04.04.2019

Ein Angebot gilt nicht ewig

Ein Einkäufer hat von einem Schuhlieferanten ein sehr günstiges Sonderangebot über 500 Paar Damenschuhe erhalten. Er ist fest entschlossen zu bestellen. Weil er aber so viel zu tun hat, vergisst er das. Nach zwei Monaten findet er das Angebot unter einem Papierstapel und holt schnell die Bestellung nach. Der Lieferant möchte die Ware aber nicht mehr zu dem günstigen Preis liefern.

Beschaffung: Mit der Antwort auf ein günstiges Angebot nicht zu lange warten!

Angebot nach deutschen Recht

Nur wenn derjenige, der ein Angebot erhalten hat, rechtzeitig annimmt, wird ein Vertrag geschlossen. Hat der Anbietende eine Annahmefrist bestimmt, ist diese maßgeblich.

Fehlt diese Frist, dann unterscheidet das Gesetz:

  • Anträge unter Anwesenden

Telefoniert der Kölner Lieferant mit dem Leipziger Einkäufer und bietet ihm eine Palette Kopierpapier zum Sonderpreis an, dann kann sein Antrag nach § 147 Abs. 1 BGB nur sofort angenommen werden. Sofort bedeutet so schnell wie objektiv möglich.

Dabei kommt es aber auch auf die Umstände des Einzelfalls an. Das Gleiche gilt für ein Angebot, das bei einem Meeting, einer Videokonferenz oder einem Chat abgegeben wurde.

  • Anträge unter Abwesenden

Nach § 147 Abs. 2 BGB können schriftliche Anträge nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Was „regelmäßige“ Umstände sind, ist im Gesetz nicht definiert.

So setzt sich die Annahmefrist zusammen

Die Annahmefrist setzt sich zusammen aus der Zeit,

  • in der das Angebot an den Empfänger übermittelt wird,
  • in der das Angebot zu bearbeiten und zu überlegen und
  • die Antwort zu übermitteln ist (außer, die Annahme muss nach § 151 BGB nicht zugehen).

Weiß derjenige, der das Angebot gemacht hat, dass sich die Annahme verzögern wird, weil der Besteller im Urlaub ist, notwendige Auskünfte einholen muss oder saisonbedingt stark überlastet ist, muss er die Frist angemessen verlängern.

Erlischt das Angebot, kann es nicht mehr angenommen werden. Dabei gilt gemäß § 150 BGB die verspätete Annahme eines Angebots als neuer Antrag.

Im Ausgangsfall hat sich der Einkäufer mit seiner Bestellung zu viel Zeit gelassen. Seine „Bestellung“ war ein neues Angebot, das der Lieferant jedoch nicht angenommen hat.

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Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)