07.12.2022

EuP: Die elektrotechnisch unterwiesene Person im Betrieb einsetzen

In welchem Rahmen können Sie elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuPs) rechtssicher einsetzen? Und welche Maßnahmen wie Unterweisung oder Bestellung sind erforderlich? Hier lesen Sie, welche Arbeiten eine EuP ausführen darf. Nutzen Sie auch unseren Gratis-Download!

EuP

Zum Teil herrscht in den Unternehmen Unsicherheit darüber, wie sie eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) einsetzen können. Sogar in der Fachpresse ist diese Unsicherheit zu bemerken. Dabei ist die elektrotechnisch unterwiesene Person an sich nichts Neues.

Definiert ist sie bereits seit 1979 in nahezu unveränderter Form in diesen Normen:

  • DIN 31000 (VDE 1000):2017-04 „Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten von Produkten“
  • DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2021-06 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“
  • DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2015-10 „Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen“

Im Folgenden wollen wir darstellen, wie Sie eine elektrotechnisch unterwiesene Person rechtssicher einsetzen können und welche Arbeiten die EuP tatsächlich durchführen darf. Doch zunächst die Definition.

Wer ist eine elektrotechnisch unterwiesene Person?

Eine elektrotechnisch unterwiesene Person ist eine Person, die durch eine Elektrofachkraft (EFK)

  • über die übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet,
  • erforderlichenfalls angelernt sowie
  • hinsichtlich der notwendigen Schutzeinrichtungen, persönlichen Schutzausrüstungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde.

Unterweisung der EuP

Die Unterweisung für elektrotechnisch unterwiesene Personen sollte auf den Grundlagen der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ und der DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen, Teil 100: Allgemeine Festlegungen“ durchgeführt werden. Diese Inhalte empfehlen sich für die Unterweisungen von EuPs:

  • Grundlegendes elektrotechnisches Wissen
  • Wirkungen des elektrischen Stroms
  • Erste Hilfe nach Elektrounfällen
  • Schutzmaßnahmen bei direktem und indirektem Berühren
  • Schutzmaßnahmen bei Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
  • betriebsspezifische Besonderheiten
  • künftige Tätigkeit der elektrotechnisch unterwiesenen Person

Tipp der Redaktion: Schulung für elektrotechnisch unterwiesene Personen

Weiterbildung gegen Fachkräftemangel - setzen Sie elektrotechnisch unterwiesene Personen ein
Weiterbildung gegen Fachkräftemangel: Mit dem E-Learning-Kurs EuPs weiterbilden und unterweisen

Für die jährliche Unterweisung der elektrotechnisch unterwiesenen Personen empfehlen wir Ihnen die „Wiederholungsschulung EuP zum Erhalt der Fachkunde 2023″. Dabei handelt es sich um einen E-Learning-Kurs, wahlweise als DVD oder zum Download bestellbar – mit Wissenstest und Dokumentation!

Das sind die Themen des diesjährigen Kurses:

  • Elektrotechnische Qualifikationen
  • Die EuP im Prüfteam
  • Arbeitsmethoden und Verhaltensregeln
  • Chancen der EuP

Für Details zum Produkt hier klicken: → Wiederholungsschulung EuP zum Erhalt der Fachkunde 2023

Welche Arbeiten darf eine EuP nach der Unterweisung durchführen?

Elektrotechnisch unterwiesene Personen können nur für Tätigkeiten eingesetzt werden, für die sie körperlich wie geistig geeignet, unterwiesen (ausgebildet) und beauftragt wurden. Tätigkeiten wie „Arbeiten unter Spannung“ (Arbeitsmethode nach Abschn. 6.3 der DIN VDE 0105-100) und „Arbeiten an/in elektrischen Anlagen über 1 kV“ (Hochspannungsanlagen) gehören nicht dazu.

Durch ein spezielles Ausbildungsprogramm (Abschn. 6.3.2 der DIN VDE 0105-100), das auch für Elektrofachkräfte gilt, können elektrotechnisch unterwiesene Personen Fähigkeiten zum Arbeiten unter Spannungen erhalten.

Überwachung der EuP immer notwendig?

Das hängt von den elektrotechnischen Tätigkeiten ab, die von den EuPs ausgeführt werden. Elektrotechnisch unterwiesene Personen müssen durch eine verantwortliche Elektrofachkraft beaufsichtigt werden. Das heißt, die Elektrofachkraft muss die Anforderungen der elektrotechnischen Tätigkeiten (Tätigkeitsmerkmale, Schwierigkeitsgrade) mit dem Können der elektrotechnisch unterwiesenen Personen (berufliche Qualifikation, Berufserfahrung, zeitnahe berufliche Tätigkeit) abgleichen und bewerten.

Entsprechend dieser Bewertung durch die Elektrofachkraft sind die elektrotechnischen Tätigkeiten der elektrotechnisch unterwiesenen Personen zu planen, zu beauftragen und, wenn erforderlich, zu überprüfen. Nur eine Elektrofachkraft kann selbstständig tätig werden und die fachliche Leitung über alle Arbeiten an der elektrischen Anlage übernehmen.

Beauftragung durch Arbeitgeber

Werden Mitarbeiter (Beschäftigte) als elektrotechnisch unterwiesene Personen eingesetzt, so liegt erst einmal die Auswahlverantwortung beim Arbeitgeber (Pflichten des Arbeitgebers). Wie bei der verantwortlichen Elektrofachkraft kann dies im Arbeitsvertrag oder durch eine zusätzliche Beauftragung erfolgen.

Ist eine Beauftragung erforderlich, so sollte diese folgende Inhalte haben:

  1. Name des Auftraggebers, ggf. Anschrift
  2. Name des Beauftragten (elektrotechnisch befähigte Personen), ggf. nur mit Geburtsdatum und/oder Mitarbeiternummer
  3. Angaben zu den Tätigkeitsbereichen (Arbeitsbereich)
  4. Angaben zu den Tätigkeiten, die ausgeführt werden dürfen (Tätigkeitsbeschreibung)
  5. Angaben zu Tätigkeiten, die nicht ausgeführt werden dürfen (Ausschluss)
  6. Unterschrift des Arbeitgebers/Auftraggebers

Was Sie sonst noch beachten müssen

Elektrotechnisch unterwiesene Personen sind keine 100-prozentigen Elektrofachkräfte, sie können jedoch je nach Bildungsstand für festgelegte Tätigkeiten eingesetzt werden.

Elektrotechnisch unterwiesene Personen können auch das Qualifikationsniveau von Elektrofachkräften erreicht haben, wenn sie durch die berufliche Ausbildung Kernkompetenzen der Elektromechanik, Mechatronik, Elektronik und Elektrotechnik erworben haben.

Die Verantwortung, welche elektrotechnischen Tätigkeiten welche Personen (berufliche Qualifikation, Berufserfahrung, zeitnahe berufliche Tätigkeit) ausführen dürfen, liegt immer beim Auftraggeber (Auswahlverantwortung).

Weiterführende Beiträge

Autor*innen: Sven Ritterbusch, Thorben Gruhl