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Wer darf ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel prüfen?

Wer Prüfungen an ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmitteln durchführt, trägt Verantwortung – fachlich und rechtlich. Doch nicht jede Elektrofachkraft ist automatisch prüfberechtigt. Entscheidend ist die Befähigung nach BetrSichV und TRBS 1203. Erfahren Sie, welche Qualifikationsanforderungen wirklich gelten und worauf Arbeitgeber bei der Auswahl des Prüfpersonals achten müssen.

Nur eine befähigte Person darf ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel prüfen.

In der Praxis besteht häufig Unsicherheit darüber, wer ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel prüfen darf. Ursache sind Änderungen und Präzisierungen in Normen, Verordnungen und technischen Regeln. Maßgeblich ist hierbei nicht die Berufsbezeichnung, sondern die Befähigung der prüfenden Person.

Prüfung nur durch befähigte Personen

Bei der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel kann es zu Gefährdungen für den Prüfer oder die Prüfumgebung kommen. Die prüfende Person muss diese Gefährdungen erkennen, beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen.

Aus diesem Grund dürfen Prüfungen nur von befähigten Personen durchgeführt werden.

Der Arbeitgeber trägt nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die Verantwortung für die Auswahl der Personen, die er mit der Durchführung wiederkehrender Prüfungen beauftragt. Arbeitsschutz ist eine originäre Unternehmerpflicht.

Wer ist eine befähigte Person“?

Die Betriebssicherheitsverordnung definiert die befähigte Person in § 2 Absatz 7. Die Anforderungen werden in der TRBS 1203 Teil 3 „Elektrische Gefährdungen“ konkretisiert.

Demnach muss eine befähigte Person über folgende Qualifikationsmerkmale verfügen:

  • Berufsausbildung
  • Berufserfahrung
  • zeitnahe berufliche Tätigkeit

Diese Anforderungen müssen sich konkret auf die jeweilige Prüfaufgabe beziehen.

Anforderungen an die befähigte Person

Die Forderung nach der Befähigung einer Person (befähigte Person) aus § 2 Abschn. 7 Betriebssicherheitsverordnung wird in der Technischen Regel zur Betriebssicherheit (TRBS) 1203, Teil 3 „Elektrische Gefährdungen“, konkretisiert.

Folgende Anforderungen an befähigte Personen resultieren aus der TRBS 1203 Teil 3:

Berufsausbildung

Die befähigte Person muss:

  • eine elektrotechnische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder
  • eine andere, für die vorgesehenen Prüfaufgaben vergleichbare elektrotechnische Qualifikation nachweisen.

Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob:

  • die vorhandenen Kenntnisse für die Prüfaufgabe ausreichen und
  • die Qualifikation nachvollziehbar dokumentiert ist.

Berufserfahrung

Die befähigte Person muss praktische Erfahrungen im Umgang mit elektrischen Arbeitsmitteln nachweisen. Die TRBS 1203 Teil 3 nennt hierfür in der Regel mindestens ein Jahr praktische Tätigkeit, z. B. bei:

  • Errichtung,
  • Zusammenbau,
  • Instandhaltung oder
  • vergleichbaren Tätigkeiten an elektrischen Arbeitsmitteln oder Anlagen.

Zeitnahe berufliche Tätigkeit

Die berufliche Tätigkeit muss aktuell sein. Die befähigte Person muss:

  • die relevanten elektrotechnischen Regeln kennen,
  • diese anwenden können und
  • ihr Wissen durch geeignete Weiterbildungsmaßnahmen auf dem aktuellen Stand halten.

Art und Umfang der Weiterbildung legt der Arbeitgeber fest. Entscheidend ist, dass die Befähigung im Schadensfall nachweisbar ist.

Prüfung im Team – Verantwortung bleibt bei befähigter Person

Unterstützende Tätigkeiten dürfen unter Leitung und Aufsicht einer befähigten Person erfolgen. Die befähigte Person:

  • legt das Prüfverfahren fest,
  • bewertet die Messergebnisse und
  • entscheidet über den ordnungsgemäßen Zustand des Arbeitsmittels.

Automatisierte Prüfgeräte können diese fachliche Bewertung nicht ersetzen.

Fazit

Ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel dürfen nur von befähigten Personen geprüft werden. Entscheidend sind nicht formale Titel, sondern nachgewiesene Qualifikation, Erfahrung und Aktualität der Fachkenntnisse.
Die Verantwortung für Auswahl, Beauftragung und Nachweis der Befähigung liegt beim Arbeitgeber.

Autor*in: WEKA Redaktion

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