23.03.2023

Befähigte Personen nach TRBS 1203

Die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 konkretisiert die Anforderungen an befähigte Personen. Nach der Betriebssicherheitsverordnung muss der Arbeitgeber Arbeitsmittel von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen lassen.

Befähigte Personen nach TRBS 1203

Anforderungen an befähigte Personen nach TRBS 1203

Erst- und Wiederholungsprüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sind ein wichtiges Instrument der Elektrosicherheit. Für deren praktische Durchführung ist die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 wichtig, denn sie legt die Anforderungen an eine befähigte Person fest, die Elektroprüfungen durchführen darf. Nach der TRBS 1203 muss eine solche befähigte Person aufgrund ihrer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit sicherheitstechnische Belange verstehen, damit sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen kann. Welche Fachkenntnisse die befähigte Person im Einzelnen mitbringen muss, hängt von der Komplexität der Prüfaufgabe (Prüfumfang, Prüfart, Nutzung bestimmter Messgeräte) ab.

TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“

Die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 versucht wie alle Technischen Regeln, die praktische Durchführung von Elektroprüfungen näher zu erläutern. Bei der TRBS 1203 geht es darum, welche Personen zu Elektroprüfungen befähigt sind. Bemerkenswert an der Fassung von 2019 ist, dass sie die handwerkliche Ausbildung in diesem Zusammenhang aufgewertet hat.

Die TRBS 1203 stellt drei prinzipielle Anforderungen an befähigte Personen:

  • Berufsausbildung
  • Berufserfahrung 
  • Berufspraxis

Inhalt der TRBS 1203

1 Anwendungsbereich
2 Allgemeine Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen
3 Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Prüfungen an bestimmten Arbeitsmitteln
4 Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Prüfungen an Arbeitsmitteln nach Anhang 3 BetrSichV
Anhang 1 Beispiele für Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen
Anhang 2 Übersichtstabelle

TRBS 1203 konkretisieren BetrSichV

Die Technische Regel für Betriebssicherheit konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen.

Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.

Berufsausbildung der befähigten Personen

Die befähigte Person muss eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium mitbringen, sodass festgestellt werden kann, welche beruflichen Kenntnisse sie hat. Als Basis für die Feststellung dienen Berufsabschlüsse oder vergleichbare Qualifikationsnachweise.

Berufserfahrung

Um ihre Berufserfahrung nachzuweisen, muss die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit in ihrem Berufsleben praktisch mit den zu prüfenden vergleichbaren Arbeitsmitteln umgegangen sein. Zudem muss sie deren Funktions- und Betriebsweise sowie Anlässe, die Prüfungen auslösen, kennen. Auch in Bezug auf die Prüfung selbst muss die befähigte Person Erfahrung nachweisen. Dazu gehört z.B. die Teilnahme an vergleichbaren Prüfungen von Arbeitsmitteln, sodass sie mit den Prüfmitteln sicher umgehen und Prüfergebnisse bewerten kann.

Des Weiteren muss die befähigte Person beurteilen können, ob ein vorgeschlagenes Prüfverfahren für die anstehende Prüfung geeignet ist, und eventuelle Gefährdungen durch die Prüftätigkeit und das zu prüfende Arbeitsmittel erkennen.

Zeitnahe berufliche Tätigkeit

Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit bedeutet, dass sich die befähigte Person angemessen weiterbildet und im Umfeld der anstehenden Prüfung tätig ist. Zudem muss sie mehrere Prüfungen pro Jahr durchführen, damit ihre Prüfpraxis erhalten bleibt. Eine weitere Voraussetzung sind aktuelle Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der möglichen Gefährdungen. Die befähigte Person muss mit

  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. ArbSchG, BetrSichV),
  • Anforderungen an die Beschaffenheit (z.B. ProdSG, einschlägige ProdSV) sowie
  • Regelungen der Unfallversicherungsträger und anderen Regelungen (technische Regeln, DGUV-Regeln, DIN-Normen usw.)

so weit vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.

Hat die befähigte Person länger keine Prüfungen durchgeführt, muss sie ihre Erfahrungen durch die Teilnahme an Prüfungen Dritter auffrischen und ihre fachlichen Kenntnisse erneuern.

Befähigte Personen nach TRBS 1203: Berufsausbildung für elektrische Gefährdungen

Ergänzend zu den bereits genannten Anforderungen muss die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen eine elektrotechnische Berufsausbildung oder eine Studium der Elektrotechnik abgeschlossen haben oder eine vergleichbare elektrotechnische Qualifikation besitzen.

Als elektrotechnische Berufsausbildung zählen dabei:

  • Elektroniker der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik, Automatisierungstechnik oder Informations- und Telekommunikationstechnik,
  • Systemelektroniker,
  • Informationselektroniker, Schwerpunkt Bürosystemtechnik oder Geräte- und Systemtechnik,
  • Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik
  • sowie vergleichbare industrielle oder handwerkliche Ausbildungen

Elektrische Gefährdungen: Berufserfahrung nach TRBS 1203

Zudem muss die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen mindestens ein Jahr Berufserfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln und/oder Anlagen mitbringen.

Wer die oben genannte elektrotechnische Ausbildung besitzt, weist die erforderliche Berufserfahrung in seinem Tätigkeitsfeld auf.

Zeitnahe berufliche Tätigkeit der befähigten Personen

Die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss ihre Fachkenntnisse auf dem aktuellen Stand halten. Dies kann z.B. durch die Teilnahmen an Schulungen erreicht werden.

Zudem muss sie z.B. in einem der folgenden Bereiche eine zeitnahe berufliche Tätigkeit nachweisen:

  • Reparatur-, Service- und Wartungsarbeiten und abschließende Prüfung an elektrischen Geräten
  • Prüfung elektrischer Betriebsmittel in der Industrie, z.B. in Labors oder an Prüfplätzen
  • Instandsetzung und Prüfung von Arbeitsmitteln mit elektrischen Komponenten

Nach der erforderlichen Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahen beruflichen Tätigkeit nennt die TRBS 1203 als vierte Anforderung an zur Prüfung befähigte Personen für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten:

„Die zur Prüfung befähigte Person für die Prüfungen der Maßnahmen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss ihre Kenntnisse der Elektrotechnik aktualisieren, z.B. durch Teilnahme an fachspezifischen Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch. Beides kann auch innerbetrieblich erfolgen, wenn die erforderliche Fachkunde im Unternehmen zur Verfügung steht.“

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Autor*in: WEKA Redaktion