25.02.2014

Formulierung einer Auskunft bei gesperrten Daten

Angenommen, eine Auskunftei wie die SCHUFA oder die Creditreform hat Daten über Sie gespeichert, die aus Ihrer Sicht falsch sind. Das legen Sie der Auskunftei auch detailliert dar. Darf sie trotzdem noch Auskunft über Sie geben? Und wenn ja, was darf sie dabei sagen? Ein neues Urteil stärkt Ihre Rechte!

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Die Handhabung bestand schon seit Jahrzehnten und war jedenfalls von vielen Aufsichtsbehörden auch akzeptiert. Im Kern ging es dabei um Folgendes:

Ob die Daten richtig sind, ist unklar

Immer wieder einmal kommt es vor, dass eine Auskunftei Daten speichert, die der Betroffene selbst für falsch hält. Oft lässt sich dann nicht gleich objektiv feststellen, ob die Daten tatsächlich falsch sind oder nicht.

Deshalb besteht kein Anspruch auf Löschung

In solchen Fällen kann der Betroffene nach dem BDSG nicht verlangen, dass die Auskunftei die Daten löscht. Denn es ist eben gerade noch unklar, ob die Daten zutreffen oder nicht. Deshalb wäre eine Löschung voreilig.

Als Ersatz erfolgt eine Sperrung

Der Betroffene kann jedoch fordern, dass die entsprechenden Daten gesperrt werden. So legt es § 35 Absatz 4 BDSG fest: „Personenbezogene Daten sind … zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.“

Damit ist die Antwort auf eine Anfrage ein Problem

Damit ist für den Betroffenen die Sache jedoch noch nicht erledigt. Denn die Sperrung hilft ihm nichts, wenn die Auskunftei bei Anfragen mitteilt, dass gesperrte Daten vorliegen. Daraus wird nämlich meistens der Schluss gezogen, dass es um negative Daten geht, „über die nur nichts gesagt werden darf“.

Deshalb hat der Gesetzgeber in § 35 Absatz 4a BDSG Folgendes ausdrücklich angeordnet: „Die Tatsache der Sperrung darf nicht übermittelt werden.“

„Eine Auskunftserteilung ist zurzeit nicht möglich“ – geht das?

Meistens gingen Auskunfteien bisher davon aus, dass sie dieser Vorgabe Rechnung tragen, wenn sie als Reaktion auf Anfragen die Formulierung verwenden, „dass eine Auskunftserteilung zurzeit nicht möglich ist.“

Umstritten war diese Auffassung schon immer. Im vorliegenden Fall wurde sie nun vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof überprüft und beanstandet.

Der Landesbeauftragte für Datenschutz meint: nein!

Ausgangspunkt war dabei eine Anordnung des Hessischen Datenschutzbeauftragten als zuständiger Aufsichtsbehörde. Wenn Daten von Betroffenen gesperrt waren, hatte eine hessische Auskunftei bei Anfragen zwar keine Auskunft über diese Daten erteilt, dabei jedoch die Formulierung verwendet, dass „eine Auskunftserteilung zurzeit nicht möglich ist.“ Das hatte den Betroffenen regelmäßig erhebliche Schwierigkeiten im Geschäftsleben gebracht, weil daraus im Allgemeinen der Schluss gezogen wurde, „dass etwas nicht stimmt“.

Er spricht ein förmliches Verbot aus

Diese Handhabung beanstandete der Hessische Datenschutzbeauftragte durch eine Anordnung gemäß § 38 Absatz 5 BDSG. Auch wenn die Entscheidung des Gerichts den genauen Wortlaut der Anordnung nicht wiedergibt, lässt sich aus ihr doch Folgendes zum Inhalt dieser Anordnung erschließen:

  • Die Verwendung der bisherigen Formulierung, dass „eine Auskunftserteilung zurzeit nicht möglich ist“, wurde der Auskunftei untersagt.
  • Stattdessen verpflichtete der Datenschutzbeauftragte die Auskunftei, entweder überhaupt keine Auskunft über die betreffenden Daten zu erteilen oder alternativ die – objektiv wahrheitswidrige – Auskunft zu geben, dass keine gespeicherten Daten der angefragten Art vorlägen.
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Das Gericht bestätigt die Anordnung des Landesbeauftragten für Datenschutz

Diese Anordnung bestätigt das Gericht ausdrücklich. Zunächst hebt das Gericht ausdrücklich hervor, dass die bisher verwendete Formulierung unzulässig ist. Dabei weist es zur Begründung auf Folgendes hin:

  • Die Regelung des § 35 Absatz 4a BDSG, wonach die Tatsache der Sperrung nicht übermittelt werden darf, soll nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen, dass eine Sperrung nach außen dieselbe Wirkung entfaltet wie eine Löschung.

Außenstehende sollen „nichts merken können“

  • Außenstehende sollen schon nicht erfahren können, dass überhaupt gesperrte Daten vorliegen, weil sich auch hieraus gewisse Rückschlüsse ergeben können.
  • Daraus ergebe sich, dass die Auskunftserteilung gegenüber Dritten im Fall der Sperrung von Daten hinsichtlich der Formulierung mit der Auskunftserteilung identisch sein müsse, die im Fall überhaupt nicht vorhandener Daten verwendet werde.

Dieses Ziel erreicht die bisherige Formulierung nicht

  • Dieses Ziel erreiche die bisher verwendete Formulierung nicht. Vielmehr dränge sie geradezu den Eindruck auf, dass zwar durchaus Daten vorlägen, aus welchen Gründen auch immer derzeit jedoch keine Mitteilung über diese Daten erfolgen könne oder dürfe.
  • Genau dies wolle die gesetzliche Regelung jedoch ausschließen. Es könne daher keine Rede davon sein, dass es sich bei ihr um eine „objektiv neutrale“ Formulierung handle.

Zur Not darf eine Auskunftei überhaupt keine Antwort geben

Kein Problem hat das Gericht damit, dass die Datenschutzaufsicht von der Auskunftei verlangt, erforderlichenfalls bei einer Anfrage überhaupt keine Auskunft zu geben, die Anfrage also inhaltlich schlicht unbearbeitet zu lassen. Dies begründet es wie folgt:

  • Entgegen der Auffassung der Auskunftei ergebe sich aus den gesetzlichen Regelungen weder ein Recht noch gar eine Pflicht, auf Anfragen von Kunden eine Auskunft zu erteilen.
  • Das Gesetz wolle sicherstellen, dass bei der Antwort auf eine Anfrage keine Rückschlüsse darauf möglich sind, ob eine Sperrung vorliegt.
  • Diese Vorgabe müsse eine Auskunftei einhalten. Dafür, wie dies geschieht und auf welche Weise eine „Nichtmitteilung“ durchzuführen ist, enthalte das Gesetz keine Regelung.
  • Wenn die Vorgabe des Gesetzes anders nicht eingehalten werden kann, sei eine Auskunftei berechtigt und verpflichtet, jegliche Antwort auf eine Anfrage zu verweigern.

Für ausreichende Alternativen wäre das Gericht offen

Im Übrigen schließt das Gericht nicht aus, dass den gesetzlichen Vorgaben auch durch eine andere Vorgehensweise, etwa durch eine entsprechende andere Formulierung, Rechnung getragen werden könnte. Es gibt insoweit allerdings keine „Tipps“ – solche Überlegungen anzustellen, wäre Sache der Auskunftei. Denn sie ist diejenige, die die Pflicht hat, mit den Daten von Betroffenen gesetzeskonform umzugehen!

Die Position der Betroffenen wird gestärkt

Insgesamt stärkt diese Entscheidung die Rechte der Betroffenen beträchtlich. Gleichzeitig versperrt sie für Gläubiger – dies ist die Kehrseite des Ganzen – für den Fall, dass Daten gesperrt sind, jegliche Auskunftsquelle. Das stellt sich jedoch als notwendige Folge aus der gesetzlichen Regelung dar.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Januar 2014 – 10 B 1397/13 ist hier abrufbar.

Autor*in: Dr. Eugen Ehmann (Dr. Ehmann ist Regierungsvizepräsident von Mittelfranken und ist seit Jahren im Datenschutz aktiv.)