08.09.2023

EuPs und Laien: Was bei elektrotechnischen Arbeiten zu beachten ist

Wenn elektrotechnisch unterwiesene Personen und Laien elektrotechnische Arbeiten ausführen sollen, stellt sich die Frage, was es in punkto Elektrosicherheit zu beachten gibt. Der folgende Beitrag bringt Licht ins Dunkel.

Für welche elektrotechnischen Arbeiten dürfen EuPs und Laien eingesetzt werden?

Vier Fragen aus der Praxis zu EuPs und Laien

Wie können Sie elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuPs) und Laien bei elektrotechnischen Arbeiten einsetzen? Für den Einsatz von EuPs und Laien in der Unternehmenspraxis stellen sich im Wesentlichen diese vier Fragen:

  1. Welche Art von elektrotechnischen Arbeiten darf ein Laie durchführen?
  2. Welche Arbeiten darf eine elektrotechnisch unterwiesene Person in einem Betrieb als Hausmeister durchführen?
  3. Darf ein elektrotechnischer Laie abgeschlossene Elektroverteilerräume betreten?
  4. Dürfen Laien ausgelöste Leitungsschutzschalter und Fehlerstrom-Schutzschalter wieder einschalten?

Diese Fragen wollen wir im Folgenden beantworten. Sie erfahren, wo die Unterschiede beim Einsatz von EuPs und Laien sind und wie Sie den Anforderungen der Elektrosicherheit gerecht werden.

Zu Frage 1: Welche Art von elektrotechnischen Arbeiten darf ein Laie durchführen?

Nur Lampenwechsel bis 200 W durch Laien zulässig

Grundsätzlich gilt: Ein Laie darf keine elektrotechnischen Arbeiten selbstständig ausführen, da er weder Elektrofachkraft (EFK) noch elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) ist.

Ausgenommen ist das Auswechseln von Lampen bis 200 W bei Nennspannungen bis 250 V. Soweit erforderlich, muss das Auswechseln von Lampen und herausnehmbarem Zubehör, wie z.B. Startern, im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden. Wenn in Niederspannungsanlagen vollständiger Schutz gegen direktes Berühren besteht, dürfen diese Arbeiten durch Laien unter Spannung ausgeführt werden.

Lampen mit Nennleistungen bis 200 W kommen praktisch in allen Bereichen vor. Sie haben üblicherweise einen Sockel mit Edisongewinde E 27 oder kleiner. Derartige Lampen dürfen auch von Laien ausgewechselt werden. Besondere Gefahren sind dabei in der Regel nicht zu erwarten – selbst wenn die Leuchte eingeschaltet ist. Grund dafür: Die Fassungen bis F 27 müssen so gebaut sein, dass der Lampensockel erst unter Spannung gesetzt wird, wenn er nicht mehr zufällig berührbar ist.

Speziallampen erfordern Freischaltung

In Heft 13 der VDE-Schriftenreihe „Erläuterungen zu DIN VDE 0105-100“ heißt es hierzu:

„Die deutsche Ergänzung des Normtextes bezieht sich in erster Linie auf Glühlampen. Daneben gibt es in diesem Leistungsbereich noch andere Lampentypen, z.B. Hochvolt-Halogenlampen, Entladungslampen, Mischlichtlampen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei diesen Lampentypen kein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren gewährleistet ist und daher Berührungsgefahr insbesondere beim Einsetzen der Lampen besteht. Solche Lampen werden zwar mit einer Nennspannung von 230 V betrieben, aber beim Zünden und Wiederzünden kann bei einigen Lampentypen an den Kontakten Hochspannung anstehen. Daher sollte zumindest für zweiseitig gesockelte Lampen dieser Art die Spannungsfreiheit hergestellt werden.“

Wechseln von Sicherungseinsätzen nur bei Berührungs- und Kurzschlussschutz durch Laien zulässig

„Wenn in Niederspannungsanlagen der Sicherungseinsatz so eingebaut ist, dass Personen gegen direktes Berühren und vor den Auswirkungen eines möglichen Kurzschlusses geschützt sind, darf das Auswechseln von Laien durchgeführt werden, ohne vorher die Spannungsfreiheit festzustellen. Dies ist jedoch nach Tabelle 104 in der Norm DIN VDE 0105-100 nur bei den Sicherungssystemen D und DO und bei Nennspannungen bis AC 400 V und Nennströmen bis 63 A zulässig.“

Zu Frage 2: Welche Arbeiten darf eine elektrotechnisch unterwiesene Person in einem Betrieb als Hausmeister durchführen?

Welche Arbeiten eine elektrotechnisch unterwiesene Person ausführen darf, geht aus der Definition dieses Begriffs hervor. Diese Definition findet sich gleichlautend an drei verschiedenen Stellen:

  • in der DIN VDE 1000-10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“
  • in der DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“
  • sowie in der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift/Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“

Die Definition lautet wie folgt:

„Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.“

Bedingungen für Ausbildung und Arbeiten von elektrotechnisch unterwiesenen Personen

Nach dieser Definition müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um als elektrotechnisch unterwiesene Person tätig werden zu können:

  1. Unterrichtung durch eine Elektrofachkraft
  2. Unterrichtung für die übertragenen Aufgaben
  3. Unterrichtung über mögliche Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten
  4. Information über notwendige Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen
  5. Anlernen, soweit erforderlich

Kenntnisse der EuP nur über die übertragenen Aufgaben

Bei der EuP werden somit nur Kenntnisse für die ihr im Einzelfall übertragenen Aufgaben vorausgesetzt. Die Unterrichtung durch eine Elektrofachkraft darf sich also auf diesen begrenzten Bereich beschränken. Sie muss sich nach dem Umfang der übertragenen Aufgaben, aber auch nach den örtlichen Verhältnissen richten.

Da der als EuP ausgewählte Personenkreis im Regelfall aber nur einen begrenzten elektrotechnischen Wissensstand besitzt, muss mit dem Begriff der EuP gedanklich immer der Zusatz „unterwiesen für eine bestimmte Arbeit“ verbunden werden. Das nachfolgende Anforderungsprofil können Sie gratis herunterladen. Dort sehen Sie unter anderem, welche Qualifikationen eine elektrotechnisch unterwiesene Person haben muss.

EuP muss über mögliche Gefahren informiert werden

Die EuP wird oft nicht in der Lage sein, von sich aus die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefahren zu erkennen. Daher ist es sehr wichtig, dass mit der Unterrichtung für die übertragenen Aufgaben auch eine Information über mögliche Gefahren verbunden wird. Diese Gefahren können in der Tätigkeit selbst begründet sein oder erst bei unsachgemäßem Verhalten entstehen.

Wenn die zu verrichtenden Tätigkeiten höhere Anforderungen stellen, kann es erforderlich sein, die EuP nicht nur zu unterrichten, sondern sie für diese Tätigkeiten anzulernen.

Unterweisen, Anlernen, Informieren

Mit der Unterrichtung und dem Anlernen muss immer eine Information über die im jeweiligen Fall notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen verbunden sein. Wenn alle diese Unterweisungen erfolgt sind, kann vorausgesetzt werden, dass die EuP auch die Fähigkeit besitzt, richtig zu arbeiten und sich richtig zu verhalten. Hiervon muss sich der Unterweisende z.B. durch gezielte Fragestellungen und Stichproben überzeugen.

Schriftliche Beauftragung zweckmäßig

Mit einer entsprechenden schriftlichen Beauftragung der EuP ist auch deren Tätigkeitsbereich präzise abgesteckt. Dann weiß sowohl die EuP als auch jeder Vorgesetzte, wie und wo er die jeweilige EuP einsetzen kann, welche Tätigkeiten sie auszuführen hat und ausführen darf sowie was dabei zu beachten ist.

EuPs dürfen nicht selbstständig an elektrischen Anlagen arbeiten

Elektrotechnisch unterwiesene Personen können die Elektrofachkräfte im Betrieb sehr wirksam unterstützen. Sie dürfen jedoch keinesfalls selbstständig elektrische Anlagen und Betriebsmittel errichten, ändern oder instandhalten.
Sie müssen immer unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft arbeiten.

Zu Frage 3: Darf ein elektrotechnischer Laie abgeschlossene Elektroverteilerräume betreten?

Ein elektrotechnischer Laie darf abgeschlossene Elektroverteilerräume nur in Begleitung einer Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesener Person betreten.  Dazu heißt es in DIN VDE 0105-100 unter Abschnitt 3.1.101:

„Abgeschlossene elektrische Betriebsstätte ist ein Raum oder ein Ort, der ausschließlich dem Betreiben elektrischer Anlagen dient und unter Verschluss gehalten wird. Zutritt haben Elektrofachkräfte und elektrotechnisch unterwiesene Personen, Laien jedoch nur in Begleitung von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen.“

Anmerkung: Hierzu gehören z.B. abgeschlossene Schalt- und Verteilungsanlagen, Transformatorzellen, Schaltfelder, Verteilungsanlagen in Blechgehäusen oder in anderen abgeschlossenen Anlagen sowie Maststationen.

Zu Frage 4: Dürfen Laien ausgelöste Leitungsschutzschalter und Fehlerstrom-Schutzschalter wieder einschalten?

Leitungsschutzschalter und Fehlerstrom-Schutzschalter dürfen auch von Laien zurückgestellt werden.

Das ist sehr wohl möglich. Diese elektrischen Betriebsmittel sind so konstruiert und im Regelfall so in Verteilungen eingebaut, dass ein vollständiger Berührungsschutz besteht und sie daher gefahrlos bedient werden können. Bei vollständigem Berührungsschutz dürfen deshalb Leitungsschutzschalter und Fehlerstrom-Schutzschalter auch von Laien zurückgestellt werden.

Fehlerursache von der Elektrofachkraft festzustellen

Allerdings lösen solche Geräte im Normalfall nur infolge eines Fehlers in dem zu schützenden Anlagenteil aus. Es sollte daher im Regelfall eine Elektrofachkraft mit der Suche nach den Gründen für die Auslösung des Schalters beauftragt werden.

Weiterführende Beiträge zu EuPs und Laien

Autor*in: Walter Kathrein