02.12.2022

Wer darf ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel prüfen?

Nachdem sich in der Welt der Normen, Verordnungen und Vorschriften viel getan hat, besteht eine recht große Unsicherheit hinsichtlich der Frage, wer denn überhaupt noch ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel prüfen darf.  Unser Experte liefert die Antworten.

Nur eine befähigte Person darf ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel prüfen.

Anforderungen an das Prüfpersonal

Wenn ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel geprüft werden, müssen diese Prüfungen sicher durchgeführt werden. Dabei muss der ordnungsgemäße Zustand eines Arbeitsmittels zuverlässig beurteilt werden. Dafür ist eine hohe Qualifikation des Prüfpersonals unerlässlich.

In vielen Fällen muss die prüfende Person nicht nur die elektrische Sicherheit beurteilen, sondern auch andere Gefährdungen berücksichtigen.

Prüfung nur durch befähigte Personen

Bei der ordnungsgemäßen Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel kann es auch zu einer Gefährdung des Prüfers und/oder der Prüfumgebung kommen. Der Prüfer muss dies erkennen und bei der Durchführung der Prüfung berücksichtigen. Auch muss er geeignete Schutzmaßnahmen treffen. Aus diesem Grund dürfen solche Prüfungen nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.

Der Arbeitgeber trägt nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Auswahlverantwortung für die Personen, die er mit der Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands von Arbeitsmitteln beauftragt. Denn Arbeitsschutz ist eine primäre Unternehmerpflicht.

Ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel prüfen – Qualifikation der befähigten Person

Zur erforderlichen Qualifikation der befähigten Person gehören:

  • Berufsausbildung
  • Berufserfahrung
  • zeitnahe berufliche Tätigkeit

Aus diesen Forderungen wird deutlich: Der sicherheitstechnischen Beurteilung elektrischer Arbeitsmittel liegen immer die Qualifikation einer Elektrofachkraft mit zeitnahem Einsatz im entsprechenden Tätigkeitsbereich und Kenntnis der aktuellen Normen, Verordnungen und Gesetze zugrunde.

Anforderungen an die befähigte Person

Die Forderung nach der Befähigung einer Person (befähigte Person) aus § 2 Abschn. 7 Betriebssicherheitsverordnung wird in der Technischen Regel zur Betriebssicherheit (TRBS) 1203, Teil 3 „Elektrische Gefährdungen“, konkretisiert.

Folgende Anforderungen an befähigte Personen resultieren aus der TRBS 1203 Teil 3:

Berufsausbildung

Die befähigte Person für die Durchführung von Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss:

  • eine elektrotechnische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder
  • eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben vergleichbare elektrotechnische Qualifikation nachweisen.

Der Arbeitsgeber/Unternehmer hat dabei zu prüfen:

  • ob die elektrotechnischen und die darüber hinaus notwendigen Kenntnisse ausreichen, um die durchzuführenden Arbeiten zu beurteilen und die entstehenden Gefahren zu erkennen und – ganz wichtig –
  • ob ein Dokument vorliegt, das die relevanten Inhalte der Qualifikation wiedergibt.

Berufserfahrungen

Die befähigte Person muss Erfahrungen im praktischen Umgang mit zu prüfenden Arbeitsmitteln während eines nachgewiesenen Zeitraums gesammelt haben. Weitergehend legt TRBS 1203 Teil 3 fest, dass eine mindestens einjährige Erfahrung bei der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln und/oder Anlagen notwendig ist, um die befähigte Person in die Problematik der Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln einzuarbeiten.

Während der praktischen Tätigkeit muss die befähigte Person Erfahrungen gesammelt haben:

  • mit intakten elektrischen Arbeitsmitteln (Aufbau, bestimmungsgemäßer Betrieb, möglicher Fehlgebrauch, Prüfumfang, Prüfablauf),
  • mit diesen Arbeitsmitteln in Störungs- und Instandsetzungssituationen und
  • bei der Durchführung wiederkehrender oder vergleichbarer Prüfungen sowie bei ihrer Bewertung.

Zeitnahe berufliche Tätigkeit

Die befähigte Person muss eine zeitnahe berufliche Tätigkeit entsprechend der Prüfaufgabe ausgeübt haben. Das bedeutet, dass ihre Berufserfahrungen praktisch und aktuell sein müssen. Sie muss über die für die vorgesehenen Prüfaufgaben im Einzelnen erforderlichen Kenntnisse der Elektrotechnik sowie der relevanten technischen Regeln verfügen.

Außerdem muss die befähigte Person eine für elektrische Gefährdungen angemessene Weiterbildung betreiben, um die vorhandenen Kenntnisse zu aktualisieren. Die Weiterbildung kann z.B. durch Teilnahme an Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch erfolgen.

Auswahl erforderlicher Weiterbildungsmaßnahmen

An dieser Stelle gibt die TRBS dem Arbeitgeber eine recht große Freiheit bei der Auswahl der erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen. Wichtig ist, dass bei einem möglichen Unfall klar und deutlich die erforderliche Befähigung des Prüfers belegbar ist bzw. juristisch nachweisbar belegt werden kann.

Ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel prüfen – so geht’s!

Die vorstehend genannten Personenkreise dürfen nur unter der Leitung und Aufsicht einer befähigten Person (Anforderung siehe TRBS 1203 Teil 3) für das Prüfen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel eingesetzt werden.

Die befähigte Person muss die zur Anwendung kommende Prüftechnologie vorgeben und ist für die Auswertung der Prüfergebnisse verantwortlich. Das heißt, es müssen sogenannte Prüfteams gebildet werden. Das ist auch gut so. Wer nicht nur Plaketten auf seinen elektrischen Arbeitsmitteln haben möchte – und damit glaubt eine lästige Pflichtmaßnahme abhaken zu können –, sondern sicherstellen will, dass den Beschäftigten nur elektrische Arbeitsmittel zur Verfügung stehen, bei denen Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind, der muss die Prüfung vor elektrischen Gefährdungen zwingend von einer für diese Aufgabe befähigten Person oder unter deren Leitung und Aufsicht durchführen lassen.

Wer die Sicherheit von elektrischen Geräten prüft, muss nicht nur die Messtechnik beherrschen und die Grenzwerte kennen, er muss vor allem die Messwerte interpretieren können.

Ein noch nicht erreichter Grenzwert (also grüne Anzeige beim Prüfverfahren des Messgeräts) kann aber durchaus bedeuten, dass das Gerät nicht in Ordnung ist, da der Messwert ein Vielfaches des angemessenen Werts beträgt und auf eine schleichende Verschlechterung hinweist. Der automatisierte messtechnische Ablauf wertet jedoch die statische Einhaltung eines vordefinierten Grenzwerts als „in Ordnung (i.O.)“, also Aufleuchten der grünen LED am Messgerät.

Die Entscheidung, ob die gemessenen Werte zu einem ordnungsgemäßen Zustand des Prüflings passen, muss und kann nur der sachkundige Prüfer treffen. Eine solche Entscheidung kann eine „auf die Schnelle angelernte Kraft“ nicht fachgerecht treffen, dies kann nur eine für diese Aufgabe besonders befähigte Person sein.

Fazit: Besonders befähigte Person nötig für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel

Die besonders befähigte Person muss neben einer fundierten Grundausbildung in der Elektrotechnik für diese Prüfungen besonders geschult sein. Sie muss die relevanten elektrotechnischen Regeln und Vorschriften sehr gut kennen und zur Anwendung bringen. Auch muss sie ständig auf dem neuesten Stand der Normen, Verordnungen und Gesetze sein.

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Autor*in: Stefan Euler