08.09.2014

Heimliches Mithören am Telefon – und die Konsequenzen

Ein Lieferant für Wildspezialitäten einigte sich telefonisch mit einem Gasthausbetreiber auf die Lieferung von Fleisch und Knochen. Am folgenden Tag versandte er eine entsprechende Auftragsbestätigung per E-Mail und lieferte das Fleisch vier Tage später aus. Die Lieferung kam allerdings zehn Tage später wieder retour. Der Lieferant war sich sicher, einen wirksamen Vertrag geschlossen zu haben: Eine Mitarbeiterin hatte das Telefonat ja sogar heimlich belauscht.

Heimliches Mithören am Telefon ist kein Beweis

Kaufvertrag am Telefon?

Die Parteien stritten um den Abschluss eines telefonischen Kaufvertrags: Nach Auffassung des Inhabers eines Betriebs für Wildspezialitäten wurde zwischen ihm und einem Gasthausbetreiber am 10. November 2013 ein Kaufvertrag über die Lieferung von knapp 180 kg Fleisch und Knochen geschlossen. Folglich lieferte er sein Gut – nach vorherigem Versand einer Auftragsbestätigung – an den Gasthausbetreiber aus.

Dieser ging offensichtlich jedoch nicht von einem Kauvertrag aus: Die Lieferung wurde nur „unter Vorbehalt“ angenommen und zehn Tage später zurückgesandt. Das Fleisch musste daraufhin vernichtet werden. Die Ware zu bezahlen, lehnte der Gasthausbetreiber ab, da seiner Meinung nach gar kein Kaufvertrag geschlossen worden sei.

Bestätigung per E-Mail?

Selbst für den Fall, dass kein telefonischer Kaufvertrag zustande gekommen sein sollte, liegt nach Auffassung des Lieferanten jedenfalls im Schweigen auf die per E-Mail versandte Auftragsbestätigung eine verbindliche Bestätigung des Rechtsgeschäfts durch den Gasthausbetreiber. Der Gasthausbetreiber habe einem sogenannten kaufmännischen Bestätigungsschreiben des Lieferanten nicht widersprochen und damit den Auftrag angenommen bzw. den Vertrag bestätigt.

Die gerichtliche Entscheidung

Für das Amtsgericht (AG) München kam es bei seiner Entscheidung entscheidend darauf an, dass der Lieferant eine telefonische Einigung mit dem Gasthausbetreiber nicht beweisen konnte. Insbesondere vermochte dem Lieferanten die Aussage einer heimlich lauschenden Mitarbeiterin nicht zu nützen. Im Gegenteil: Aufgrund der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Gasthausbetreibers scheide ein solcher Beweis vor Gericht aus.

Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Nach Auffassung des AG München verletzt das heimliche Mithören von Telefonaten, im vorliegenden Fall durch eine Mitarbeiterin des Lieferanten, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des „Abgehörten“. Auch eine Rechtfertigung für die Persönlichkeitsverletzung läge nicht vor: Durch das heimliche Mithören würden keine höherrangigen Interessen gewahrt, sondern lediglich der Zweck verfolgt, Beweismittel zu erlangen.

Beweisverwertungsverbot

Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts hat nach Meinung des AG München zur Konsequenz, dass entsprechende Zeugenaussagen vor Gericht nicht beachtet werden können. Das heimliche Mithören von Telefonaten führe zu einem Beweisverwertungsverbot, so dass der Beweis durch einen bestätigenden Zeugen unbeachtlich sei.

Auch Schweigen auf E-Mail nicht ausreichend

Auch das Schweigen des Gasthausbetreibers auf die per E-Mail übersandte Auftragsbestätigung des Wildspezialitäten-Lieferanten sieht das AG München als nicht ausreichend an, um einen Kaufvertrag zu bestätigen. Vielmehr sei erforderlich, dass der Lieferant Vertragsverhandlungen nachweise. Dies sei ihm aber gerade nicht gelungen. Folglich entfalte die Auftragsbestätigung letztlich keine (bestätigende) Wirkung.

Fazit: Heimliches Mithören verboten!

Die Entscheidung des AG München ist konsequent: Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts führt zur Unverwertbarkeit entsprechender Beweise vor Gericht, wenn nicht (ausnahmsweise) höherwertige Interessen vorliegen. Insofern schiebt das Gericht dem heimlichen Mithören am Telefon, insbesondere als vermeintliche „Zeugenabsicherung“, einen klaren Riegel vor.

Allerdings darf bei der Entscheidung – jedenfalls mit Blick auf den Vertragsschluss – nicht vergessen werden, dass es letztlich auch auf die Umstände des Einzelfalls ankommt: Indizien für einen Vertragsschluss bzw. die Bestätigung eines solchen durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben können sich je nach Konstellation auch aus anderen Umständen ergeben.

Die Pressemitteilung zum Urteil des AG München vom 10.07.2014 (Az. 222 C 1187/14) ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: http://www.justiz.bayern.de/

Autor*in: Peer Lambertz (Peer Lambertz ist Rechtsanwalt und Datenschutz-Experte.)