28.10.2020

DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Bei der Prüfung von elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen sind zum einen die staatlichen Vorgaben zum Arbeitsschutz zu beachten, wie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) oder die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Zum anderen gelten die Anforderungen der Unfallversicherungsträger: die Vorschriften und Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Dieser Beitrag behandelt die DGUV Vorschrift 3, die für die Elektrotechnik besonders wichtig ist.

Elektrofachkraft bei der Arbeit

Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten schützen

Die DGUV Vorschrift 3 ist kein staatliches Arbeitsschutzrecht, sie verpflichtet den Arbeitgeber unfallversicherungsrechtlich zur Einhaltung der dort gemachten Vorgaben. Daher ersetzt die Einhaltung der DGUV Vorschrift 3 auch nicht die zwingende Beachtung der Maßgaben der Betriebssicherheitsverordnung.

Nach der DGUV Vorschrift 3 muss der Arbeitgeber, also der Eigentümer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, bestimmte technische und organisatorische Anforderungen einhalten. So sollen Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten geschützt werden. Verstöße dagegen können für den Arbeitgeber teuer werden.

DGUV Vorschrift 3: Grundlage für Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

Die Grundlage für sicheres Betreiben von und Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln ist die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“.

Die 2016 vorliegende Fassung enthält neben dem verbindlichen Paragrafentext auch Durchführungsanweisungen. Sie geben dem Anwender Richtlinien und Lösungsmöglichkeiten, wie er die im Vorschriftentext formulierten Schutzziele erreichen kann. Darüber hinaus bietet auch die von der BG ETEM herausgegebene Kommentierung zusätzliche Hinweise für die Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift in der betrieblichen Praxis.

Geltungsbereich und Grundsätze der DGUV Vorschrift 3

Die Vorschrift gilt für:

  • elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  • nicht elektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Wichtig für die elektrotechnische Praxis ist vor allem § 3, der diese Grundsätze enthält:

„(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.

(2) Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d.h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet werden.“

Für Prüfungen ist § 5 der Vorschrift wichtig. Der Unternehmer ist in der Verantwortung, dass elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. Diese Prüfungen müssen vor der ersten Inbetriebnahme erfolgen, aber auch nach einer Änderung oder Instandsetzung. Außerdem müssen die Prüfungen in bestimmten Zeitabständen durchgeführt werden.

Neuordnung des DGUV-Regelwerks 2014

Seit 2014 wird die Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ als DGUV Vorschrift 3 bezeichnet.

Zum 01.05.2014 wurde die Systematik der Nummerierung des DGUV-Regelwerks komplett umgestellt. Dies wurde nach Angaben der DGUV notwendig, um Überschneidungen zu bereinigen und zu vereinheitlichen. Diese hatten sich aus der Fusion von Berufsgenossenschaften und öffentlichen Unfallversicherungsträgern ergeben. Die entsprechenden Schriften werden seitdem in vier Kategorien geführt:

Autor*innen: Ernst Schneider, Jens Jühling