07.03.2019

Lohnherstellungsvertrag: Lohnherstellung vertraglich regeln

In manchen Branchen werden Teile gar nicht mehr oder nur noch teilweise selbst hergestellt. Stattdessen beauftragen die Einkäufer Dienstleister mit dieser Aufgabe und schließen dafür einen Lohnherstellungsvertrag ab. Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die wesentlichen Materialien für den Herstellungsprozess zur Verfügung, handelt es sich dabei meist um einen Werkvertrag. Was ist zu beachten?

Korrekter Lohnherstellungsvertrag

Diese Vertragsinhalte hat ein Lohnherstellungsvertrag

Unternehmen verlagern gerne die Herstellung auf andere Unternehmen, wenn sie sich auf andere Kernkompetenzen konzentrieren und Kosten einsparen möchten.

Im Lohnherstellungsvertrag sind insbesondere zu regeln…

  • die vom Auftragnehmer zu erfüllenden Hauptpflichten:
    Welche Herstellungsverfahren und -schritte, welche Spezifikationen sind einzuhalten? Was ist hinsichtlich Know-how und gewerblichen Schutzrechten zu beachten? Wann und wie hat der Auftragnehmer den Auftraggeber zu unterstützen, zum Beispiel wenn dieser eine behördliche Erlaubnis einholen oder ein Zulassungsverfahren durchführen muss.
  • die Herstellmenge:
    Soll die Lohnherstellung über längere Zeit erfolgen, lässt sich die Menge bei Vertragsschluss oft noch nicht genau bestimmen. Der Auftraggeber wird seinen Jahresbedarf schätzen und den genauen Bedarf zum Beispiel jeweils durch eine Liefervorschau konkretisieren.
    Hierbei ist darauf zu achten, dass er dem Auftragnehmer eventuell Schadenersatz leisten muss, wenn er dann doch geringere Mengen benötigt. Soll sichergestellt werden, dass der Auftragnehmer Kapazitäten frei hält, wird der Auftraggeber die Abnahme von Mindestmengen zusagen müssen.
  • Beistellungen:
    Vom Auftraggeber beizustellende Maschinen und Materialien sind genau aufzuführen. Wie sind sie einzusetzen? Sind sie vom Auftragnehmer und in welchem Umfang zu untersuchen? Was soll mit ihnen bei Vertragsende geschehen?
  • Rechte bei Mängeln:
    Wie ist vorzugehen?
  • Haftungsrisiken:
    Wird die Herstellung verlagert, ist das nicht ohne Risiken. Wer zum Beispiel als Hersteller ein Produkt in den Verkehr bringt, haftet nach dem Produkthaftungsrecht für Sach- und Personenschäden. Kann sich der Auftraggeber gegen Risiken absichern?

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Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)