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Referentenentwurf zum Energieeffizienzgesetz: Welche Änderungen sind geplant?

Der lange erwartete Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ wurde (mit Stand vom 9. April 2026) am 4. Mai 2026 offiziell vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.

Energieeffizienzgesetz

Mit diesem Artikelgesetz sollen insbesondere das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) geändert und die noch ausstehenden Anpassungen an die europäische Energieeffizienzrichtlinie (EED) in deutsches Recht aufgenommen werden. Zugleich sollen Regelungen im bestehenden EnEfG, die über die Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie hinausgehen, auf „das nach EU-Recht erforderliche Mindestmaß zurückgeführt werden“.

Neben dem Energieeffizienzgesetz ist auch eine Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G), der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge, der Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung sowie die Änderung der Verordnung über die Vergabe von Konzessionen geplant.

Wie die Begründung zum Gesetzentwurf ausführt, sind insbesondere die folgenden Änderungen vorgesehen:

  • Umsetzung der Vorschriften des in Art. 3 EED festgelegten Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“, indem er an die Stelle der Zielvorschriften tritt (§ 4 EnEfG-Entwurf (EnEfG-E),
  • Streichung der Vorschriften zur Einsparverpflichtung mit dem Ziel des Bürokratieabbaus (§ 5 EnEfG-E),
  • Anpassung und Ergänzung der Vorschriften zur Umsetzung der in Art. 5 und 7 EED festgelegten Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich der Energieeffizienz an die Erfordernisse des EU-Rechts (§§ 6, 6a, 6b, 6c EnEfG-E),
  • Anpassung der Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz (§ 7 EnEfG-E),
  • Anpassung der Anforderungen für Unternehmen an die Einrichtung und Umsetzung von Energie- und Umweltmanagementsystemen (§§ 8 und 9 EnEfG-E),
  • Anpassung der Anforderungen für Unternehmen zu Rechenzentren (§§ 11 bis 13 EnEfG-E) und zur Abwärme (§§ 16 und 17 EnEfG-E),
  • Neufassung der Vorschriften für Stichprobenkontrollen durch das BAFA (§ 18 EnEfG-E),
  • Anpassung der Vorschriften zum Anwendungsbereich (§ 2 EnEfG-E), zu Begriffsbestimmungen (§ 3 EnEfG-E), zu Bußgeldern (§ 19 EnEfG-E) und zu weiteren Schlussbestimmungen (§§ 20 und 21 EnEfG-E),
  • Umsetzung der Vorgaben aus Art. 7 EED an die Berücksichtigung der Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen durch die Neufassung von Normen in der Vergabeverordnung und der Sektorenverordnung sowie durch Einführung einer neuen Norm in die Konzessionsvergabeverordnung.

Autor*in: Anke Schumacher

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