abnahme, so gilt die Leistung nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B nach Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen.

Voraussetzungen

BGB/VOB

Die Voraussetzungen einer fiktiven Abnahme durch Fertigstellungsanzeige sind:

  • Es handelt sich um einen Vertrag auf Basis der VOB/B.
  • Es ist keine förmliche Abnahme vereinbart worden.
  • Keine der beiden Seiten hat ausdrücklich eine Abnahme verlangt.
  • Die Bauleistung ist abnahmereif, d.h. frei von wesentlichen Mängeln.
  • Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung angezeigt. Dabei gilt auch die Schlussrechnung als Anzeige der Fertigstellung.
  • Es müssen zwölf Werktage nach Zugang der Fertigstellungserklärung vergangen sein.

Hinweis für die Praxis

  • Die Regelung in § 12 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/B hält der sog. AGB-Inhaltskontrolle nicht stand. Das bedeutet für die Praxis:
  • Der Auftragnehmer kann sich auf eine fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 2 VOB/B nicht stützen, wenn die VOB/B auf seinen Wunsch in den Vertrag einbezogen wurde und

    im Bauvertrag von der VOB/B abgewichen wurde oder

    wenn es sich bei dem Vertragspartner des …

Autor*in: Markus Fiedler (Rechtsanwalt Markus Fiedler. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Partner der Sozietät Dieckert.Tätigkeitsschwerpunkte: Gestaltung von Ingenieur- und Bauverträgen, baubegleitende Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht. Referent von baurechtlichen Schulungen tätig. Herausgeber der Werke "BGB und VOB für Handwerker und Bauunternehmer" und "Praxishandbuch Bauleitung und Objektüberwachung".)

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